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   BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1   

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https://dejure.org/1984,36
BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
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Hochschule Hannover

Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Hochschule Hannover

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; NHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliches Lehrdeputat - Semesterwochenstunden - Strukturreform des akademischen Mittelbaus - Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung - Rechtfertigung - Umgestaltung des akademischen Mittelbaus - Verminderung vorhandener Ausbildungskapazität - Vermeidungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 155
  • NVwZ 1984, 571
  • DVBl 1984, 556
  • DVBl 1992, 145
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    a) In seiner Entscheidung zu den Regellehrverpflichtungen nach der früheren Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]), daß für die angemessene Höhe der kapazitätsrechtlich zugrunde zu legenden Lehrverpflichtungen sowie für deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz - KMK - über Regellehrverpflichtungen vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418) einen wesentlichen Beurteilungsmaßstab darstelle.

    Dies erscheint ausnahmsweise unzumutbar, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und ohne beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben würden und wenn ferner die verfassungsgerichtliche Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 ff.]; 54, 173 [190 f.]; 59, 172 [198]).

    Diese Richtwerte sind nach vorheriger Erprobung des Kapazitätsermittlungsverfahrens eingeführt worden und orientierten sich nach Angaben des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft (BVerfGE 54, 173 [204]) im allgemeinen an den Hochschulen mit dem niedrigsten Betreuungsaufwand und der höchsten Auslastung.

    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

    Dazu hat das Bundesverfasssungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 54, 173 [191 ff.]) dargelegt, daß sich aus der Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung zwar keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten ließen, daß deren Konkretisierung vielmehr zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung obliege.

    Der Umstand, daß die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig sei, möge die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte beeinflussen; er entbinde aber die Wissenschaftsverwaltung im Streit um die Angemessenheit ihrer Wertungen jedenfalls nicht von der nachprüfbaren Darlegung, daß sie bei ihren Wertungen höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen habe (BVerfGE 54, 173 [197]).

    Demgemäß ist die Wissenschaftsverwaltung auch insoweit gehalten, von diesem Erfahrungsstand auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden (vgl. BVerfGE 54 173 [197 f.]).

    Die in der Höchstzahlfestsetzung zugrunde gelegte Lehrverpflichtung von 4 SWS entspricht derjenigen für die früheren wissenschaftlichen Assistenten (vgl. BVerfGE 54, 173 [176 f., S198 f.]); sie stimmt mit dem Ansatz im Entwurf für eine neue Vereinbarung der Kultusministerkonferenz überein und wird - soweit ersichtlich - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen beurteilt.

    Das Stellenprinzip ist vom Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung zu den Lehrverpflichtungen gewürdigt worden (BVerfGE 54, 173 [175 f., 195 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

    Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S 126).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S 126).

    die Verfassungsbeschwerden nur dann abgewiesen werden wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen wäre, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Hilfsbegründung festhalten würde (vgl. BVerfGE 39, 258 [274]).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Es kann dahinstehen, ob diese Hilfsbegründung - wie die Beschwerdeführer meinen - von Verfassungs wegen deshalb zu beanstanden ist, weil bei der Interessenabwägung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung außer acht geblieben und der Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 53, 30 [67 f.] und abw. Meinung S. 91 m. w. N.).

    Beruht eine Gerichtsentscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung, genügt es zur Aufhebung dieser Entscheidung, wenn der Betroffene dadurch die Chance erlangt, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt (vgl. BVerfGE 35, 324 [334]; 53, 30 [82] abw. Meinung).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Insoweit ist erneut daran zu erinnern, daß sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluß eines erheblichen Teils hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und daß der Schwerpunkt der Zulassungsproblematik angesichts der anhaltenden Mangelsituation in der Schaffung und Nutzung der Ausbildungskapazitäten liegt (vgl. BVerfGE 43, 291 [313 f., 325 ff.]).

    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im ersten Hochschulurteil klargestellt (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]), daß die Verfassung kein bestimmtes Strukturmodell für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen vorschreibt.

