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   BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88   

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BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88 (https://dejure.org/1994,1414)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1994 - 2 BvL 8/88 (https://dejure.org/1994,1414)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 (https://dejure.org/1994,1414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Auswirkungen des personalvertretungsrechtlichen Gruppenprinzips auf die Wahl des des Personalrats und seiner Stellvertreter

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter - Gruppenprinzip

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum personalvertretungsrechtlichen Gruppenprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 367
  • NJW 1996, 1530 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 157
  • DVBl 1995, 610
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Die Gewährleistung von Gruppenrechten soll einer Majorisierung von Gruppen vorbeugen (vgl. etwa BVerwGE 5, 118 ; BVerwG, PersV 1978, S. 353).

    Dieses - in den vorstehenden Bestimmungen für die dort geregelten Fälle verankerte - Gruppenmehrheitsprinzip entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es eine folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips darstellt, wenn die Interessen einer Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe bestimmt werden, mithin der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein muß, wenn es um Gruppeninteressen geht oder wenn der Gesetzgeber eine Angelegenheit ausdrücklich der Entscheidungszuständigkeit der Gruppen zuweist (vgl. nur BVerwGE 5, 118 ; 5, 263 ; s.a. BVerwGE 36, 174 ; 55, 17 ).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    a) Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - Art. 130 Abs. 3 WRV (Beamtenvertretungen) und Art. 165 Abs. 2 WRV (Räte) - enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 ; 50, 290 ; 51, 43 ).

    Die Tätigkeit der Personalräte dient vornehmlich dem Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen - also die Dienstbedingungen im öffentlichen Dienst - der in einer Dienststelle tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter zu wahren und zu fördern (vgl. auch BVerfGE 19, 303 ).

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 3.69

    Bestimmung des Vorsitzenden einer Fachkammer - Richter auf Probe als ständige

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Danach sei der Gesetzgeber nicht schlechthin gehindert, sich zugunsten der Führung der laufenden Geschäfte durch einen monokratischen Vorsitzenden und damit zugunsten des Mehrheitsprinzips zu entscheiden,zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis u.a. auf BVerwGE 19, 325 ; 34, 180 ) jedenfalls dann nicht mehr von laufenden und im Bundesrecht vom Vorstand allein zu führenden Geschäften gesprochen werden könne, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat als solchem vom Gesetz förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handele, wozu insbesondere die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gehöre.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 8, 214 ; 19, 325 ; 34, 180 ; 41, 30 ) wie der Meinung des Schrifttums (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder in: Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. V, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: ovember 1990, Rn. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 32, Rn. 33; Lorenzen in: Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: März 1993, Rn. 13 ff.; s.a. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 32, Rn. 14; Havers, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 29, Erl. 5; Orth/ Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29, Rn. 14 f.; etwas weitergehend Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., §§ 32/33, Rn. 73 ff.).

  • BVerwG, 16.10.1964 - VII P 7.63

    Mitwirkung der Personalversammlung bei der Versetzung eines Beamten -

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Danach sei der Gesetzgeber nicht schlechthin gehindert, sich zugunsten der Führung der laufenden Geschäfte durch einen monokratischen Vorsitzenden und damit zugunsten des Mehrheitsprinzips zu entscheiden,zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis u.a. auf BVerwGE 19, 325 ; 34, 180 ) jedenfalls dann nicht mehr von laufenden und im Bundesrecht vom Vorstand allein zu führenden Geschäften gesprochen werden könne, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat als solchem vom Gesetz förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handele, wozu insbesondere die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gehöre.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 8, 214 ; 19, 325 ; 34, 180 ; 41, 30 ) wie der Meinung des Schrifttums (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder in: Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. V, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: ovember 1990, Rn. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 32, Rn. 33; Lorenzen in: Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: März 1993, Rn. 13 ff.; s.a. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 32, Rn. 14; Havers, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 29, Erl. 5; Orth/ Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29, Rn. 14 f.; etwas weitergehend Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., §§ 32/33, Rn. 73 ff.).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    a) Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - Art. 130 Abs. 3 WRV (Beamtenvertretungen) und Art. 165 Abs. 2 WRV (Räte) - enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 ; 50, 290 ; 51, 43 ).

