Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,10
BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,10) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 6 § 40 Abs. 5 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten Ehegatten im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Ortszuschlag - Allgemeiner Gleichheitssatz - Besoldungsrecht - Ehegattenbezogener Ortszuschlag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 39
  • NVwZ 1986, 735
  • FamRZ 1986, 335
  • DVBl 1986, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (557)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Die Besoldung des Beamten und Richters und seiner Familie hat ihre Wurzel im Beamten- oder Richterverhältnis und muß im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten oder Richters gesehen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 (344); 61, 43 (56)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Sie besagt, daß der Dienstherr dem Beamten oder Richter und seiner Familie u. a. in Form von Dienstbezügen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (vgl. z. B. BVerfGE 21, 329 (345)).

    Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte oder Richter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum und dem Richtertum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann (vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 56, 146 (162); 64, 367 (379)).

    Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß der Beamte oder Richter sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345)).

    Er soll zur Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums beitragen (vgl. BVerfGE 21, 329 (345 f.)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (BVerfGE 21, 329 (344)).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (204)).

    Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 BRRG , § 2 Abs. 1 BBG ) umfassend rechtlich in Anspruch (vgl. BVerfGE 44, 249 (264); 55, 207 (238); 61, 43 (56); siehe zur einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht auch BVerwGE 12, 102 (103 f.) sowie BGHZ 20, 15 (23)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen läßt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 55, 207 (237, 240)).

    Wie das Alimentationsprinzip so stellt auch der Grundsatz, daß der Beamte oder Richter seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, einen das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnenden und prägenden Strukturinhalt dar (vgl. BVerfGE 55, 207 (240)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Daraus folgt: Auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die (während der ermäßigten Arbeitszeit) erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (vgl. BVerfGE 55, 207 (241)).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (204)).

    Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 BRRG , § 2 Abs. 1 BBG ) umfassend rechtlich in Anspruch (vgl. BVerfGE 44, 249 (264); 55, 207 (238); 61, 43 (56); siehe zur einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht auch BVerwGE 12, 102 (103 f.) sowie BGHZ 20, 15 (23)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte oder Richter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum und dem Richtertum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann (vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 56, 146 (162); 64, 367 (379)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Im Beamten- und Richterverhältnis unterscheiden sich danach die wechselseitigen Ansprüche ihrer Art nach vom Anspruch auf Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenverhältnis (vgl. BVerfGE 44, 249 (264)).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht