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   BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84   

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BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 (https://dejure.org/1991,41)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 (https://dejure.org/1991,41)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 (https://dejure.org/1991,41)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Krankenhausumlage

  • openjur.de

    Krankenhausumlage

  • Wolters Kluwer

    Selbstverwaltung - Krankenhausfinanzierung - Vereinbarkeit mit Bundesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 363
  • NVwZ 1992, 365
  • DVBl 1991, 691
 
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Wird zitiert von ... (326)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Die hiermit gewährleistete Einrichtung gemeindliche Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (vgl. BVerfGE 79, 127 [143]).

    Dabei ist der Gesetzgeber gebunden, die überkommenen identitätsbestimmenden Merkmale -- den sog. Wesensgehalt -- der gemeindlichen Selbstverwaltung zu beachten; was herkömmlich das Bild der gemeindlichen Selbstverwaltung in ihren verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen durchlaufend und entscheidend prägt, darf weder faktisch noch rechtlich beseitigt werden (vgl. BVerfGE 7, 358 [364]; 22, 180 [205]; 79, 127 [147, 155] m.w.N.).

    Ebenso muß der Gesetzgeber berücksichtigen, daß der Verfassungsgeber die gemeindliche Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben in den Aufbau des politischen Gemeinwesens nach der grundgesetzlichen Ordnung eingefügt und ihr dadurch eine spezifische Funktion beigemessen hat (vgl. BVerfGE 79, 127 [143]).

    b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt (vgl. BVerfGE 79, 127 [150] m.w.N.); diesen Vorrang hat der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen (ebd., S. 152 u. ff.).

    Hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, für die die Gemeinden zuständig sind, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ferner die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 26, 228 [237 f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 79, 127 [143]).

    Insbesondere hat er auch insofern den verfassungsgewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 127 [147 ff.]).

    Zwar enthält sie -- anders als Satz 1 zugunsten der Gemeinden -- für die Gemeindeverbände keine Aufgabengarantie; die Zuweisung eines Aufgabenbereichs obliegt vielmehr allein dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150 f.]).

    Der örtliche Aufgabenkreis kann nicht für alle Gemeinden unerachtet etwa ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung und Struktur gleich sein (BVerfGE 79, 127 [152, vgl. 153 f.]).

    Im übrigen wird das -- freilich aus Art. 28 Abs. 2 GG nur den Gemeinden, nicht auch den Landkreisen -- zustehende Recht, bislang "unbesetzte" Aufgaben in ihrem Bereich an sich zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 127 [146 f., 150 f.]), als solches nicht berührt.

    Kreisangehörige Gemeinden insoweit ebenfalls in den Genuß des Subsidiaritätsprinzips gelangen zu lassen, mag durch Art. 28 Abs. 2 GG im Verhältnis zwischen kreisangehöriger Gemeinde und Landkreis vielleicht nicht geboten sein (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127 [150 f.]), ist jedenfalls aber nicht sachwidrig.

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG -- auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]) -- jedenfalls keinen Schutz, solange, wie hier, diese Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 [369, 371 f.]; 26, 228 [244]).

    Das läßt sich auf das Umlagerecht nicht übertragen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1987 -- 7 B 64.87 --, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 [S. 2 f.]; vgl. auch BVerfGE 23, 353 [367]).

    Der Gleichheitsgrundsatz gilt nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern -- als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) -- auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander (vgl. BVerfGE 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244]; 76, 107 [119]).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, für die die Gemeinden zuständig sind, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ferner die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 26, 228 [237 f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 79, 127 [143]).

    Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG -- auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]) -- jedenfalls keinen Schutz, solange, wie hier, diese Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 [369, 371 f.]; 26, 228 [244]).

    Der Gleichheitsgrundsatz gilt nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern -- als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) -- auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander (vgl. BVerfGE 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244]; 76, 107 [119]).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Durch ihn kann dem Krankenhausträger nicht vorgeschrieben werden, daß die im Plan aufgeführten Betten vorzuhalten sind; umgekehrt steht einem Träger, dessen Krankenhaus nicht in den Plan aufgenommen wird, gleichwohl frei, hierfür zu investieren (BVerwG, Urt. vom 30. April 1981, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3 [S. 33 f.]; vgl. BVerfGE 82, 209 [223]).

    cc) Daß diese staatliche Einflußnahme mit den Grundrechten der freien Krankenhausträger vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (BVerfGE 82, 209 [228 ff.]).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Des weiteren erkennt die Rechtsprechung dem Krankenhausträger -- auch nach der Neufassung des § 8 KHG durch Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) -- grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan zu, wenn es der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, leistungsfähig ist und wenn mit seiner Aufnahme in den Plan zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird (BVerwGE 62, 86 [92 ff.]; 72, 38 [50 ff.]; Urteile vom 14. November 1985 und 18. Dezember 1986, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nrn. 8 [S. 75 ff.] und 11 [S. 103 ff.]).

