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   BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82   

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BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 (https://dejure.org/1985,31)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 (https://dejure.org/1985,31)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 (https://dejure.org/1985,31)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Versorgungsrecht - Vertrauensschutz - Übergangsregelung - Beamtenversorgungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 69
  • NVwZ 1985, 894
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Zu den vom Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze in diesem Sinne gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 44, 249 (263); st. Rspr.).

    Das ist die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, weil er nicht gezwungen ist, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tode, sicherstellen zu müssen (vgl. BVerfGE 16, 94 (115); 21, 329 (344, 345); 39, 196 (201); 44, 249 (265)).

    Zwar gibt es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen (für das Kind: vgl. BVerfGE 44, 249 (267)), d. h. auf ausreichende "Alimentation" jedes einzelnen Familienangehörigen (vgl. BVerfGE 44, 249 (263)).

    Der Dienstherr schuldet also das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld nicht nur unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Familienunterhalt dieser Versorgungsberechtigten durch den Tod des Beamten eine Einbuße erlitten hat, sondern grundsätzlich auch ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 (203); 44, 249 (266 f.)).

    Allgemeine Sozialleistungen, Steuervergünstigungen, einseitige Zuwendungen und Hilfen, die dem Beamten wie jedem anderen Staatsbürger auch zustehen, können - in gewissen Grenzen - auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden, wobei allerdings von Verfassungs wegen zu fordern ist, daß (unter anderem) die personale Beziehung zwischen Dienstherrn und Hinterbliebenen des Beamten bestehen bleibt (vgl. BVerfGE 44, 249 (269, 270)).

    Soweit dies nicht der Fall ist, stehen sie im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Ordnung zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 44, 249 (262)).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden (BVerfGE 21, 329 (344); 39, 196 (200)).

    Das ist die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, weil er nicht gezwungen ist, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tode, sicherstellen zu müssen (vgl. BVerfGE 16, 94 (115); 21, 329 (344, 345); 39, 196 (201); 44, 249 (265)).

    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, daß den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund und nicht etwa kraft Erb- oder privaten Unterhaltsrechts erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 (346); 39, 196 (202); 46, 97 (107)).

    Der Dienstherr hat die schon zu Lebzeiten des verstorbenen Beamten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fortzusetzen (vgl. BVerfGE 21, 329 (347); 39, 196 (202)).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 (202); st. Rspr.).

    Der Dienstherr schuldet also das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld nicht nur unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Familienunterhalt dieser Versorgungsberechtigten durch den Tod des Beamten eine Einbuße erlitten hat, sondern grundsätzlich auch ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 (203); 44, 249 (266 f.)).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Allerdings werden nicht die "wohlerworbenen Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 43, 242 (278); 56, 146 (162); 62, 374 (382); 64, 323 (351); 67, 1 (12)).

    Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz - der für das Beamtenrecht in aller Regel eine eigene Ausprägung erfährt (vgl. BVerfGE 52, 303 (345); 55, 372 (396); 67, 1 (14)) - gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren.

    Das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 63, 343 (357); 67, 1 (15)).

    Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten (vgl. BVerfGE 67, 1 (15) m. w. N.; st. Rspr.).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden (BVerfGE 21, 329 (344); 39, 196 (200)).

    Das ist die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, weil er nicht gezwungen ist, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tode, sicherstellen zu müssen (vgl. BVerfGE 16, 94 (115); 21, 329 (344, 345); 39, 196 (201); 44, 249 (265)).

    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, daß den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund und nicht etwa kraft Erb- oder privaten Unterhaltsrechts erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 (346); 39, 196 (202); 46, 97 (107)).

    Der Dienstherr hat die schon zu Lebzeiten des verstorbenen Beamten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fortzusetzen (vgl. BVerfGE 21, 329 (347); 39, 196 (202)).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Das gilt indessen nicht, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 39, 128 (146)).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 39, 128 (146)).

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Das Grundgesetz hat in Art. 33 Abs. 5 GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt (BVerfGE 62, 374 (382); st. Rspr.).

    Allerdings werden nicht die "wohlerworbenen Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 43, 242 (278); 56, 146 (162); 62, 374 (382); 64, 323 (351); 67, 1 (12)).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz - der für das Beamtenrecht in aller Regel eine eigene Ausprägung erfährt (vgl. BVerfGE 52, 303 (345); 55, 372 (396); 67, 1 (14)) - gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren.
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Im Falle eines durch die Neuregelung bedingten Abbruchs der Ausbildung werden sich zudem regelmäßig alle von den Waisen im Vertrauen auf die Durchführbarkeit ihres zulassungsbeschränkten Studiums vorgenommenen finanziellen Aufwendungen und andere Dispositionen als nutzlos erweisen, ein "Vertrauensschaden" (vgl. BVerfGE 51, 356 (363)), der um so größer ist, je weiter das Studium fortgeschritten ist.
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Grundsätzlich kann der Staatsbürger nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt (vgl. BVerfGE 48, 403 (416); 50, 386 (395 f.)).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
    Das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 63, 343 (357); 67, 1 (15)).
  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
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