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   BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84   

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BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
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Politische Parteien

Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG, Wahlwerbesendungen, § 185 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Politische Parteien

  • openjur.de

    Politische Parteien

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ablehnung von Wahlsendungen politischer Parteien durch Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Inhalts einer von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszustrahlenden Wahlwerbesendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlwerbung - Partei - Rundfunkanstalt - Soziale Indikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 257
  • NJW 1985, 2521
  • NVwZ 1985, 819 (Ls.)
  • NStZ 1985, 450
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Frage, inwieweit Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung anstehende Wahlwerbespots inhaltlich überprüfen dürften, sei durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198) grundsätzlich geklärt.

    § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und § 185 StGB gehörten zu den allgemeinen Strafgesetzen, die sich nach den in BVerfGE 47, 198 (230 f.) entwickelten Grundsätzen nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches richteten.

    Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

    Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann nicht entgegen, wenn verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Hauptsache vorwegnehmen (BVerfGE 47, 198 [224]) und die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind.

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerläßliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (BVerfGE 47, 198 [225] m. w. N.).

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

    Sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 47, 198 [230] m. w. N.).

    Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).

    Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt (vgl. im einzelnen BVerfGE 47, 198 [233 ff.]).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Wo aus dieser Sicht die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 f.]; 53, 30 [52 f.]; 59, 63 [82 f.]), kann offenbleiben.

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Wo aus dieser Sicht die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 f.]; 53, 30 [52 f.]; 59, 63 [82 f.]), kann offenbleiben.

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).
  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 161/63

    Strafbarkeit des fahrlässigen "publizistischen Landesverrats"

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Strafvorschriften der §§ 185, 90 a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210 f.]; 21, 239 [243]; 28, 191 [202]; 33, 52 [66]; 43, 130 [139]), um sowohl die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Strafvorschriften der §§ 185, 90 a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210 f.]; 21, 239 [243]; 28, 191 [202]; 33, 52 [66]; 43, 130 [139]), um sowohl die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren.
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Eine Entfernung von Wahlplakaten ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.; jeweils m. w. N.).
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