Rechtsprechung
   BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83, 1 BvL 30/83, 1 BvL 33/83, 1 BvL 34/83, 1 BvL 36/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,87
BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83, 1 BvL 30/83, 1 BvL 33/83, 1 BvL 34/83, 1 BvL 36/83 (https://dejure.org/1986,87)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.1986 - 1 BvL 29/83, 1 BvL 30/83, 1 BvL 33/83, 1 BvL 34/83, 1 BvL 36/83 (https://dejure.org/1986,87)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 1986 - 1 BvL 29/83, 1 BvL 30/83, 1 BvL 33/83, 1 BvL 34/83, 1 BvL 36/83 (https://dejure.org/1986,87)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,87) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Studenten vom Bezug des Arbeitslosengeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 9
  • NJW 1987, 2001
  • MDR 1987, 464
  • FamRZ 1987, 455
  • DVBl 1987, 358
  • BB 1987, 412
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83
    Die zur Prüfung gestellte Norm behandelt in der Arbeitslosenversicherung Versicherte ungleich, die in gleicher Weise alle Voraussetzungen für einen -- grundsätzlich dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallenden (vgl. BVerfGE 72, 9 [19]) -- Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen.

    Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Arbeitslosenversicherung eine Risikoversicherung ist, deren Leistungen in besonderem Maße von der Entwicklung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage abhängen, stellt das keinen hinreichenden Grund dar, die Versichertengemeinschaft von Leistungsansprüchen gegenüber solchen Personen zu befreien, die wie alle anderen Arbeitnehmer durch ihre Beiträge Ansprüche erworben haben, die grundsätzlich der Eigentumsgarantie unterfallen (BVerfGE 72, 9 [19]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und solche Rechtspositionen, wie sie den Klägern der Ausgangsverfahren beim Inkrafttreten des § 118 a AFG zustanden, dem Eigentumsschutz (BVerfGE 72, 9 [19]).

    Zudem ist eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erforderlich, weil die Leistungen der Arbeitslosenversicherung anders als die in der Rentenversicherung nicht im Verhältnis zur Beitragsleistung stehen (vgl. BVerfGE 51, 115 [124]; 72, 9 [20]).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 70, 230 [239 f.]; 71, 146 [154 f.]).

    Im Verhältnis zur früheren "Willkürklausel" (BVerfGE 1, 14 [52]) bedeutet das die Ausdehnung verfassungsgerichtlicher Kontrolle auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 70, 230 [240 f.]; 71, 146 [156]).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 70, 230 [239 f.]; 71, 146 [154 f.]).

    Im Verhältnis zur früheren "Willkürklausel" (BVerfGE 1, 14 [52]) bedeutet das die Ausdehnung verfassungsgerichtlicher Kontrolle auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 70, 230 [240 f.]; 71, 146 [156]).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alg bei Erfüllung der Anwartschaftszeit dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 72, 9, 19; 74, 9, 25; 74, 203, 213; 76, 220, 235; 92, 365, 405).
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Grabstätten in Industriegebieten weichen bezogen auf die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte in tatsächlicher Sicht von solchen in anderen Baugebieten, insbesondere in Kerngebieten, so erheblich ab, dass von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte in den wesentlichen Punkten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 70, 230 ; 71, 146 ; 74, 9 ; 75, 108 ; 81, 156 ; 82, 60 ; 83, 395 ; stRspr) nicht mehr gesprochen werden kann.
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt (BVerfGE 74, 9, 24 = SozR 4100 § 118a Nr. 1).

    Als Beispiel einer verfassungskonformen Regelung hat das BVerfG die Vermutung der Nichtverfügbarkeit für ein Vollstudium immatrikulierter Studenten, die diese widerlegen müssen, genannt (BVerfGE 74, 9, 27 f = SozR 4100 § 118 a Nr. 1).

    Die gesetzliche Vermutung mit der Möglichkeit ihrer Widerlegung ist gerade unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung gewählt worden (BT-Drucks 11/800, S 20 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 9, 24 ff SozR 4100 § 118a Nr. 1; BSGE 46, 89 ff = SozR 4100 § 118 Nr. 5; vgl auch: BSGE 72, 206, 209 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Bei Studenten liegt wegen ihrer Inanspruchnahme durch das Studium nahe, daß sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (BVerfGE 74, 9, 27 = SozR 4100 § 118a Nr. 1).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht