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   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81   

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BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81 (https://dejure.org/1982,12)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81 (https://dejure.org/1982,12)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81 (https://dejure.org/1982,12)
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Sorgerechtsübertragung nach Scheidung

§ 1671 BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, Verfassungswidrigkeit von § 1671 Abs. 4 BGB aF

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum gemeinsamen Sorgerecht geschiedener Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 4 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elterliche Sorge - Scheidung der Eltern - Ausschluß - Gemeinsames Sorgerecht

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.11.1982)

    Übereifriger Wächter

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.09.1982)

    Das Verbot gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung provoziert Streit

Besprechungen u.ä. (3)

  • 62.216 PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemeinsames Sorgerecht geschiedener Eltern in Deutschland (Dr. Sang-Yong Kim)

  • forum-familienrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemeinsame Sorge um jeden Preis? (Sabine Heinke; FF 2002, 54)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 30 (Kurzanmerkung)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 358
  • NJW 1983, 101
  • MDR 1983, 108
  • NVwZ 1983, 89 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 1179
  • DÖV 1983, 781
  • Rpfleger 1982, 470
  • Rpfleger 1983, 66
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner "Verkehrsrechtsentscheidung" vgl. BVerfGE 31, 194 [205]) nicht beanstandet, daß einem Elternteil das Sorgerecht zugewiesen werde, während der andere das Recht zum persönlichen Umgang behalte, wenn das Wohl des Kindes durch den Streit der geschiedenen Eltern gefährdet werde oder gefährdet werden könne.

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 31, 194 [205]).

    Wenn auch eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Eltern in der bisherigen Weise nicht mehr möglich ist, so haben sie doch die Pflicht, die regelmäßig mit ihrer Trennung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]).

    Wenn geschiedene Eltern sich nicht darüber einigen können, wer von ihnen die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind ausüben soll, folgt schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (BVerfGE 31, 194 [205]).

    Dabei muß der Eingriff in das Elternrecht in engem Zusammenhang mit der Verpflichtung geschiedener Ehegatten gesehen werden, die durch die Scheidung regelmäßig hervorgerufene Schädigung des Kindes möglichst gering zu halten (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Vielmehr sind auch die zum Zeitpunkt der sorgerechtlichen Entscheidung bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und seine Geschwister zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 [184]).

    Selbst bei zurückhaltender Einschätzung der günstigen Auswirkungen einer legalisierten fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Verantwortung auf die Entwicklung eines Kindes aus geschiedener Ehe wird unter diesen Umständen die Berufung auf eine notwendige Typisierung der Problemlage nicht gerecht; sie trägt im Übrigen dem grundrechtlichen Anspruch des durch die Scheidung seiner Eltern ohnehin beeinträchtigten Kindes auf eine an seinem Wohle ausgerichtete Regelung (vgl. BVerfGE 55, 171 [179]) nicht hinreichend Rechnung.

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht setzt danach voraus, daß die Eltern bereit und in der Lage sind, ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes wahrzunehmen; nur unter dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, daß der mit dem Elternrecht verbundenen Verantwortung entsprochen wird (BVerfGE 56, 363 [382]).

    Hier ist der Staat wegen der bewußten Ablehnung der Eltern, eine Ehe miteinander einzugehen, innerhalb der Grenzen der ihm obliegenden Gestaltungsbefugnis geblieben, wenn er dem nichtehelichen Vater eine rechtliche Beteiligung am Sorgerecht versagt und das minderjährige nichteheliche Kind allein der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt hat (BVerfGE 56, 363 [385 f.]).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Eine typisierende Regelung ist nur dann zulässig, wenn die mit ihr verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 45, 376 [390]).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Bei einem etwaigen Widerstreit zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle ihres Kindes muß zwar dem Kind der Vorrang zukommen (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).
  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Derartige Konflikte müssen jedoch im Einzelfall gelöst werden; dies darf nicht durch eine gesetzliche Regelung verhindert werden, die Mißbräuchen nur unter Inkaufnahme möglicher Grundrechtsverletzungen vorbeugen kann (vgl. BVerfGE 29, 104 [118]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Man hat das Elternrecht daher ein fiduziarisches Recht, ein dienendes Grundrecht, eine im echten Sinne anvertraute treuhänderische Freiheit genannt (vgl. BVerfGE 59, 360 [376 f.]).
  • OLG Hamburg, 12.02.1979 - 2 UF 185/78
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    In der Folgezeit, insbesondere nach dem Inkrafttreten der von einem Verschulden absehenden Fassung des § 1671 BGB durch das Erste Eherechtsreformgesetz hatten auch Oberlandesgerichte geschiedenen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zuerkannt, wenn eine solche Regelung nach ihrer Einschätzung dem Wohle des betroffenen Kindes entsprach (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, S. 266; Schleswig-Holsteinisches OLG, DAVorm. 1978, S. 796; KG, FamRZ 1979, S. 340; Hans. OLG Hamburg, MDR 1979, S. 582).
  • LG Mannheim, 11.12.1970 - 4b T 15/70

    Scheidung: Weg zum Wohl

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Nachdem in der Literatur zunehmend Kritik an der herrschenden Auffassung geübt worden war (vgl. Schwoerer, in Staudinger, BGB , 10./11. Aufl., § 1671 Anm. 79; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 1977, Rdnr. 187 m. w. N.), hatten sich zunächst einige Amts- und Landgerichte für einen Fortbestand gemeinsamer sorgerechtlicher Zuständigkeit geschiedener Eltern ausgesprochen (LG Mannheim, FamRZ 1971, S. 185; AG Tübingen, DAVorm. 1976, S. 424; LG Wiesbaden, FamRZ 1977, S. 60).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
    Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet am ehesten, daß das Kind zu einer eigenveraotwortlichen Persönlichkeit heranwächst und fähig ist, in einer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 108, 82 ).

    Mit der leiblichen Elternschaft (Rn. 3, 38 f.) verbindet das Grundgesetz die Vorstellung, dass den leiblichen Eltern das Wohl des Kindes "mehr am Herzen liegt als jeder anderen Person" (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 61, 358 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Das Elternrecht ist um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates geschützt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 61, 358 ).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

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