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob und inwieweit dem Grundgesetz ein den Gesetzgeber verpflichtender Auftrag zu entnehmen ist, im öffentlichen Dienst Personalvertretungen zu schaffen (vgl. BVerfGE 51, 43 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Das gilt schon deshalb, weil der Charakter des § 98 Abs. 3 BPersVG als einer Rahmenvorschrift dafür spricht, daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 80, 137 m.N.), die also als Rahmenvorschrift eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 17, 319 m.N.), aber auch deshalb, weil im Hinblick auf die dem Vorsitzenden des Personalrats und seinen Stellvertretern zugewiesenen Aufgaben deren Wahl auch materiell - wie bereits dargelegt - nicht als eine Gruppenangelegenheit angesehen werden kann.
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Das gilt schon deshalb, weil der Charakter des § 98 Abs. 3 BPersVG als einer Rahmenvorschrift dafür spricht, daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 80, 137 m.N.), die also als Rahmenvorschrift eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 17, 319 m.N.), aber auch deshalb, weil im Hinblick auf die dem Vorsitzenden des Personalrats und seinen Stellvertretern zugewiesenen Aufgaben deren Wahl auch materiell - wie bereits dargelegt - nicht als eine Gruppenangelegenheit angesehen werden kann.
  • BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57

    Qualifizierung einer Erledigungserklärung des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Dieses - in den vorstehenden Bestimmungen für die dort geregelten Fälle verankerte - Gruppenmehrheitsprinzip entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es eine folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips darstellt, wenn die Interessen einer Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe bestimmt werden, mithin der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein muß, wenn es um Gruppeninteressen geht oder wenn der Gesetzgeber eine Angelegenheit ausdrücklich der Entscheidungszuständigkeit der Gruppen zuweist (vgl. nur BVerwGE 5, 118 ; 5, 263 ; s.a. BVerwGE 36, 174 ; 55, 17 ).
  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 19.76

    Freistellung von Vorstandsmitgliedern - Vorrang der Gruppenvorstandsmitglieder -

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Dieses - in den vorstehenden Bestimmungen für die dort geregelten Fälle verankerte - Gruppenmehrheitsprinzip entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es eine folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips darstellt, wenn die Interessen einer Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe bestimmt werden, mithin der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein muß, wenn es um Gruppeninteressen geht oder wenn der Gesetzgeber eine Angelegenheit ausdrücklich der Entscheidungszuständigkeit der Gruppen zuweist (vgl. nur BVerwGE 5, 118 ; 5, 263 ; s.a. BVerwGE 36, 174 ; 55, 17 ).
  • BVerwG, 11.10.1972 - VII P 2.72

    Ausschreibung eines G-11-Dienstpostens bei der Generalvertretung der Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 8, 214 ; 19, 325 ; 34, 180 ; 41, 30 ) wie der Meinung des Schrifttums (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder in: Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. V, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: ovember 1990, Rn. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 32, Rn. 33; Lorenzen in: Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: März 1993, Rn. 13 ff.; s.a. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 32, Rn. 14; Havers, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 29, Erl. 5; Orth/ Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29, Rn. 14 f.; etwas weitergehend Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., §§ 32/33, Rn. 73 ff.).
  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII P 10.64

    Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines Fachsenats für

  • BVerwG, 06.03.1962 - VII P 5.60

    Übernahme eines Bediensteten in eine andere Bedienstetengruppe - Betroffenheit

  • BVerwG, 20.03.1959 - VII P 8.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 14.79

    Kostenerstattung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sowie eines

  • BAG, 13.10.1982 - 7 AZR 617/80

    Gruppenangelegenheiten - Erklärungen des Personalrats - Vorsitzender des

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 1/83

    Vereinbarkeit des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1988 - CL 2/86
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    auch bei seiner Argumentation aus, wonach der - die gerichtliche Kontrolle exekutiver Akte betreffende - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 (- 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367; Gruppenprinzip bei Personalratswahl) für das Erfordernis der Ministerbefassung nichts hergebe.
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

