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   BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88   

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BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 (https://dejure.org/1989,46)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 (https://dejure.org/1989,46)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 (https://dejure.org/1989,46)
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Eigenbedarf II

§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG, zulässige Reichweite des Mieterschutzes

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 292
  • NJW 1989, 970
  • MDR 1989, 516
  • ZMR 1989, 138
  • DB 1989, 570
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Anwendung im Einzelfall gezogen sind, waren bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 ; zu Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift aaO., S. 363 f.).

    Den in BVerfGE 68, 361 [370 ff.] entwickelten und vom Bundesgerichtshof im Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 beachteten Grundsätzen sei weiterhin zu folgen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluß vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]) zur Verfassungsmäßigkeit des § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB entschieden, daß das Kündigungsrecht des Vermieters ohne Verfassungsverstoß von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietvertrages abhängig gemacht werden darf.

    Er trägt dem Umstand Rechnung, daß die selbst genutzte Wohnung sowohl für den Mieter als auch für den Eigentümer Mittelpunkt der Existenz ist (BVerfGE 68, 361 [371]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 68, 361 [372 f.]).

    Eine Gesetzesauslegung, welche den Willen des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, unberücksichtigt ließe, wäre indes mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 68, 361 [375]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits hervorgehoben hat, geht es bei der Eigenbedarfskündigung für beide Vertragsteile - und damit auch für den Vermieter - um Interessen mit starkem personalem Bezug (vgl. BVerfGE 68, 361 [371]).

    Fachgerichte haben seinen Entschluß, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Drittnutzer nutzen zu lassen, grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 68, 361 [373]).

    Nach dem Beschluß vom 8.1.1985 (BVerfGE 68, 361 = WuM 1985, 75 = JZ 1985, 528 m. Anmerkung Schulte) ist das Urteil vom 14.2.1989 die zweite Entscheidung des Ersten Senates des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB und zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Anwendung dieser Vorschrift über die Eigenbedarfskündigung durch die Fachgerichte im Räumungsprozeß.

    Die Fachgerichte dürfen die Kündigung auch darauf überprüfen, ob mit dem Erlangungswunsch ein »weit überhöhter Wohnbedarf« geltend gemacht wird (so bereits BVerfGE 68, 361, 374).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Je stärker ein Eigentumsobjekt soziale Funktionen erfüllt, desto größere Einschränkungen seiner Befugnisse muß der Eigentümer von Verfassungs wegen hinnehmen (vgl. BVerfGE 52, 1 [32] m.w.N.).

    Was dem Eigentümer an Einschränkungen abverlangt werden darf, ist von den jeweiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisses abhängig (BVerfGE 52, 1 [30]).

    b) Die Gerichte haben zu bedenken, daß das Eigentum in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (BVerfGE 52, 1 [30]).

    Auch wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung freiwillig geschieht, wird der eigentums-grundrechtlich verbürgte Schutzbereich hierdurch nicht auf die Freiheit reduziert, aus der Fremdnutzung des Gegenstandes finanziellen Ertrag zu erzielen (vgl. auch BVerfGE 52, 1 [36 f.]).

  • OLG Hamburg, 10.12.1985 - 4 U 88/85

    Eigenbedarfskündigung; Wohnraumbedarfs eines Familienangehörigen; Unzureichende

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG habe das Gericht dadurch verletzt, daß es von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1985 (ZMR 1986, S. 86 ) abgewichen sei, ohne einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm einzuholen.

    Dazu habe zwingender Anlaß bestanden, weil das Landgericht sowohl vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1985 (ZMR 1986, S. 86 ) als auch von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juni 1986 (WuM 1986, S. 271 ) abweiche.

    Zumindest dieses Landgericht habe wegen Abweichung vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg (ZMR 1986, S. 86 ) seine Vorlagepflicht verletzt.

    a) Nach dem Rechtsentscheid des BGH reicht der bloße Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst oder für seine begünstigten Angehörigen zu nutzen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht aus (gegen Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 10.12.1985, WuM 1986, 51 m. Anmerkung Blank, S. 47); über den Nutzungswillen hinaus ist für die Eigenbedarfskündigung ein besonderes Nutzungsinteresse erforderlich, an das jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden.

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Dieser Schutz wird ihm - wie der Bundesgerichtshof in seinem Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91 [100]) entschieden hat - unabhängig von seiner individuellen Situation gewährt; die konkreten Interessen des Mieters entfalten danach nicht schon im Rahmen des § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB , sondern erst bei der Prüfung der sogenannten Sozialklausel (§ 556 a BGB ) Rechtswirkungen.

    Trotz anderweitiger freigewordener oder freiwerdender Wohnungen ist es daher nicht mißbräuchlich, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für diesen Wunsch anführen kann, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGHZ 103, 91 ).

    Die besondere Bedeutung der neuen Entscheidung liegt darin, daß sie bindene Vorgaben (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ) für grundlegende Auslegungsfragen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB aufstellt, über die zuvor in der Praxis wegen der einander widersprechenden Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senates des BVerfG (Beschluß vom 18.1. 1988, WuM 1988, 46 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 607 m. Anmerkung Schulte = ZMR 1988, 129 m. Anmerkung Barthelmess/Barthelmess, S. 211 [hier: I (133) 335 b-c]) und des VIII. Zivilsenates des BGH (Rechtsentscheid vom 20.1. 1988, BGHZ 103, 91 = WuM 1988, 47 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 608 m. Anmerkung Schulte - ZMR 1988, 130 m. Anmerkung Paschke, S. 164 [hier: I (133) 334 a-d]) erhebliche Unsicherheit entstanden war.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 68, 361 [372 f.]).

