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   BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90   

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BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90 (https://dejure.org/1991,60)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 BvR 538/90 (https://dejure.org/1991,60)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 538/90 (https://dejure.org/1991,60)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mietverhältnis - Kündigungsschutz - Gewerblicher Zwischenvermieter - Gleichbehandlung - Soziales Mietrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Kündigungsschutz; Zwischenvermietung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Wohnraumkündigungsschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen Mietrechts bei Anmietung von einem gewerblichen Zwischenvermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Irrungen und Wirrungen bei Zwischenmietverhältnissen (IBR 1991, 415)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 197
  • NJW 1991, 2272
  • NJW-RR 1991, 1223 (Ls.)
  • ZIP 1991, 1078
  • MDR 1991, 864
  • ZMR 1991, 368
  • NJ 1991, 458
  • WM 1991, 1382
  • DB 1991, 1771
  • JR 1992, 101
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Im Verhältnis zum Eigentümer hingegen ist der Mieter in diesen Fällen nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 90 [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]), der das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung gefolgt ist, nicht in gleicher Weise geschützt.

    Bei der Schaffung der Sozialklauseln und der Kündigungsschutzvorschriften hat der Gesetzgeber die Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung nicht vorausgesehen (vgl. BGHZ 84, 90 (97) [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]).

    Die Rechtsprechung hat den Mieter dadurch zu schützen versucht, daß sie gegenüber dem Räumungsanspruch des Eigentümers den Einwand des Rechtsmißbrauchs durchgreifen ließ, sofern der Mieter nicht bei Abschluß des Mietvertrages gewußt hatte, daß sein Vermieter nicht der Eigentümer der Wohnung war (siehe insbesondere den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1982, BGHZ 84, 90 ff. [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]).

    Aus der Aufgabe des Gesetzgebers, im Mietrecht die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 68, 361 (368)), kann daher ein sachlicher Grund für eine Besserstellung des Eigentümers, der die Wohnung einem gewerblichen Zwischenmieter vermietet hat, nicht hergeleitet werden (vgl. BGHZ 84, 90 (98) [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Sie tragen der Tatsache Rechnung, daß große Teile der Bevölkerung auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen sind und die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters ist, so daß ein Wohnungswechsel für ihn in der Regel neben nicht unbeträchtlichen Kosten Beeinträchtigungen im persönlichen, familiären und sozialen Bereich mit sich bringt (vgl. BVerfGE 68, 361 (370); 79, 292 (302) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).

    Aus der Aufgabe des Gesetzgebers, im Mietrecht die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 68, 361 (368)), kann daher ein sachlicher Grund für eine Besserstellung des Eigentümers, der die Wohnung einem gewerblichen Zwischenmieter vermietet hat, nicht hergeleitet werden (vgl. BGHZ 84, 90 (98) [BGH 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81]).

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 (374) [BVerfG 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79]).
  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 36/84

    Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Während der Untermieter in diesen Fällen mittelbar dadurch geschützt ist, daß der Eigentümer das Vertragsverhältnis zum Hauptmieter nur unter Einhaltung der Kündigungsschutzvorschriften beenden und der Hauptmieter sich gegebenenfalls auf die Sozialklauseln berufen kann, unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem gewerblichen Zwischenmieter nicht den Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum (vgl. BGHZ 94, 11 (14 ff.) [BGH 13.02.1985 - VIII ZR 36/84]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88); 81, 228 (236) [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Sie tragen der Tatsache Rechnung, daß große Teile der Bevölkerung auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen sind und die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters ist, so daß ein Wohnungswechsel für ihn in der Regel neben nicht unbeträchtlichen Kosten Beeinträchtigungen im persönlichen, familiären und sozialen Bereich mit sich bringt (vgl. BVerfGE 68, 361 (370); 79, 292 (302) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).
  • BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90

    Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Zum einen wird ein Mieter, der weiß, daß er die Wohnung nicht vom Eigentümer gemietet hat, damit häufig nicht die Vorstellung verbinden, daß er im Verhältnis zum Eigentümer keinen Kündigungsschutz genießt (vgl. dazu den neuen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1991, WM 1991, S. 902 (904) [BGH 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88); 81, 228 (236) [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88); 81, 228 (236) [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
    Sie tragen der Tatsache Rechnung, daß große Teile der Bevölkerung auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen sind und die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters ist, so daß ein Wohnungswechsel für ihn in der Regel neben nicht unbeträchtlichen Kosten Beeinträchtigungen im persönlichen, familiären und sozialen Bereich mit sich bringt (vgl. BVerfGE 68, 361 (370); 79, 292 (302) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    (aa) Der in § 574 BGB zum Schutz des Mieters vorgesehene Fortsetzungsanspruch konkretisiert zum einen die Sozialbindung des Eigentums an Wohnraum, indem sie der Tatsache Rechnung trägt, dass große Teile der Bevölkerung auf Mietwohnungen unausweichlich angewiesen sind und die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters ist (BVerfGE 84, 197, 199 f. [zu § 556a BGB aF]).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt auch vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
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