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   BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85   

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https://dejure.org/1985,76
BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1985,76)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1985,76)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1985 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1985,76)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    'Legende vom toten Soldaten'

  • openjur.de

    Legende vom toten Soldaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Aufführung von Brechts "Legende vom toten Soldaten" auf dem Soldatenfriedhof in Bitburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Kunstwerk-Aufführung - Brecht-Gedicht - Soldatenfriedhof - Szenarische Darstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 158
  • NJW 1987, 1397
  • NVwZ 1987, 574 (Ls.)
  • afp 1987, 548
 
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Wird zitiert von ... (254)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 64, 67 [69]; 68, 233 [235]).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 64, 67 [69]; 68, 233 [235]).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
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