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   BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84   

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https://dejure.org/1988,117
BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    § 10b EStG

  • openjur.de

    § 10b EStG

  • Wolters Kluwer

    Steuern - Chancengleichheit - Politische Parteien - Wählervereinigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählervereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 350
  • NJW 1989, 285
  • NVwZ 1989, 243 (Ls.)
  • WM 1988, 1863
  • DVBl 1989, 147
  • DB 1988, 2609
  • BStBl II 1989, 67
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Das Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes müsse - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt habe - nicht nur im Verhältnis der politischen Parteien zueinander, sondern auch gegenüber anderen Gruppen oder Bewerbern, die mit den politischen Parteien um Wählerstimmen kämpften, gelten.

    Dies sei indes durch die angegriffene Vorschrift in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise geschehen; durch sie sei die schon früher bestehende, den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) bildende Steuervergünstigung für politische Parteien mit Wirkung ab 1984 massiv angehoben worden.

    Er hat mitgeteilt, die Bundesregierung gehe von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts aus, erwäge jedoch im Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92), ob wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung der steuerlichen Begünstigung politischer Parteien eine steuerliche Absetzbarkeit von Geldzuwendungen an freie Wählergemeinschaften vorzusehen sei.

    Eine andere Auslegung ist - wie der Senat bereits zum insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) - EStG 1979 - dargelegt hat (BVerfGE 69, 92 [104 f.]) - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfGE 69, 92 [105]) bildet den Maßstab für die Prüfung, ob Vorschriften der in Rede stehenden Art mit dem Grundgesetz vereinbar sind, Art. 3 Abs. 1 GG in seiner vom Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) gebotenen strengen, formalen Auslegung.

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld, insbesondere für mittelbare staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. im einzelnen BVerfGE 69, 92 [106 f.]; 73, 40 [89]).

    Ebensowenig darf er dadurch bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Prozeß der politischen Willensbildung einräumen als anderen (vgl. BVerfGE 69, 92 [108]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlaß nimmt, Beiträge und Spenden an politische Parteien gegenüber Geldzuwendungen an kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies - auch angesichts der Erstattung von Wahlkampfkosten an die an den Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament teilnehmenden Parteien - in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 92 [108 ff.]).

    Der aufgrund der Regelung des § 10b Abs. 2 EStG 1979 den Parteien mittelbar zugutekommende - und den sogenannten Rathausparteien vorenthaltene - staatliche Steuerverzicht führte nach der Entscheidung des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92 [111 f.]) nicht zu einer verfassungsrechtlich ins Gewicht fallenden Differenzierung des Rechts der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich und auch nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der im Wettbewerb um Wählerstimmen stehenden politischen Parteien und Wählergruppen.

    Damit hat der den politischen Parteien mittelbar zugutekommende staatliche Steuerverzicht - im Unterschied zu der davor bestehenden Rechtslage (dazu BVerfGE 69, 92) - ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den von dieser Begünstigung ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden kann, und zwar um so weniger, als auch das die kommunale Ebene aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung nur die politischen Parteien erfaßt.

    So kann er die steuerliche Begünstigung von finanziellen Zuwendungen an politische Parteien auf ein Ausmaß zurückführen, das der früheren Rechtslage nach § 10b Abs. 2 EStG 1979 entspricht, und die steuerliche Nichtberücksichtigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen beibehalten; dies wäre, wie in dem Beschluß des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Zu § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) entschieden: Die Vorschrift sei mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen werde; sie verletze Art. 3 Abs. 1 GG ferner insoweit, als die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt sei, der 100 000 DM nicht überschreiten dürfe; bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sei § 10b EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflichtigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bisher vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 DM abzugsfähig seien.

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld, insbesondere für mittelbare staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. im einzelnen BVerfGE 69, 92 [106 f.]; 73, 40 [89]).

    Sie führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens, nach dessen Höhe sich die zu entrichtende Steuer bemißt, und zwar nach der ursprünglichen, vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Fassung des Gesetzes bis zur Höhe von 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Eine mittelbare staatliche Parteienfinanzierung dieser Art eröffnet den staatlichen Organen keine Möglichkeit unangemessener Einflußnahme, die die Parteien mit dem staatsorganschaftlichen Bereich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verschränken würde (vgl. BVerfGE 24, 300 [359 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Dieses Gebot steht einer Einfügung der Parteien in den Bereich der organisierten Staatlichkeit und damit auch einer völligen oder überwiegenden Deckung ihres Geldbedarfs aus öffentlichen Mitteln entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]).
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der Beschwerdeführer ist gleichwohl selbst betroffen, weil die angegriffene Regelung ihn rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt, ihn mithin nicht lediglich eine Reflexwirkung der Norm trifft (vgl. BVerfGE 6, 273 [278]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der Beschwerdeführer ist in dem hier erforderlichen Umfang "grundrechtsfähig" und befugt, zur Verteidigung des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGE 53, 366 [386 ff.]).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Auch wenn ein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm nicht eröffnet ist, ist der Beschwerdeführer gehalten, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte zu suchen, sofern dies möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. BVerfGE 71, 305 [335 ff.]).
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