    Dieser soll vornehmlich bezüglich der "Krankenhauszielplanung" bestehen, welche die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan mittel- und langfristig ausgelegt ist (BVerwGE 72, 38 [46 f.]); hier ist vor allem die Einbindung in die überörtliche und zusammenfassende Landesentwicklungsplanung zu leisten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KHG 1972; § 3 Abs. 2 Satz 1 KRG 1973; vgl. BVerfGE 3, 407 [425 f.]).

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Der Krankenhausbedarfsplan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein imperativer Plan (BVerwGE 62, 86 [94]).

    Des weiteren erkennt die Rechtsprechung dem Krankenhausträger -- auch nach der Neufassung des § 8 KHG durch Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) -- grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan zu, wenn es der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, leistungsfähig ist und wenn mit seiner Aufnahme in den Plan zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird (BVerwGE 62, 86 [92 ff.]; 72, 38 [50 ff.]; Urteile vom 14. November 1985 und 18. Dezember 1986, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nrn. 8 [S. 75 ff.] und 11 [S. 103 ff.]).

  • Drs-Bund, 18.11.1968 - BT-Drs V/3515
    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    In ihrer Gegenäußerung schlug die Bundesregierung daraufhin die engere Fassung "die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser" vor, die später Gesetz wurde (BTDrucks. V/3515, S. 6, 11, 16).

    Mit dieser Zurückhaltung trägt das Gesetz zugleich dem Bedenken Rechnung, welches den Bundesrat zunächst zur Ablehnung der neuen Bundeskompetenz aus Art. 74 Nr. 19a GG veranlaßt hatte: Der Bund dürfe nicht die Möglichkeit haben, durch die Bestimmung des letztlich Leistungspflichtigen in das Verfassungs- und Finanzausgleichsgefüge der Länder einzugreifen (BTDrucks. V/3515, S. 11).

  • BVerfG, 13.11.1962 - 2 BvL 4/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung des Rechts

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Die Vorlagefrage zur Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes läßt sich damit ohne Inzidentprüfung des Bundesgesetzes insoweit nicht beantworten (vgl. BVerfGE 15, 80 [92]).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfGE 20, 257 [270]; vgl. BVerwGE 26, 305 [308 f.]; 80, 36 [39]).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
    Das läßt sich auf das Umlagerecht nicht übertragen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1987 -- 7 B 64.87 --, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 [S. 2 f.]; vgl. auch BVerfGE 23, 353 [367]).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvL 25/56

    Wesensgehaltsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG - Bestimmung "oberster

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 27.01.1988 - 1 BvL 2/86

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • Drs-Bund, 30.04.1968 - BT-Drs V/2861
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 83, 363 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Anders als bei den Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150]; - 83, 363 [383]; Dreier, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 174; Löwer, in: von Münch/ Kunig, GG, 4./ 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 85; Stern, in: Dolzer/ Vogel/ Graßhof, Bonner Kommentar [BK], Losebl. [Juli 2006], Art. 28 Rn. 168; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 172).

    28 Abs. 2 Satz 2 GG spricht zwar nicht dagegen, den Kreisen auch staatliche Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen; aber er garantiert daneben eine Zuweisung in den eigenen Wirkungskreis, also einen Bestand an überörtlichen, kreiskommunalen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 83, 363 [383 f.]; Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 85).

    Außerhalb eines solchen Mindestbestands an echten Selbstverwaltungsaufgaben schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Aufgabenentziehungen und -zuweisungen nicht; den Gemeindeverbänden ist, anders als den Gemeinden, kein bestimmter Aufgabenbereich unmittelbar durch die Verfassung zugewiesen (vgl. BVerfGE 21, 117 [128 f.]; - 23, 353 [365]; - 79, 127 [150 ff.]; - 83, 363 [383]; Dreier, a. a. O., Art. 28 Rn. 178; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 97; Stern, a. a. O., Art. 28 Rn. 169; Waechter, a. a. O., Rn. 178).

    a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 [382]; - 91, 228 [245]; - 107, 1 [14]).

    Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 83, 363 [382 f.] m. w. N.).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Von einer Verletzung des Rechts einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf finanzielle Eigenverantwortung ist erst dann auszugehen, wenn der Kernbereich der finanziellen Eigenverantwortung dieser Körperschaften angetastet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 ), mithin deren Finanzspielräume nachhaltig in einer Weise eingeschränkt werden, die von ihnen nicht mehr zu bewältigen und hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 22 m.w.N.).
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