    So verpflichtet bereits das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Gesetzgeber, im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79 [115]).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 580/83

    Einstweilige Anordnung bei Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht den Vollzug der angegriffenen Entscheidungen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt (BVerfGE 64, 120 ).

    Insoweit ist - wie bereits im Beschluß über die einstweilige Anordnung ausgesprochen wurde (BVerfGE 64, 120 [124])- zu prüfen, wie eine Umstellung der Personalstruktur zu beurteilen ist und welche Begründungspflichten dabei der Wissenschaftsverwaltung obliegen, wenn diese Umstellung kapazitätsmindernde Auswirkungen hat.

  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S 126).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Ist das aber der Fall, dann ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 1983, S. 842) eine Erhöhung der Lehrdeputate der habilitierten Assistenten auf 6 SWS und damit eine Durchbrechung des Stellenprinzips der Kapazitätsverordnung nicht für geboten erachtet.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Als geeignetes Kriterium für die Überprüfung wurde in der damaligen Entscheidung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977 bezeichnet (ebenso BVerwGE 60, 25 [50]; BVerwG, DVBl. 1983, S. 126 und S. 842).
  • OVG Berlin, 03.03.1983 - 7 S 558.82
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Dieses Beruhen muss ein Beschwerdeführer schlüssig darlegen (vgl. BVerfGE 66, 155 ; 72, 122 ).
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
    Denn nicht nur die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz selbst, sondern auch die solche Entscheidungen lediglich vorbereitenden Entwürfe sind als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Die Erhöhung des Lehrdeputats dieser Gruppe von Lehrpersonen ist bundesrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 182; BVerwG DVBl. 1983 S. 842, 843).

    Diese Voraussetzung liegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie dem Studiengang Medizin aber offensichtlich vor (BVerfGE 66 S. 155, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3. 1984 - OVG Bs III 499/83 - Pharm. SS 83 - S. 13 = KMK-HSchR 1985 S. 189, 194).

    Dies wäre unvereinbar mit dem - soweit ersichtlich - von allen Bundesländern übereinstimmend vertretenen Grundsatz, die Verwirklichung der Reform der Personal Struktur im Hochschulbereich müsse kapazitätsneutral sein (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 172, 177, 178).

    Im übrigen ist kaum zweifelhaft, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG, wäre sie so zu verstehen, wie die Beigeladene dies tut, mit § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) geltenden Fassung nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 185).

    Der KMK-Entwurf ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Da die genannte Gruppe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts eine im Durchschnitt 4 SWS übersteigende Lehrverpflichtung hat, wäre es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar, bei der Kapazitätsberechnung gleichwohl lediglich 4 SWS anzusetzen (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 186 ff.).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
    Denn nicht nur die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz selbst, sondern auch die solche Entscheidungen lediglich vorbereitenden Entwürfe sind als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Die Erhöhung des Lehrdeputats dieser Gruppe von Lehrpersonen ist bundesrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 182; BVerwG DVBl. 1983 S. 842, 843).

    Diese Voraussetzung liegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie dem Studiengang Medizin aber offensichtlich vor (BVerfGE 66 S. 155, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3. 1984 - OVG Bs III 499/83 - Pharm. SS 83 - S. 13 = KMK-HSchR 1985 S. 189, 194).

    Dies wäre unvereinbar mit dem - soweit ersichtlich - von allen Bundesländern übereinstimmend vertretenen Grundsatz, die Verwirklichung der Reform der Personalstruktur im Hochschulbereich müsse kapazitätsneutral sein (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 172, 177, 178).

    Im übrigen ist kaum zweifelhaft, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG, wäre sie so zu verstehen, wie die Beigeladene dies tut, mit § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) geltenden Fassung nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 185).

    Der KMK-Entwurf ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Da die genannte Gruppe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts eine im Durchschnitt 4 SWS übersteigende Lehrverpflichtung hat, wäre es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar, bei der Kapazitätsberechnung gleichwohl lediglich 4 SWS anzusetzen (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 186 ff.).

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