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   BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85   

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https://dejure.org/1987,184
BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85 (https://dejure.org/1987,184)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1987 - 1 BvR 762/85 (https://dejure.org/1987,184)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1987 - 1 BvR 762/85 (https://dejure.org/1987,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; RVO § 539; RVO § 555 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit der Mutter geschädigten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit mit dem GG - Schädigung eines Kindes - Berufskrankheit der Mutter - Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungsausschluß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 348
  • NJW 1988, 757
  • MDR 1987, 902
  • FamRZ 1987, 899
  • VersR 1987, 946
  • BB 1987, 1673
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    »Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ein Kind, welches durch eine Berufskrankheit seiner Mutter geschädigt, aber erst nach Eintritt der Berufskrankheit gezeugt worden ist, von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt (im Anschluß an BVerfGE 45, 376 ).«.

    Er umfaßt heute auch zahlreiche Personen, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen (vgl. BVerfGE 45, 376 [377]).

    Durch Beschluß vom 22. Juni 1977 (BVerfGE 45, 376 ) hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Vorschriften des die gesetzliche Unfallversicherung regelnden Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung seien mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) insoweit unvereinbar, als sie das als Leibesfrucht einer versicherten Mutter geschädigte Kind nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbezögen.

    Die Entscheidung betraf nur Fälle, in denen das später geborene Kind vor dem Arbeitsunfall oder vor dem Eintritt der Berufskrankheit der Mutter gezeugt worden war (vgl. BVerfGE 45, 376 [385]).

    Daran ändert sich auch nichts durch den aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 45, 376 ) in das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung eingeführten Ausnahmetatbestand des § 555a RVO .

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung des vor der Berufskrankheit gezeugten nasciturus in den Schutz der Unfallversicherung (BVerfGE 45, 376 [387]) ist ausgeführt, daß dem Sozialstaatsprinzip für die Entscheidung besondere Bedeutung zukomme, weil die mit dem Arbeitsleben der Industriegesellschaft zwangsläufig verbundenen Risiken nicht vom einzelnen Arbeitnehmer getragen werden könnten, sondern durch umfassende Systeme der sozialen Sicherung aufgefangen oder doch gemildert werden müßten.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Jedoch bedeutete das keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers sei (vgl. BVerfGE 1, 97 [105]; 65, 182 [193]).

    Es mag dabei offenbleiben, ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung begründen könnte (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Insbesondere läßt sich aus dieser Verfassungsnorm kein Gebot entnehmen, die vermehrte Belastung einer Familie durch ein dauernd krankes Kind gerade durch eine zeitlich nicht begrenzte unterhaltsersetzende Leistung der Sozialversicherung auszugleichen, zumal bei entsprechender Bedürftigkeit Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 [132] m.w.N.).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Auch aus Art. 6 Abs. 4 GG könnte sich kein darüber hinausgehendes Gebot an den Gesetzgeber ergeben (vgl. BVerfGE 60, 68 [74]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Grundsätzlich wäre allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Prüfung an Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum, wenn Art. 6 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 9, 237 [243]; 17, 1 [38]) oder Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 65, 104 [112]) als Prüfungsmaßstab heranzuziehen wären.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 68, 287 [301]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Grundsätzlich wäre allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Prüfung an Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum, wenn Art. 6 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 9, 237 [243]; 17, 1 [38]) oder Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 65, 104 [112]) als Prüfungsmaßstab heranzuziehen wären.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Hat der spezifische Schutzgedanke des allgemeinen Gleichheitssatzes gegenüber der zu prüfenden Norm die stärkere Affinität, so ergibt sich der Prüfungsmaßstab ausnahmsweise aus der allgemeinen Norm (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Grundsätzlich wäre allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Prüfung an Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum, wenn Art. 6 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 9, 237 [243]; 17, 1 [38]) oder Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 65, 104 [112]) als Prüfungsmaßstab heranzuziehen wären.
  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85
    Die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist dabei wesentliches Strukturelement dieser Versicherung (vgl. BSGE 48, 224 [225]; 51, 253 [254]; 52, 35 [36]).
  • BSG, 04.06.1981 - 8a RU 14/80

    Bronchialasthma - Berufskrankheit - Anerkennung als Berufskrankheit -

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RU 8/80

    Unfallversicherungsschutz - Mitgliedschaft eines Unternehmers - Entschädigung

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Wegen der umfassenderen Schutzwirkung des Rechts auf ein faires Verfahren sind die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes bei der Informationserhebung oder -verwendung daher in erster Linie an dieser Gewährleistung zu messen (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 64, 229 ; 65, 104 ; 75, 348 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Dieses geht insbesondere nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 43, 108 (121); 75, 348 (360) m. w. N.).

    a) Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG, wobei die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie mit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 13, 290 (296 f., 298); 75, 348 (357)).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    "Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG , wobei die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie mit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 75, 348 ).
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