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   BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86   

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https://dejure.org/1987,154
BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86 (https://dejure.org/1987,154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lappas

  • openjur.de

    Lappas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsbefungnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gegen Zeugen - "Fall Lappas"

  • rechtsportal.de

    Zwangsbefungnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gegen Zeugen - "Fall Lappas"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsausschuß - Zeuge - Aussageverweigerung - Ordnungsgeld - Beugehaft

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 363
  • NJW 1988, 897
  • NVwZ 1988, 429 (Ls.)
  • NStZ 1988, 138
  • StV 1988, 89
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    Die Verfassungsbestimmung lehnt sich nach ihrem Wortlaut eng an Art. 34 WRV an, der die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Ziel aufgenommen hatte, den Untersuchungsausschüssen Zwangsbefugnisse gegenüber Zeugen zu verleihen, um eine wirksame Erfüllung des parlamentarischen Untersuchungsauftrags zu ermöglichen (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Aktenstück Nr. 391, Bd. 336, zu Art. 55, S. 264 bis 266; vgl. BVerfGE 67, 100 [131]).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).

    a) Die Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch auf befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozeßordnung (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]).

    b) Unabhängig von den strafprozessualen Vorschriften über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hat der Untersuchungsausschuß die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, die ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 100 [144]).

    Immer wird auch zu prüfen sein, ob nach den gegebenen Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme und Erörterung gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte des Betroffenen bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    b) Unabhängig von den strafprozessualen Vorschriften über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hat der Untersuchungsausschuß die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, die ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 100 [144]).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
    Mit Freiheitsentzug verbundene Beugemaßnahmen zur Durchsetzung gesetzlich begründeter Pflichten gehören zum überlieferten Normenbestand (BVerfGE 43, 101 [106]).

    Die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Auskunftspflichten des Gemeinschuldners (§ 101 Abs. 2 KO) und zur Erzwingung der Zahlung selbst geringer Geldbußen (§ 96 OWiG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 56, 37; 43, 101).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Insoweit konkretisiert Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bereich der Freiheitsentziehung die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfGE 76, 363 ).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; StGH Bad.-Württ. , Urteil vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 ; HbgVerfG , Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201 ).

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages können Zeugen zur Vernehmung vorladen, vernehmen und gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen (vgl. BVerfGE 76, 363 ).

    Als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene Personen unterliegen grundsätzlich der Auskunfts- und Zeugnispflicht als einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 ; 76, 363 ).

    Ebensowenig trägt sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Diese Bestimmung stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ), mit den Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 ).

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