    Dieses Ergebnis gilt ebenfalls, soweit man eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung nicht für ausgeschlossen hält, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn der Vorschrift im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl BGHZ 152, 121, 127 = NJW 2003, 290, 291; BVerfGE 97, 186, 196; s auch BVerfGE 91, 367, 387).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    Gegenteiliges (so aber VG Kassel, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 22 K 956/16.KS.PV - BA S. 8) folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Wahl des Vorsitzenden des Personalrats keine Gruppenangelegenheit sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 ).
  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 P 25.10

    Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob dem Gruppenprinzip für die Beamten als Folge ihres besonderen Status Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 ).
  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

    In allen Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die einen förmlichen und offiziellen Schritt des Personalrats erfordern und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben insbesondere im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung dienen, ist eine Zuständigkeit des Vorsitzenden nicht gegeben; vielmehr ist ausschließlich der Personalrat als ganzer zur Erfüllung der ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 ).
  • OVG Thüringen, 20.03.2001 - 5 PO 407/00

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht der Länder,

    Der Vorstand ist nach § 33 ThürPersVG das geschäftsführende Organ des Personalrats und mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte betraut, ohne dass die Personalvertretung in ihrer Entscheidungsbefugnis eingeschränkt wird (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 -, BVerfGE 91, 367; Krüger, Schipp u.a., a.a.O., § 33 Rz. 55 ff).

    Unabhängig davon, ob diesem Prinzip überhaupt Verfassungsrang zukommt, was vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen wurde (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 -, a.a.O.), besagt dies im Wesentlichen, dass die verschiedenartigen Interessen der Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst (Beamte, Angestellte, Arbeiter) in den Personalvertretungen durch von den Gruppenmitgliedern gewählte Vertreter gewahrt werden müssen.

    Auch die im Zusammenhang mit dem Gruppenprinzip zu erhebende Forderung, dass das Interesse der Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe zu bestimmen ist, mithin der Mehrheitswille der Gruppe ausschlaggebend sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1970 - 7 P 5.70 -, BVerwGE 36, 174), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 7/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Postbeamten

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (Beschluß vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - PersR 1995, 165, 168).
  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 23/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung von Beamten innerhalb der DB AG

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das personalvertretungsrechtliche Gruppenprinzip vom Grundgesetz gefordert wird, bisher ausdrücklich offengelassen (Beschluß vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - PersR 1995, 165, 168).
  • OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 138/11

    Nicht anlassbezogenes Recht des Personalrats auf Einsicht in die nicht

    Zu der entsprechenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Dezember 1994 (PersR 1995 S. 165, 168) u.a. ausgeführt, dass zu den laufenden Geschäften des Personalrats das gehört, was an technischer, organisatorischer oder büromäßiger Arbeit regelmäßig zur Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden und gefassten Beschlüsse notwendig ist, mithin Maßnahmen, denen keine, im Hinblick auf die Interessenvertretung der Gruppen, größere Bedeutung zukommt.
  • LAG Berlin, 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

    Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

    Zumindest haben sie keine gesetzgeberische Anerkennung gefunden, wie die Einteilung der Beschäftigten in Beamte, Angestellte und Arbeiter in der Rahmenvorschrift des § 98 Abs. 2 BPersVG zeigt (unbeanstandet von BVerfG, Beschluß vom 19.12.1994 - 2 BvL 8/88 - AuR 1995, 227 zu C I 1 a der Gründe).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 20 A 523/16

    Einsatz des IT-Verfahrens "ALLEGRO" in den gemeinsamen Einrichtungen als ein

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 18/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1997 - 1 A 6325/96

    Antrag des Personalrates; Freistellung mehrerer Mitglieder; Ermessen;

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.4276
  • BVerwG, 23.12.1997 - 6 PB 15.97

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1998 - 1 A 6489/96

    Stellvertretender Personalratsvorsitzender; Freistellung; Übergehen bei

  • VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 5/05
  • VGH Bayern, 08.12.1999 - 17 P 98.3412

    Ausschluß gewählter Gruppensprecher von der Vergabe von Vorsitzendenämtern zu

  • BVerwG, 17.02.1999 - 6 PB 12.98

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1430

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Einschaltung von Rechtsanwälten in

  • OVG Thüringen, 23.08.2002 - 3 EO 552/02

    Versammlungsverbot

  • VG München, 17.05.2011 - M 20 P 10.6291

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; abgelehnt

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