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   BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91   

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BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
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PDS/Linke Liste

Art. 38 GG, Rechtsstellung von fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    PDS/Linke Liste

  • openjur.de

    PDS/Linke Liste

  • Wolters Kluwer

    Abgeordnete - Fraktionen - Sonstige Zusammenschlüsse - Gemeinsamer Ausschuß - Proportionale Besetzung - Organstreit - Parteifähigkeit

  • wahlrecht.de

    Fraktionslose Abgeordnete PDS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechte von Abgeordneten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 304
  • NJW 1991, 2474
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • DVBl 1991, 992
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Stellung des fraktionslosen Abgeordneten (BVerfGE 80, 188 [221 f.]) enthaltenen Darlegungen müßten um so mehr gelten, wenn sich mehrere Abgeordnete zusammenschlössen, ohne das derzeit gültige Quorum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT zu erfüllen.

    Das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen, findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).

    Streitgegenstand sind daher die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Bundestag als Inhaber der Befugnis, seine Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung - hier § 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT - eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sein (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]).

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

    Allerdings darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, dadurch nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 [220] m.w.N.).

    Der Bundestag hat daher in der Geschäftsordnung die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festzulegen (BVerfGE 80, 188 [219 f.] m.w.N.).

    Räumt der Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie einer auf dieser Grundlage gebildeten Gruppierung einen besonderen Status ein, indem er sie, wie in § 10 Abs. 4 GOBT vorgesehen, als Gruppe anerkennt und mit bestimmten parlamentarischen Befugnissen ausstattet, so erfordert das gleiche Recht aller Abgeordneten, an der politischen Willensbildung im Parlament mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 [218] m.w.N.), daß der Bundestag dabei nach gleichen Maßstäben verfährt.

    Dies prägt den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung, weshalb grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muß (vgl. BVerfGE 80, 188 [221 f.]).

    a) Das Prinzip der repräsentativen Demokratie hat für die parlamentarischen Rechte einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung (BVerfGE 80, 188 [221]).

    Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 80, 188 [220]) und der Bundestag für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C. I. 1. b, [S. 321 f.])hat.

    Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]), seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Das Amt des Vorsitzenden ist zwar an die Mitgliedschaft im Bundestag gebunden, ist aber selbst kein spezifisch mitgliedschaftliches Recht, unterliegt daher auch nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

    Zu den Rechten der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gehört auch das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Sie betreffen den Arbeitsablauf des Bundestages und bringen hierfür die mitgliedschaftliche Gebundenheit der Abgeordnetenrechte zur Geltung (BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Die Aktuelle Stunde (vgl. § 106 i.V.m. Anlage 5 GOBT) dient der Erfüllung der Aufgabe des Bundestages, anstehende Probleme, wenn er sie aufgreift, in öffentlicher Debatte zu erörtern (Art. 42 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).

    Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der Geschäftsordnung betont (vgl. BVerfGE 1, 144 [149]; 80, 188 [219]).

    Es kommt daher darauf an, daß die politischen Kräfteverhältnisse des Bundestages als des unmittelbaren Repräsentationsorgans des Volkes (BVerfGE 80, 188 [217]) in der Bundestagsbank des Gemeinsamen Ausschusses wiederkehren.

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    § 53 des Bundeswahlgesetzes, dessen Geltungsbereich durch den Vertrag auf das Gebiet der fünf neuen Länder und Berlin (Ost) erstreckt wurde, sah für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag ursprünglich eine auf das gesamte Wahlgebiet bezogene 5 v.H.-Sperrklausel - verbunden mit der Möglichkeit von Listenverbindungen nicht konkurrierender Parteien - vor (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 82, 322 [327 f.]).

    Mit Urteil vom 29. September 1990 (BVerfGE 82, 322) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 53 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes für nichtig und § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternat.

    1 des Bundeswahlgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit diese Bestimmung für die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages die Sperrklausel auf das gesamte Wahlgebiet bezog; es stellte fest, daß Bundestag und Bundesrat mit diesen Regelungen die antragstellenden Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt haben (BVerfGE 82, 322 [325 f.]).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sperrklausel bei der ersten gesamtdeutschen Wahl (BVerfGE 82, 322) müsse die dort geforderte Lösung auch durchschlagen auf die Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

    Der Bundestag hat dabei, wie Nr. 2 der Beschlußempfehlung Drucks. 12/149 ausdrücklich besagt, darauf Rücksicht genommen, daß die Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag unter den besonderen Bedingungen stattfanden, die sich aus dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland kurz vor der Bundestagswahl ergaben (vgl. BVerfGE 82, 322 [339 ff.]).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Zwar folgt die Anerkennung der Parlamentsfraktion als einer notwendigen Einrichtung des Verfassungslebens aus der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG (BVerfGE 70, 324 [350]).

    Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 80, 188 [220]) und der Bundestag für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C. I. 1. b, [S. 321 f.])hat.

    Gerade die im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche ist wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 [355] m.w.N.).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Es muß darüber beraten und entscheiden (BVerfGE 1, 144 [153]).

    Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der Geschäftsordnung betont (vgl. BVerfGE 1, 144 [149]; 80, 188 [219]).

  • Drs-Bund, 21.02.1991 - BT-Drs 12/149
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Hierfür werden ihr der hälftige Grundbetrag sowie der Zuschlag entsprechend ihrer Stärke einschließlich der besonderen Zuschläge für die Opposition gewährt; sie erhält einen ihrer Stärke entsprechenden Sondergrundbetrag und wird an den Zuschüssen an die Fraktionen für die Unterstützung der parlamentarischen Arbeit der Fraktionen in den Volksvertretungen der neuen Bundesländer sowie für internationale Zusammenarbeit beteiligt." (BTDrucks. 12/149).

    Aufgrund dieser Beschlußempfehlungen lehnte der Deutsche Bundestag in seiner 9. Sitzung vom 21. Februar 1991 die Anträge auf Herabsetzung der Fraktionsmindeststärke und auf Zuerkennung des Fraktionsstatus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT ab und erkannte die Antragstellerin als Gruppe gemäß § 10 Abs. 4 GOBT mit den in der Beschlußempfehlung (BTDrucks. 12/149) vorgeschlagenen Befugnissen an.

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]), seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • Drs-Bund, 02.10.1967 - BT-Drs V/2130
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die Gesetz gewordene Formulierung geht zurück auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. V/2873, S. 25), die ihrerseits auf einem Antrag der FDP-Fraktion beruht, die verlangte, daß alle im Bundestag vorhandenen politischen Kräfte entsprechend ihrem Stärkeverhältnis auch im Gemeinsamen Ausschuß vertreten sein müßten (vgl. BTDrucks. V/2130, S. 2).
  • Drs-Bund, 20.03.1969 - BT-Drs V/4008
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Wenn die Geschäftsordnung des Bundestages seit 1969 mit ausdrücklichem Bezug auf die Sperrklausel des Wahlrechts die Mindeststärke der Fraktion auf 5 v.H. der Mitglieder des Bundestages festgesetzt hat (vgl. BTDrucks. V/4008, S. 2), so folgt hieraus keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestages, stets so zu verfahren: Weder ist er gehindert, die Fraktionsmindeststärke niedriger festzusetzen als die nach der wahlrechtlichen Sperrklausel sich ergebende Mindestzahl von Abgeordneten einer Partei oder Liste im Bundestag, noch markiert die Entscheidung des Wahlgesetzgebers über die Höhe der Sperrklausel notwendigerweise die obere Grenze der zulässigen Fraktionsmindeststärke.
  • Drs-Bund, 13.05.1991 - BT-Drs 12/567
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Ein entsprechender Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 13. Mai 1991 (BTDrucks. 12/567) wurde am 14. Mai 1991 an den Ältestenrat überwiesen.
  • Drs-Bund, 09.05.1968 - BT-Drs V/2873
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die Gesetz gewordene Formulierung geht zurück auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. V/2873, S. 25), die ihrerseits auf einem Antrag der FDP-Fraktion beruht, die verlangte, daß alle im Bundestag vorhandenen politischen Kräfte entsprechend ihrem Stärkeverhältnis auch im Gemeinsamen Ausschuß vertreten sein müßten (vgl. BTDrucks. V/2130, S. 2).
  • Drs-Bund, 21.02.1991 - BT-Drs 12/150
  • Drs-Bund, 13.06.1967 - BT-Drs V/1879
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/1
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/5
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/2
  • Drs-Bund, 18.02.1991 - BT-Drs 12/86
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Die beanstandeten Maßnahmen - die Beschlüsse des Deutschen Bundestages über die Annahme des Zustimmungsgesetzes und der Begleitgesetzgebung - können nur dem Deutschen Bundestag, nicht aber der Bundesregierung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 86, 65 ; 99, 332 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. BVerfGE 44, 308 ; s. ferner BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Kern dieser politischen Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den anderen Hoheitsträgern aufgegebenen Gemeinwohlbelangen, wobei dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

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