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   BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80   

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BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 (https://dejure.org/1982,232)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 (https://dejure.org/1982,232)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 (https://dejure.org/1982,232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich des Konvents einer Universität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 260
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Der Konvent nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 zählt - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - nicht zu den Gremien, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden (im Anschluß an BVerfGE 35, 79 [140 f.]).«.

    Soweit ein Verstoß gegen die homogene Gruppenbildung gerügt und die Zusammensetzung des Konvents beanstandet werde, sei die Frage der Zulässigkeit wie im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 ) zu beurteilen.

    Diese Vorschrift regelt die gruppenmäßige Zusammensetzung des Konvents; die Beschwerdeführer sind dadurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 35, 79 (107 f.)).

    b) Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, der Gesetzgeber müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß Störungen und Behinderungen ihrer freien wissenschaftlichen Tätigkeit durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 (128)).

    Es bietet sich ihm ein breiter Fächer organisatorischer Formen und verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an, deren Erörterung im einzelnen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist (BVerfGE 35, 79 (135)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß eine gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt (vgl. BVerfGE 35, 79 (107 f.); 43, 242 (265); 47, 327 (363)).

    Dies kann jedoch verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil der Konvent bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 35, 79 (140 f.)) nicht zu den Gremien zu zählen ist, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden.

    Zu dieser könne das Konzil im wesentlichen nur (unverbindliche) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, welche die Meinung der Hochschulangehörigen in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck brächten (BVerfGE 35, 79 (140 f)).

    Zu diesen auch als "wissenschaftsrelevant" bezeichneten Angelegenheiten rechnet das Hochschulurteil beispielhaft die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und den Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen und schließlich die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (BVerfGE 35, 79 (123)).

    Dies wird im Hochschulurteil indirekt zum Ausdruck gebracht, wenn im Zusammenhang mit der Erörterung der Befugnisse des Senats darauf hingewiesen wird, dieser sei wesentlich stärker als das Konzil an der eigentlichen Wissenschaftsverwaltung beteiligt und stehe damit in einer engeren Beziehung zu der Arbeit des einzelnen Wissenschaftlers (BVerfGE 35, 79 (141)).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 15 Abs. 7 WissHG, die der Grundordnung nähere Regelungen über Hochschulgremien und deren Verfahren vorbehalten, stecken nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen ab, innerhalb dessen dem Grundordnungsgeber Ausgestaltungsfreiheit zusteht; von der Art und Weise, wie dieser davon Gebrauch macht, wird die Stellung der Beschwerdeführer abhängen (vgl. BVerfGE 40, 187 (193); 43, 242 (266); 47, 327 (365); 55, 37 (52 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß eine gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt (vgl. BVerfGE 35, 79 (107 f.); 43, 242 (265); 47, 327 (363)).

    Zu der - insoweit vergleichbaren - Position des Universitätspräsidenten in Hessen ist in der Entscheidung BVerfGE 47, 327 (409) ausgeführt, eine Gesamtbewertung seiner Stellung ergebe, daß zwar dem Erfordernis einer starken und kontinuierlichen zentralen Leitung der Universität Rechnung getragen werde, ohne daß aber eine unzulässige Einflußnahme auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Hochschullehrer möglich sei.

    Soweit der Rektor Dienstvorgesetzter der Hochschulassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 63 Abs. 2 WissHG) ist, kann auf die Entscheidung BVerfGE 47, 327 (409) hingewiesen werden.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 15 Abs. 7 WissHG, die der Grundordnung nähere Regelungen über Hochschulgremien und deren Verfahren vorbehalten, stecken nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen ab, innerhalb dessen dem Grundordnungsgeber Ausgestaltungsfreiheit zusteht; von der Art und Weise, wie dieser davon Gebrauch macht, wird die Stellung der Beschwerdeführer abhängen (vgl. BVerfGE 40, 187 (193); 43, 242 (266); 47, 327 (365); 55, 37 (52 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß eine gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt (vgl. BVerfGE 35, 79 (107 f.); 43, 242 (265); 47, 327 (363)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für Übergangsregelungen im mitgliedschaftsrechtlichen Bereich großzügigere Maßstäbe gelten lassen, soweit der Gesetzgeber seinen Gestaltungsraum nicht dahin ausnutzt, daß der neugebildeten Gruppe der Hochschullehrer auf eine nicht absehbare Zeit Personen zugeordnet werden, welche die für den Begriff des Hochschullehrers entscheidenden Merkmale nicht erfüllen (BVerfGE 43, 242 (272 f.); vgl. auch BVerfGE 39, 247 (257)).

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    In der Entscheidung BVerfGE 54, 363 (385 f.) ist - allerdings unter dem Gesichtspunkt des Zugangs der einzelnen Professoren zum Amt des Rektors - ausgeführt, die Besetzung der Position des Rektors (nach baden-württembergischem Hochschulrecht) habe keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß auf die wissenschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführer, da dem Rektor keine Kompetenzen zustünden, welche die Forschungsarbeit der Beschwerdeführer und ihre wissenschaftliche Entfaltung beeinträchtigen könnten.
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    In der Entscheidung zur Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes (BVerfGE 51, 369 (377 f.)) wurden Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis begründet, daß angesichts der geringen Zahl neu zugeordneter Professoren keine "Überfremdung" drohe und deshalb die unmittelbare Betroffenheit fehlen könnte.
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Der Ministerpräsident hat auf seine Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 1467/80 (vgl. Beschluß vom heutigen Tag) Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:.
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber verpflichtet, "in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen" (BVerfGE 49, 89 (126) m. w. N.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Rechtswegerschöpfung bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat für Übergangsregelungen im mitgliedschaftsrechtlichen Bereich großzügigere Maßstäbe gelten lassen, soweit der Gesetzgeber seinen Gestaltungsraum nicht dahin ausnutzt, daß der neugebildeten Gruppe der Hochschullehrer auf eine nicht absehbare Zeit Personen zugeordnet werden, welche die für den Begriff des Hochschullehrers entscheidenden Merkmale nicht erfüllen (BVerfGE 43, 242 (272 f.); vgl. auch BVerfGE 39, 247 (257)).
  • BVerfG, 09.07.1975 - 1 BvR 572/70

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 15 Abs. 7 WissHG, die der Grundordnung nähere Regelungen über Hochschulgremien und deren Verfahren vorbehalten, stecken nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen ab, innerhalb dessen dem Grundordnungsgeber Ausgestaltungsfreiheit zusteht; von der Art und Weise, wie dieser davon Gebrauch macht, wird die Stellung der Beschwerdeführer abhängen (vgl. BVerfGE 40, 187 (193); 43, 242 (266); 47, 327 (365); 55, 37 (52 f.)).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
    Sie erkennen auch an, daß es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Satzungsautonomie eingeräumt wird (vgl. hierzu BVerfGE 33, 125 (157) m. w. N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Hessisches Universitätsgesetz

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