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   BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78   

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BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78 (https://dejure.org/1982,172)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.1982 - 1 BvR 602/78 (https://dejure.org/1982,172)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 1 BvR 602/78 (https://dejure.org/1982,172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Betroffenheit bei einer Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenwärtige Betroffenheit bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Gegenwärtige Betroffenheit - Beschwerdeführer

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 360
  • NJW 1982, 2551
  • DVBl 1982, 835
  • DÖV 1982, 738
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Der so errechnete Schadensbetrag erhöhe sich um 161, 10 DM, weil bei ihm infolge der Neufassung des § 32a AVG durch das 20. Rentenanpassungsgesetz eine Abwertung seiner Ausbildungs- Ausfallzeiten eingetreten sei (vgl. BVerfGE 58, 81 (87)).

    Dazu komme ein Schaden in Höhe von 166, 20 DM, der ihm dadurch erwachsen sei, daß seine Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz abgewertet seien (vgl. BVerfGE 58, 81 (88)).

    Eine derart weitreichende Befugnis ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat (vgl. BVerfGE 43, 291 (386); 58, 81 (104)) - auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Subsidiarität sowie darauf beruhen, daß die Verfassungsbeschwerde nicht als Popularklage ausgestaltet, sondern nur zulässig ist, wenn der beschwerdeführende Staatsbürger durch die Norm in einem seiner Grundrechte verletzt sein kann.

    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 (156) - Ostverträge; 43, 291 (385) - numerus clausus; 50, 290 (319) - Mitbestimmung; 58, 81 (104) - Ausbildungs-Ausfallzeiten; 59, 1 - Auswahlverfahren für Studienplatzvergabe).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren, das die Anrechnung von Ausbildungs-Ausfallzeiten betraf und an dem auch die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beteiligt waren, ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Klärung anerkannt, ob die unmittelbar angegriffene Regelung von Bestand sein werde (BVerfGE 58, 81 (87 f., 106 f.)).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Eine derart weitreichende Befugnis ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat (vgl. BVerfGE 43, 291 (386); 58, 81 (104)) - auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Subsidiarität sowie darauf beruhen, daß die Verfassungsbeschwerde nicht als Popularklage ausgestaltet, sondern nur zulässig ist, wenn der beschwerdeführende Staatsbürger durch die Norm in einem seiner Grundrechte verletzt sein kann.

    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 (156) - Ostverträge; 43, 291 (385) - numerus clausus; 50, 290 (319) - Mitbestimmung; 58, 81 (104) - Ausbildungs-Ausfallzeiten; 59, 1 - Auswahlverfahren für Studienplatzvergabe).

    b) In besonders gelagerten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwang (vgl. BVerfGE 43, 291 (387) - Parkstudium) oder schon jetzt zu Dispositionen veranlaßte, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen konnten.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 (156) - Ostverträge; 43, 291 (385) - numerus clausus; 50, 290 (319) - Mitbestimmung; 58, 81 (104) - Ausbildungs-Ausfallzeiten; 59, 1 - Auswahlverfahren für Studienplatzvergabe).
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 (156) - Ostverträge; 43, 291 (385) - numerus clausus; 50, 290 (319) - Mitbestimmung; 58, 81 (104) - Ausbildungs-Ausfallzeiten; 59, 1 - Auswahlverfahren für Studienplatzvergabe).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer seiner ersten Entscheidungen klargestellt, daß die Betroffenheit gegenwärtig ("aktuell") sein muß; da ein virtuelles Betroffenwerden des Staatsbürgers fast stets zu bejahen wäre, würde sich anderenfalls die Verfassungsbeschwerde - entgegen dem Sinn des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (BVerfGE 1, 97 (102)).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 (156) - Ostverträge; 43, 291 (385) - numerus clausus; 50, 290 (319) - Mitbestimmung; 58, 81 (104) - Ausbildungs-Ausfallzeiten; 59, 1 - Auswahlverfahren für Studienplatzvergabe).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369 f.]).

    In besonders gelagerten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erlaß des Vollziehungsaktes bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder schon jetzt zu Dispositionen veranlaßt, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können (BVerfGE 60, 360 [372] m. w. N.).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist.
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlass der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG Beschluss vom 12.2.1986 - 1 BvR 1578/82 - SozR 2200 § 1248 Nr. 45 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18.5.1982 - 1 BvR 602/78 - BVerfGE 60, 360, 369 f) .
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