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   BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92, 2 BvQ 17/92   

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https://dejure.org/1992,1233
BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92, 2 BvQ 17/92 (https://dejure.org/1992,1233)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92, 2 BvQ 17/92 (https://dejure.org/1992,1233)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 1992 - 2 BvQ 16/92, 2 BvQ 17/92 (https://dejure.org/1992,1233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Schwangeren- und Familienhilfegesetz - Abtreibung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Schwangeren- und Familienhilfegesetz - Abtreibung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung; Schwangeren- und Familienhilfegesetz; Abtreibung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung; Schwangeren- und Familienhilfegesetz; Abtreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 390
  • NJW 1992, 2343
  • NJ 1992, 405
  • FamRZ 1992, 1035
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92
    An einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere wenn die Anordnung die Wirksamkeit eines Gesetzes betrifft (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 310 [312 f.]).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Mit Urteil vom 4. August 1992 ordnete das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Anträgen der Bayerischen Staatsregierung sowie von 248 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß § 32 BVerfGG u.a. an, daß Art. 13 Nr. 1 und Art. 16 des Schwangerenund Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) einstweilen nicht in Kraft treten und die in Art. 4 (Bundesstatistik) des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), geändert durch Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) getroffenen Regelungen einstweilen in Kraft bleiben und auch in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 86, 390 ff.; BGBl. 1992 I S. 1585).

    Eine Neuregelung ist zur Erfüllung der Schutzpflicht schon deshalb erforderlich, weil sich der Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf die neuen Bundesländer erstreckt, in denen sie bisher nur aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats (BVerfGE 86, 390 ff.) entsprechend gilt.

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ; 88, 173 ; 99, 57 ; 104, 23 ; stRspr).
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