    Die Annahme, die Wohnbedürfnisse der Söhne Dirk und Jörn hätten sich seit Abschluß des Mietvertrages nicht wesentlich verändert, ist weder willkürlich noch verkennt sie Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87

    Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Dies Prüfung unterliegt allerdings Grenzen (vgl. etwa Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 -, ZMR 1988, S. 129 [130]).

    Die besondere Bedeutung der neuen Entscheidung liegt darin, daß sie bindene Vorgaben (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ) für grundlegende Auslegungsfragen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB aufstellt, über die zuvor in der Praxis wegen der einander widersprechenden Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senates des BVerfG (Beschluß vom 18.1. 1988, WuM 1988, 46 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 607 m. Anmerkung Schulte = ZMR 1988, 129 m. Anmerkung Barthelmess/Barthelmess, S. 211 [hier: I (133) 335 b-c]) und des VIII. Zivilsenates des BGH (Rechtsentscheid vom 20.1. 1988, BGHZ 103, 91 = WuM 1988, 47 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 608 m. Anmerkung Schulte - ZMR 1988, 130 m. Anmerkung Paschke, S. 164 [hier: I (133) 334 a-d]) erhebliche Unsicherheit entstanden war.

  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Worauf es dem BVerfG im Kern ankommt, ist das Verbot, die im Kündigungsschreiben gemäß § 564 b Abs. 3 BGB anzugebenden Gründe (hierfür gelten weiterhin die Anforderungen, die das BayObLG im Rechtsentscheid vom 14.7. 1981, WuM 1981, 200 [hier: I (133) 203 d-f sowie in dem bestätigten Rechtsentscheid vom 17.12.1984 = WuM 1985, 50 [hier: I (133) 279 d-e] aufgestellt hat) beiseite zu setzen und an deren Stelle den Wohnbedarf ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bemessen.

    Schon vor dem Urteil des BVerfG war es h. M., daß der Erwerber eines Mietshauses grundsätzlich sofort nach dem Eigentumserwerb Eigenbedarf geltend machen kann, wenn der Erwerb zum Zwecke der Eigennutzung erfolgte (BayObLG, WuM 1981, 200 [hier: I (133) 204 a-c]).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Seine Nutzung soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 46, 325 [334]).
  • BayObLG, 17.12.1984 - REMiet 6/84

    Kündigung; Mietvertrag; Mietverhältnis; Eigenbedarf; Begründung; Umfang;

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Worauf es dem BVerfG im Kern ankommt, ist das Verbot, die im Kündigungsschreiben gemäß § 564 b Abs. 3 BGB anzugebenden Gründe (hierfür gelten weiterhin die Anforderungen, die das BayObLG im Rechtsentscheid vom 14.7. 1981, WuM 1981, 200 [hier: I (133) 203 d-f sowie in dem bestätigten Rechtsentscheid vom 17.12.1984 = WuM 1985, 50 [hier: I (133) 279 d-e] aufgestellt hat) beiseite zu setzen und an deren Stelle den Wohnbedarf ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bemessen.
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
    Sie wäre nur dann hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 92 BVerfGG ), wenn der Inhalt des Rechtsentscheids geschildert, seine Einschlägigkeit für den konkreten Fall dargetan und vor diesem Hintergrund im einzelnen dargelegt worden wäre, die Vorlage habe sich danach so aufgedrängt, daß ihre Unterlassung willkürlich sei (vgl. BVerfGE 76, 93 [96]).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BayObLG, 12.06.1986 - REMiet 1/86
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Der Zweck der genannten Kündigungsregelungen besteht darin, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen zu schützen (Begründung der Regierungsvorlage, BT-Drucks. 7/2011, S. 1; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 1; BVerfGE 68, 361, 371; 79, 292, 302; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO, S. 96, 98 [jeweils zu § 564b BGB aF]; Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, aaO Rn. 20 [zu § 573 BGB]), andererseits aber dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen zu können (Bericht über die 90. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. Januar 1971, S. 4933 der Sammlung der Sitzungsberichte [zum WKSchG]; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO, S. 98 f. [zu § 564b BGB aF]).

    Die Vorschriften des Art. 1 § 1 Abs. 2 WKSchG, des § 564b BGB aF und die ihnen inhaltlich entsprechende aktuell geltende Regelung des § 573 BGB sollen letztlich der Herstellung eines gerechten Interessensausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien dienen (Bericht über die 90. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. Januar 1971, S. 4933 der Sammlung der Sitzungsberichte; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO) und bringen damit die beiderseitigen Interessen in einen mit der Verfassung in Einklang stehenden Ausgleich (BVerfGE 68, 361, 371; 79, 292, 303 [jeweils zu § 564b BGB aF]; vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 64 [zu § 573 BGB]).

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die der Mieter im Fall des (unverschuldeten) Verlustes der Wohnung als seines räumlichen Lebensmittelpunktes zu erwarten hat (vgl. dazu BVerfGE 68, 361, 370; 79, 292, 302; 89, 1, 13; Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 39), hat der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen eingeschalteter Zahlungsdienstleister beruhen.
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99, NJW-RR 1999, 1097 und vom 4. August 1993 - 1 BvR 541/93, NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfG vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG vom 11. November 1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, 310 und vom 20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480, 1481).

    Denn eine Gesetzesauslegung, die dem Eigentümer das Kündigungsrecht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, würde die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Befugnis des Eigentümers missachten, sein Leben unter Nutzung seines Eigentums nach seinen Vorstellungen einzurichten (BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34).

    Danach haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481; Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14).

    Die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie, die - wie bereits ausgeführt (unter II 1 a) - auch dann eingreift, wenn der Vermieter die Eigenbedarfssituation - etwa durch den Erwerb einer vermieteten Wohnung - willentlich herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34), ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auch bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [zu § 556a BGB aF]).

    Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Gerichte auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

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