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   BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58   

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https://dejure.org/1959,42
BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 (https://dejure.org/1959,42)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 (https://dejure.org/1959,42)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 (https://dejure.org/1959,42)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Feuerwehrabgabe

  • opinioiuris.de

    Feuerwehrabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung, 03.07.1959)

    Kein Feuerwehrbeitrag

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.05.1959)

    Dienst an der Spritze - Das umstrittene Feuerwehrgesetz - Wer nicht löschen will, muß zahlen

Sonstiges

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart - 1/I 397/57
  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 291
  • BB 1959, 661
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58
    Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]).

    Die Benennung und die Zweckbindung des Aufkommens stehen dem Steuercharakter nicht entgegen (BVerfGE 7, 244 [254 f.]); die Grenze zwischen Zwecksteuern und laufenden Beiträgen ist anerkanntermaßen schwer zu ziehen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58
    Diesen Erwägungen kann das Bundesverfassungsgericht nicht vorgreifen, da bei einer auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Entscheidung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Möglichkeit gewahrt werden muß (BVerfGE 8, 28 [37]).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 137, 1 ).

    cc) Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. BVerfGE 9, 291 ).

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    aa) Sie unterscheiden sich einerseits von den Vorzugslasten, namentlich von Gebühren und Beiträgen, die als Gegenleistung für staatliche Leistungen erbracht werden (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 137, 1 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    In der ersten Entscheidung (BVerfGE 9, 291) hat es die damalige Vorläufervorschrift über den sogenannten "Feuerwehrbeitrag" (§ 38 Abs. 2 FwG BW 1956) für nichtig erklärt.

    Außerdem wäre die Feuerwehrabgabe, wollte man sie als Steuer begreifen, wegen der alters- und geschlechtsbezogenen Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen offensichtlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 9, 291 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 ; BVerwG, KStZ 1959, 148 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    b) Nach der Beanstandung des früheren Feuerwehrbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 291) hat der baden-württembergische Gesetzgeber die Feuerwehrabgabe als Ausgleichsabgabe ausgestalten wollen.

    Es ist offensichtlich, daß nicht gerade die feuerwehrdienstpflichtigen Männer ein irgendwie geartetes besonderes Interesse am Brandschutz haben (so bereits BVerfGE 9, 291 ).

    Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 ).

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