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   BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84   

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https://dejure.org/1986,346
BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84 (https://dejure.org/1986,346)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1986 - 2 BvL 19/84 (https://dejure.org/1986,346)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 (https://dejure.org/1986,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchenrecht - Berufsbildung - Verfassungsgericht - Richterausschluß - Tätigkeit in derselben Sache

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 278
  • NJW 1987, 427
  • DVBl 1986, 1101
  • DÖV 1986, 837
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Das ergebe auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 53, 366 ff. zum Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen.

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG ) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 (332); 53, 366 (401); 57, 220 (244); 66, 1 (20); 70, 138 (164)).

    Daß diese Garantie nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, besagt nicht, daß jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366 (404)).

    Aber auch in dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehendes Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt ohnehin unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 53, 366 (404) m. w. N.).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 (401); 66, 1 (22); 70, 138 (167)).

    c) Damit greifen die beanstandeten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes in das den Kirchen von Verfassungs wegen zustehende Selbstbestimmungsrecht, insbesondere in ihre Organisationsgewalt und Personalhoheit ein, ohne daß eine solche Regelung im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten wäre (vgl. BVerfGE 53, 366 (404 f.)).

    Auch unter anderen Gesichtspunkten sind "dringende Gründe des gemeinen Wohls" (BVerfGE 53, 366 (407)), die die beanstandeten Vorschriften zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Zwar sei nach der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 42, 312 ff. entwickelten Jedermann-Formel noch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sich ein staatliches Gesetz mit der kirchlichen Ausbildung von Verwaltungsangestellten nicht befassen dürfe und daß ein derartiges Gesetz kein Schranken setzendes, "für alle geltendes Gesetz" sein könne.

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG ) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 (332); 53, 366 (401); 57, 220 (244); 66, 1 (20); 70, 138 (164)).

    Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385 (386 ff.); 42, 312 (334); 66, 1 (20)).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 (401); 66, 1 (22); 70, 138 (167)).

    Andererseits gelten diese Vorschriften nicht bereits deshalb für die Kirchen, weil sie Teil der vom Staat geschaffenen Regelungen des beruflichen Bildungswesens sind; denn die durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Kirchenautonomie verwehrt es dem Staat, seinen Gesetzen in beliebigem Umfang im Bereich der Kirchen Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 1 (20)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Das Gebot solcher Auslegung legitimiert nicht dazu, Wortlaut und Sinn des Gesetzes beiseite zu schieben oder zu verändern (vgl. BVerfGE 8, 28 (34); 8, 38 (41); 18, 97 (111)).
  • BVerfG, 13.06.1958 - 1 BvR 346/57

    Rechtswegerschöpfung in Entschädigungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Das Gebot solcher Auslegung legitimiert nicht dazu, Wortlaut und Sinn des Gesetzes beiseite zu schieben oder zu verändern (vgl. BVerfGE 8, 28 (34); 8, 38 (41); 18, 97 (111)).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Diese Organstellung entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit, BTDrucks. V/4260, S. 20).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    a) Die Berufsbildung im kirchlichen Bereich wie etwa die Ausbildung zum kirchlichen Verwaltungsdienst zählt einerseits zu den kircheneigenen Angelegenheiten im Sinn des Art. 137 Abs. 3 WRV; denn das Berufsbild des kirchlichen Dienstes wird insgesamt vom kirchlichen Grundauftrag geprägt und erhält von daher seine verfassungsrechtlich geschützte Eigenart (vgl. BVerfGE 70, 138 (165)).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385 (386 ff.); 42, 312 (334); 66, 1 (20)).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
    Zu dem Begriff der Tätigkeit "in derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG a. F. bereits ausgeführt (BVerfGE 47, 105 (108 f.)), daß dieser Begriff in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen sei.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Das Gebot verfassungskonformer Auslegung legitimiert nicht dazu, Wortlaut und Sinn des Gesetzes beiseite zu schieben oder zu verändern (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; 72, 278 [295]).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ).

    aa) Deshalb ergibt sich aus dem Umstand, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, gerade nicht, dass jegliche staatliche Rechtsetzung, sofern sie nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen, ihren Organisationen und Einrichtungen von Verfassungs wegen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).

    Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ), ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen.

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    a) Die durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete freie Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - [Berufsbildung] zu C 1 der Gründe, BVerfGE 72, 278) .
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