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   BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87   

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https://dejure.org/1988,229
BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87 (https://dejure.org/1988,229)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87 (https://dejure.org/1988,229)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1988 - 1 BvR 1527/87 (https://dejure.org/1988,229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mieterhöhung - Evident - Besonderheit - Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 80
  • NJW 1989, 969
  • WM 1989, 108
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    »Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach dem Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 - BGBl. I S. 1912 - (Fortführung von BVerfGE 53, 352 ).«.

    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; BVerfGE 49, 244, 247 ff.; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Diese in BVerfGE 37, 132, 141 ff. sowie BVerfGE 49, 244, 248 ff. zu Art. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (vom 25. November 1971, BGBl. I S. 1839) entwickelten und in BVerfGE 53, 352, 356 auf das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz übertragenen Grundsätze beruhen auf Erwägungen, welche auch für den jetzigen Rechtszustand Geltung beanspruchen.

    Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen daher zum Ausgleich für die Beschränkungen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind, und dürfen infolgedessen, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat (vgl. BVerfGE 37, 132, 141, 143; BVerfGE 53, 352, 358), nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert.

    Dazu hat es das Bundesverfassungsgericht genügen lassen, daß der Mieter Informationen über Namen des Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis erhält (BVerfGE 49, 244, 250 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 359 f.).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; BVerfGE 49, 244, 247 ff.; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Diese in BVerfGE 37, 132, 141 ff. sowie BVerfGE 49, 244, 248 ff. zu Art. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (vom 25. November 1971, BGBl. I S. 1839) entwickelten und in BVerfGE 53, 352, 356 auf das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz übertragenen Grundsätze beruhen auf Erwägungen, welche auch für den jetzigen Rechtszustand Geltung beanspruchen.

    Es bildet vielmehr einen Teil des von der Verfassung geforderten Ausgleichs zwischen den Belangen des Mieters und des Vermieters (vgl. BVerfGE 37, 132, 141).

    Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen daher zum Ausgleich für die Beschränkungen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind, und dürfen infolgedessen, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat (vgl. BVerfGE 37, 132, 141, 143; BVerfGE 53, 352, 358), nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert.

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; BVerfGE 49, 244, 247 ff.; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Diese in BVerfGE 37, 132, 141 ff. sowie BVerfGE 49, 244, 248 ff. zu Art. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (vom 25. November 1971, BGBl. I S. 1839) entwickelten und in BVerfGE 53, 352, 356 auf das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz übertragenen Grundsätze beruhen auf Erwägungen, welche auch für den jetzigen Rechtszustand Geltung beanspruchen.

    Dazu hat es das Bundesverfassungsgericht genügen lassen, daß der Mieter Informationen über Namen des Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis erhält (BVerfGE 49, 244, 250 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 359 f.).

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    Die auf die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge läßt nicht - wie erforderlich (BVerfGE 28, 17, 20) - erkennen, was die Beschwerdeführer nach dem vermißten Hinweis des Landgerichts im einzelnen vorgetragen hätten, und ist daher unzulässig.
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    Im übrigen haben die Beschwerdeführer nicht alle prozessual zulässigen Mittel ausgeschöpft, sich bereits vor dem Landgericht ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 13, 14; BVerfGE 16, 124, 127).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87
    Im übrigen haben die Beschwerdeführer nicht alle prozessual zulässigen Mittel ausgeschöpft, sich bereits vor dem Landgericht ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 13, 14; BVerfGE 16, 124, 127).
  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

    Das Bundesverfassungsgericht hat es jedoch als zumutbar angesehen, daß der Vermieter dem Mieter diejenigen Informationen übermitteln muß, die diesem eine eigene Nachprüfung des Mieterhöhungsverlangens ermöglichen (vgl. BVerfGE 79, 80, 85).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auch der Vermieter kann für aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter fließende Ansprüche das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Anspruch nehmen (für den Anspruch auf Mietzins: vgl. BVerfGE 37, 132 ; 49, 244 ; 53, 352 ; 71, 230 ; 79, 80 ; für das Kündigungsrecht: vgl. BVerfGE 68, 361 ; 79, 283 ; 79, 292 ).
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80, 84 f.).
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