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   BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57   

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https://dejure.org/1959,23
BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57 (https://dejure.org/1959,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.1959 - 1 BvR 193/57 (https://dejure.org/1959,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 1959 - 1 BvR 193/57 (https://dejure.org/1959,23)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Politisch Verfolgter

  • openjur.de

    Politisch Verfolgter

  • opinioiuris.de

    Politisch Verfolgter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DAG § 29; GG Art. 16 Abs. 2; IRG § 6 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung - Begriff der "Politischen Verfolgung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 174
  • NJW 1959, 763
  • MDR 1959, 364
  • DVBl 1959, 433
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.01.1953 - 4 ARs 2/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57
    Unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen vielmehr auch die wegen nichtpolitischer Straftaten Verfolgten, "wenn diese im Falle ihrer Auslieferung in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt wären" (vgl. BGHSt 3, 392 [395]).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 9, 174 [180]; 54, 341 [356 f., 358]; 76, 143 [157 f., 169]).

    Daher hebt die Ratio der Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen (vgl. BVerfGE 9, 174 [180]).

    Soll die Asylgewährleistung Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt bieten (vgl. BVerfGE 9, 174 [180] und oben 1.c), so liegt darin als Kehrseite beschlossen, daß Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG versprochen ist.

  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Damit umfasst das Asylrecht etwa auch Personen, die eine schwere nichtpolitische Straftat begangen haben, wenn sie bei einer Rückkehr aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt wären, und kann auch dann bestehen, wenn die Eigenschaft des "politischen Flüchtlings" nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 193/57 - BVerfGE 9, 174 und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 ).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Seitdem gibt es im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied zwischen Flüchtlingen im Sinne von § 28 Nr. 1 AuslG und sonstigen Asylberechtigten nach § 28 Nr. 2 AuslG ; allerdings kann das Asylrecht des "politisch Verfolgten" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann gegeben sein, wenn die Eigenschaft des "politischen Flüchtlings" nach der Genfer Konvention nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 9, 174 [181]).

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).

    Asylrechtlichen Schutz genießt vielmehr jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfGE 9, 174 [180 f.]; 15, 249 [251]) oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfGE 52, 391 [398]).

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