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   BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90   

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https://dejure.org/1994,63
BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 (https://dejure.org/1994,63)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 (https://dejure.org/1994,63)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 (https://dejure.org/1994,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des Schiffes zu den für die Benutzung Bremer Häfen anfallenden Hafengebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührentatbestände des Bremer Hafengesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausrüster - Eigentümer eines vercharterten Schiffes - Öffentlichrechtlicher Hafenbetreiber - Nutzung des Hafens - Anfallende Gebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 207
  • NJW 1995, 2343 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 368
  • DVBl 1995, 112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 78, 232 ; 81, 108 ), so daß die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Damit wird die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit berührt (vgl. BVerfGE 78, 232 ; 87, 153 ).

    Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 50, 290 ; 78, 232 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    aa) Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die - in Abgrenzung zur Steuer - aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 78, 232 ; 81, 108 ), so daß die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Gebührenbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 75, 108 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Der Gesetzgeber ist danach befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen (vgl. BVerfGE 18, 315 ).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Zwar ist schutzfähig im Sinne der Vorschrift grundsätzlich jedes vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 83, 201 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 78, 232 ; 81, 108 ), so daß die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 50, 290 ; 78, 232 ).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Damit wird die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit berührt (vgl. BVerfGE 78, 232 ; 87, 153 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Zwar ist schutzfähig im Sinne der Vorschrift grundsätzlich jedes vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 83, 201 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
    Zwar ist schutzfähig im Sinne der Vorschrift grundsätzlich jedes vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 83, 201 ; 89, 1 ).
  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 BA 3/90

    Kreis der Gebührenpflichtigen; Schiffseigner; Hafengebühren; Reeder eines

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfG, Beschlüsse vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 -234, juris Rn. 37 und vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, juris Rn. 53 ).

    Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, juris Rn. 53).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Die wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78, 232 ; 91, 207 ; 98, 218 ).
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