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   BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89   

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https://dejure.org/1992,1106
BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89 (https://dejure.org/1992,1106)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89 (https://dejure.org/1992,1106)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 1992 - 2 BvR 2033/89 (https://dejure.org/1992,1106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Billigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parteienfinanzierung - Kommunale Wählervereinigungen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 394
  • NVwZ 1993, 974
  • DVBl 1993, 150
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
    b) Im Hinblick auf die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 [328]) hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.

    Entscheidend hierfür ist: Die Wahlkampfkostenerstattung hat sich - wie im Urteil des Senats vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 [286 f.]) dargelegt - nach Umfang und Funktion zu einer teilweisen Basisfinanzierung der Parteien entwickelt.

    Daran ändert der Umstand nichts, daß § 18 Abs. 6 PartG, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtete, nach Verkündung des eben bezeichneten Urteils nicht mehr anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 85, 264 [327]); denn die Einführung des Sockelbetrags durch diese Bestimmung hat den Charakter der Wahlkampfkostenerstattung als teilweise Basisfinanzierung der Parteien nicht begründet sondern lediglich noch deutlicher hervortreten lassen (vgl. BVerfGE 85, 264 [286 f.]).

    Angesichts dessen hat der Senat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß ebenso wie im Rahmen einer künftigen allgemeinen, die selbsterwirtschafteten Einnahmen ergänzenden staatlichen Finanzierung der Parteien der zuständige Gesetzgeber auch in der Übergangszeit die Lage der mit den Parteien auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu bedenken haben wird (vgl. BVerfGE 85, 264 [328]).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 85, 109 [115]).

    Auch hier greifen Bedenken im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO , § 161 Abs. 2 VwGO , § 138 Abs. 1 FGO ) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen zu müssen (vgl. BVerfGE 33, 247 [264 f.]), nicht Platz; die verfassungsrechtliche Lage ist durch die Entscheidung in dem anderen Verfahren bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 109 [115 f.]).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
    Auch hier greifen Bedenken im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO , § 161 Abs. 2 VwGO , § 138 Abs. 1 FGO ) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen zu müssen (vgl. BVerfGE 33, 247 [264 f.]), nicht Platz; die verfassungsrechtliche Lage ist durch die Entscheidung in dem anderen Verfahren bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 109 [115 f.]).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfGK 5, 316 ; stRspr).
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