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   BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85   

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https://dejure.org/1989,103
BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Eilverfahren - Zeitablauf - Zulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 275
  • NJW 1989, 1665 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 451
  • DVBl 1989, 409
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ohne weiteres, daß der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (BVerfGE 69, 315 (339 f.) m.w.N.).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Brokdorf-Entscheidung aus (vgl. BVerfGE 69, 315 (368)).

    Fehl geht insoweit sein Hinweis auf die Gründe der Brokdorf-Entscheidung (BVerfGE 69, 315 (340 f.)).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung des Versammlungsverbots im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß desselben Tages abgelehnt (BVerfGE 71, 158 ).

    Zwar wurde das Vorhaben nicht vollends entwertet, wenn es nicht zum gewählten Zeitpunkt im Rahmen seiner Gesamtkonzeption verwirklicht werden konnte (vgl. BVerfGE 71, 158 (162)).

    Schließlich kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, er habe darauf vertrauen dürfen, das Hauptsacheverfahren nicht durchführen zu müssen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluß vom 8. November 1985 die Verfassungsbeschwerde als zulässig bezeichnet habe (vgl. BVerfGE 71, 158 (161)).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das bedeutet, daß auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (zuletzt BVerfGE 77, 381 (401)).

    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 (113)).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Andererseits darf der Beschwerdeführer aber nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ).
  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Zwar gebietet dieser regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich - wie hier - ebenso auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Für die Entscheidung bedarf es zudem auch keiner weiteren Tatsachenfeststellungen, womit die tatsächliche beziehungsweise fachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ).

    Von einem vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf muss aber nicht Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 ), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ).
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