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   BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86   

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https://dejure.org/1988,74
BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86 (https://dejure.org/1988,74)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86 (https://dejure.org/1988,74)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 (https://dejure.org/1988,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • geocities.ws
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Krankenkasse wegen Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagebefugnis - Zwangskörperschaft - Mittel - Verwendung

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Verweigerung der Sozialversicherungsbeiträge aus Gewissensgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 320
  • NJW 1988, 2289
  • FamRZ 1988, 1028
  • DVBl 1988, 1112
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Sie bindet in einem späteren Verfahren das Gericht nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien handelt (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]).

    Eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt - abgesehen davon, daß diese nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]; 20, 56 [87])- schon deshalb nicht in Betracht, weil der die Vorlage verwerfende Beschluß keine Sach-, sondern lediglich eine Prozeßentscheidung darstellt (vgl. Maunz in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a. a. 0., § 31, Rdn. 18).

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung im einzelnen wird auf den Beschluß des Ersten Senats vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 - (BVerfGE 67, 26) verwiesen.

    Danach entfaltet der Beschluß vom 18. April 1984 (BVerfGE 67, 26 ) keine Rechtskraftwirkung im Hinblick auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde denn der Streitgegenstand des Vorlageverfahrens ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Danach darf der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 38, 281 [299]).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Das ergebe sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG , der dem einzelnen Mitglied ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes einräume, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben hielten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen werde (vgl. BVerwGE 59, 231 ).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Wenn die Tätigkeit wie schon in mehreren vorangegangenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung aufgeben wird, daß das Lager keiner atomrechtlichen Errichtungsgenehmigung bedürfe (vgl. BVerfGE 69, 272 [296]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Danach darf der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 38, 281 [299]).
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Danach darf der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 38, 281 [299]).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvL 10/75

    Keine Richterablehnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zwar das Recht, sich zu äußern (§ 82 Abs. 3 BVerfGG ); sie werden dadurch aber nicht im engeren Sinne Beteiligte dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 42, 90 [91]; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, BVerfGG , § 82 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es danach erforderlich, daß sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 65, 227 [232 f.]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
    Nimmt die Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der Revisionsbegründung und anderen Schriftsätzen Bezug, ist den Formerfordernissen des § 92 BVerfGG nur genügt, wenn die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde als Anlagen beigefügt werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [187]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Leistungen der Krankenkassen für von der Rechtsordnung erlaubte Schwangerschaftsabbrüche können Grundrechte der beitragszahlenden Mitglieder - unbeschadet ihrer abweichenden ethischen oder moralischen Überzeugungen - nicht verletzen (vgl. dazu schon BVerfGE 78, 320 [331]).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Die Kammern erfüllen "legitime öffentliche Aufgaben" (vgl. dazu BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ; 78, 320 ; stRspr).
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