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   BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87   

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BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
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Auferlegung gemeinnütziger Arbeit

Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 GG, Abgrenzung von "Zwangsarbeit", hier: Abwendung der Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 4 Abs. 3 a MRK)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auflagen - Auferlegung gemeinnütziger Leistungen - Schutzbereich der Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 119
  • NJW 1991, 1043
  • NStZ 1991, 181
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verneint hat (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]), seien auf die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Arbeitsauflage für Erwachsene nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB allerdings nur zum Teil übertragbar.

    Eine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB unterscheide sich nicht so wesentlich von Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, daß eine andere Einschätzung als im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]) gerechtfertigt wäre.

    a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]) ausgeführt, die normative Bedeutung und Tragweite der genannten Verfassungsvorschriften lasse sich nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlange vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsbestimmung sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen dargestellt und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck gefunden habe (a.a.O., S. 116).

    Voraussetzungen, Ziele und Begrenzungen der Auflage werden in den §§ 56, 56 a, 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB so ausführlich geregelt, wie es in einem notwendig abstrakt formulierten Gesetz verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. für § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG: BVerfGE 74, 102 (126) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]).

    Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 (365) [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 52/81]; 74, 102 (125 f. [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84])).

    Die Auflage wird durch die mit dieser Bestimmung verfolgten Normzwecke gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Weise durch die für alle Auflagen geltenden Schranken (§ 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) eingegrenzt (BVerfGE 74, 102 (126) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; dabei kann dahinstehen, ob sich das Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit einer Strafnorm nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf die Voraussetzungen der Strafe und auf diese selbst (BVerfGE 45, 363 (370) [BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 308/77]) bezieht oder ob es auch für andere Reaktionen auf strafbares Verhalten wie Maßregeln oder Nebenfolgen gilt.
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 52/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bewährungsauflage

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 (365) [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 52/81]; 74, 102 (125 f. [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84])).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    c) In der dargelegten Begrenzung stimmt der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG mit dem auch für die Auslegung der Grundrechte bedeutsamen Standard der völkerrechtlich garantierten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 74, 358 (370)) überein.
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Allerdings beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).
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