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   BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90   

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https://dejure.org/1993,993
BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32, 34a
    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung notwendiger Auslagen - Durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 91
  • NJW 1993, 3253
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Dazu ist in den Gründen ausgeführt, daß die Entscheidung hinsichtlich der Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hätten und die sich für sie günstig auswirken könnten (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]).

    Die in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde enthaltene Anordnung, daß den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten ist (vgl. BVerfGE 84, 90 [91, 132]), erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.

    Die Billigkeitsgründe, die nach den Gründen der Entscheidung zur Anordnung der Erstattung eines Teils der Auslagen geführt haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]), treffen ausschließlich für das Verfassungsbeschwerdebegehren zu und haben keinen Bezug zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde ohne Ausspruch über die Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt (vgl. BVerfGE 83, 162 ).

    Die Erwägungen, die zu seiner Ablehnung geführt haben (vgl. BVerfGE 83, 162 [171 ff.]), waren auch von vornherein so deutlich erkennbar, daß es nicht unbillig erscheint, wenn die Beschwerdeführer das Kostenrisiko des Antrags tragen müssen.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Sie ist vielmehr selbständig zu treffen (vgl. auch BVerfGE 82, 310 [315]).

    Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 82, 310 [315]).

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Auch kann die Entscheidung über den Antrag von der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde abhängen, denn eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 77, 130 [135] m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1341/90

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr regelmäßig erheblich niedriger als derjenige für das Hauptsacheverfahren (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1341/90 - [Warteschleife]: Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache 3.000.000 DM und für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 100.000 DM; weitere Nachweise bei Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdn. 1011).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 391/64

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren: BVerfGE 25, 156 ; für das Verfahren über die einstweilige Anordnung: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992-1 BvR 454/91 u. a. -, Umdruck 5.29).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung der kostenrechtlich eigenständigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91; 141, 56 ) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    b) Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
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