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   BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88   

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BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 (https://dejure.org/1995,268)
BVerfG, Entscheidung vom 10.01.1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 (https://dejure.org/1995,268)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 (https://dejure.org/1995,268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Gleichheitssatz - Gewährung von Ausbildungsförderung - Einkommen und Vermögen - Getrennt lebender Ehegatte - Bestehen eines Unterhaltsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Gleichheitssatz - Gewährung von Ausbildungsförderung - Einkommen und Vermögen - Getrennt lebender Ehegatte - Bestehen eines Unterhaltsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei der Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 389
  • NJW 1995, 1341
  • NVwZ 1995, 677 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 661
  • DVBl 1995, 670
  • BB 1995, 830
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    Mit Beschluß vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) ist die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt worden, als danach Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich titulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen waren.

    ob § 11 Abs. 2 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung des 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) über den vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 6. November 1985 - 1 BvL 47/83 - entschiedenen Fall der titulierten Unterhaltsforderung hinaus insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als das Einkommen des vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten als dessen Einkommen angerechnet wird.

    Der für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, er neige zu der Auffassung, daß § 11 Abs. 2 BAföG über den in BVerfGE 71, 146 entschiedenen Fall der gerichtlich titulierten Unterhaltsforderung hinaus insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, als das Einkommen des vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten als dessen Einkommen angerechnet werde.

    § 11 Abs. 2 BAföG ist - auch über den in BVerfGE 71, 146 entschiedenen Fall des Vorliegens eines gerichtlich titulierten Unterhaltsanspruchs hinaus - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Auszubildenden bei der Bedarfsermittlung - unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - angerechnet werden.

    Bei der Prüfung des § 11 Abs. 2 BAföG ist der zuletzt genannte strengere Maßstab anzulegen, denn aufgrund dieser Vorschrift wird die Gruppe der verheirateten, aber dauernd getrennt lebenden Auszubildenden anders behandelt als die der geschiedenen (vgl. BVerfGE 71, 146 ).

    a) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, daß bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrundegelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 71, 146 ; 75, 382 ; 87, 234 ).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    a) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, daß bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrundegelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 71, 146 ; 75, 382 ; 87, 234 ).

    Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 BAföG, soweit davon dauernd getrennt lebende Ehegatten betroffen sind, zu beseitigen, ist die Regelung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären (vgl. BVerfGE 87, 234 m.w.N.).

    Die besondere Lage, in der sich die Betroffenen befinden, macht es erforderlich, von dem Grundsatz abzuweichen, daß bei einer Unvereinbarerklärung anhängige Verfahren auszusetzen sind (vgl. BVerfGE 87, 234 ).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; st. Rspr.).

    Kommt als Maßstab allein das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; st. Rspr.).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    a) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, daß bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrundegelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 71, 146 ; 75, 382 ; 87, 234 ).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    a) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, daß bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrundegelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 71, 146 ; 75, 382 ; 87, 234 ).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ).
  • VG München, 25.09.1986 - M 15 K 83.3750
    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1986 (M 15 K 83.3750) -.
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr; zuletzt BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ; 91, 389 ; 92, 26 ).
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Diese Verschiedenbehandlung ist jedoch verfassungsgemäß, denn es liegen dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vor, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen (vgl BVerfGE 87, 234, 255; 88, 87, 97; 91, 389, 401; 95, 267, 317).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Ist der Gesetzgeber an Verhältnismäßigkeitserfordernisse gebunden, ist mindestens zu fordern, dass für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 99, 367 ).

    Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

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