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   BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82   

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BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82 (https://dejure.org/1987,71)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.1987 - 1 BvL 21/82 (https://dejure.org/1987,71)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 (https://dejure.org/1987,71)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsverfahren - Gebühren - Körperschaft - Anstalt - Öffentliches Recht

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 130
  • NJW 1988, 964 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 345
  • BB 1987, 2376
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Regelung nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären (vgl. BVerfGE 59, 36 [49]; 61, 138 [149]).

    Die vom vorlegenden Gericht angenommene Systemwidrigkeit ist auch kein Indiz dafür, daß die zur Prüfung gestellte Regelung gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfGE 34, 103 [115] m.w.N.; 59, 36 [49]).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. BVerfGE 55, 207 [226 f.]; 58, 257 [277]).

    Berücksichtigt man schließlich, daß die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsbereichs sowie der Intensität der Maßnahme abhängig sind (vgl. BVerfGE 58, 257 [277f.]), so ist die zur Prüfung gestellte Ermächtigungsnorm nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Die vom vorlegenden Gericht angenommene Systemwidrigkeit ist auch kein Indiz dafür, daß die zur Prüfung gestellte Regelung gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfGE 34, 103 [115] m.w.N.; 59, 36 [49]).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Insbesondere ist das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebende Willkürverbot zu beachten, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 35, 263 [271f.]).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Regelung nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären (vgl. BVerfGE 59, 36 [49]; 61, 138 [149]).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG könnte nur dann vorliegen, wenn die durch § 184 SGG auferlegte Geldleistungspflicht den Sozialleistungsträger übermäßig belasten und sein Vermögen grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 68, 287 [310 f.]; 70, 219 [230]).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG könnte nur dann vorliegen, wenn die durch § 184 SGG auferlegte Geldleistungspflicht den Sozialleistungsträger übermäßig belasten und sein Vermögen grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 68, 287 [310 f.]; 70, 219 [230]).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Im Gleichheitssatz kommt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der bereits aus dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt; insofern beansprucht der Gleichheitssatz objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (vgl. BVerfGE 23, 12 [24] m.w.N.).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
    Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. BVerfGE 55, 207 [226 f.]; 58, 257 [277]).
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