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   BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83   

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https://dejure.org/1984,291
BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83 (https://dejure.org/1984,291)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.1984 - 1 BvR 753/83 (https://dejure.org/1984,291)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 753/83 (https://dejure.org/1984,291)
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Schwarze Sheriffs

Art. 5 GG, Zulässigkeit von kritisch-satirischer Beschäftigung mit Privatunternehmen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schwarze Sheriffs

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - München 1980"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Privates Überwachungsunternehmen - Meinungsfreiheit - Ironisch-kritische Veröffentlichung - Beurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 226
  • NJW 1985, 787
  • VersR 1985, 1075
  • ZUM 1985, 160
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 66, 116 (131) - Springer/Wallraff -).

    Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 54, 129 (137); 66, 116 (150)).

    Darauf, ob die speziell am Unternehmen des Klägers geübte Kritik im einzelnen berechtigt ist, kommt es hier nicht an (BVerfGE 66, 116 (151) m. w. N.).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
    In den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fällt nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch die Zivilgerichte auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu BVerfGE 34, 269 (282)).

    Selbst wenn jedoch unterstellt wird, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die Postkarte zumindest berührt worden, kann dieses in Fällen der vorliegenden Art keinen Vorrang vor der Meinungsfreiheit beanspruchen (vgl. BVerfGE 34, 269 (282); m. w. N.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
    Diese sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208 f.) - Lüth - 61, 1 (10); st. Rspr.).

    Dieser Zweck steht gegenüber der Absicht, auf die öffentliche Meinung einzuwirken, nicht im Vordergrund (vgl. BVerfGE 7, 198 (212, 215 f.) - Lüth - st. Rspr.).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
    Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 54, 129 (137); 66, 116 (150)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 42, 143 (148) - DGB - m. w. N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 68, 226 ).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 68, 226 ).
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