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   BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84   

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https://dejure.org/1987,179
BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 (https://dejure.org/1987,179)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 (https://dejure.org/1987,179)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 (https://dejure.org/1987,179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung - Arbeitslosenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 382
  • NJW 1988, 403
  • FamRZ 1988, 32
 
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Wird zitiert von ... (107)

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 , auch BVerfGE 75, 382 ).

    Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen (vgl. BVerfGE 75, 382 ).

    Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Der Gesetzgeber darf sich von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Die verfassungsrechtliche Prüfung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) nicht entbehrlich.

    Bei der Regelung der verschärften Bedürftigkeitsprüfung durfte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG davon ausgehen, daß sich die Bedürftigkeit eines verheirateten Arbeitslosen durch Unterhaltsleistungen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mindert [vgl. BVerfGE 75, 382 [395]].

    Darüber hinaus darf der Gesetzgeber, ohne damit die Ehe zu diskriminieren, die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, daß in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf gewirtschaftet wird mit der Folge, daß zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 [394]).

    bb) Durch die Freibetragsregelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG dürfen verheiratete Arbeitslose nicht schlechter gestellt werden als Alleinstehende; ferner muß den Eheleuten nach der Einkommensanrechnung das Existenzminimum verbleiben (vgl. BVerfGE 75, 382 [391 f.]).

    Daß die Einkommensanrechnung nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG zum Unterschreiten des Existenzminimums der Eheleute führt, konnte in der Entscheidung vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) in den damaligen Ausgangsfällen nicht festgestellt werden.

    c) Soweit die Entscheidung vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) hinsichtlich der Freibetragsregelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG anders verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21

    Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in

    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 ; auch BVerfGE 75, 382 ).

    Maßgebend sind insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

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