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   BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94   

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BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Isserstedt

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die kommunale Neugliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 70
  • NVwZ 1994, 893 (Ls.)
  • NJ 1994, 516
  • DVBl 1994, 753
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Das Urteil des Senats vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310) betrifft ausdrücklich nur die Sondersituation einer Rück-Neugliederung.

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß - nach Rückgängigmachung der RückNeugliederung - die Bereitschaft, wieder in der durch die erste Neugliederung gebildeten Gemeinde verantwortlich mitzuwirken, nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. BVerfGE 82, 310 ).

    Das Vorbringen der Antragstellerinnen, wonach auch insoweit ein "Hin und Her" der Bevölkerung und der beteiligten Gemeinden ein erheblicher Nachteil und demnach zu vermeiden sei, verkennt jedoch den Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310): Ein mehrfaches "Hin und Her" ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung zu vermeiden, weil es die Integration in die "örtliche Gemeinschaft" übermäßig erschweren kann.

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Bei der Entscheidung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109 ).

    Für die Entscheidung kommt es vielmehr auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109 ).

  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar als einen schweren Nachteil für das Gemeindewohl angesehen, wenn Wahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müßten, weil ihre Rechtsgrundlagen umstritten und ihr Ergebnis möglicherweise alsbald gegenstandslos würde (vgl. BVerfGE 11, 306 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 17.08.1983 - 2 BvH 1/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung des Hauptausschusses im 10.

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvQ 1/71

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen Anpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Die einstweilige Anordnung kann nämlich gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann auch nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ).
  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Suspendierung eines Gesetzes in Rede steht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 86, 390 ).
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Die einstweilige Anordnung kann nämlich gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann auch nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 09.11.1974 - GR 4/74

    Einstweilige Anordnung gegen Inkrafttreten des Besonderen Gemeindereformgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Deshalb fordert der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die das Inkrafttreten und den Vollzug des Gesetzes hindere, im jeweiligen Einzelfall Nachteile, die über die normalen Vollzugsfolgen hinausgehen (vgl. OVGE 25, 303 ; ihm folgend Hess. StGH, ESVGH 22, 215 ; Nds.StGH, StGHE 1, 307 ; a. A. StGH BW, ESVGH 25, 31 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.01.1975 - VerfGH 36/74

    Anwendung der kommunalen Neugliederungsgesetze in NRW; Aufschub des

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung gebietet eine stattgebende Entscheidung jedoch nur insoweit, als ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 m.N.]).

    Nach einer stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragstellerinnen jedoch als eigenständige Gebietskörperschaften wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]).

    Werden die angegriffenen Neugliederungen nach einer gerichtlichen Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit rückgängig gemacht, besteht kein Anlaß zu zweifeln, daß die ursprünglichen Gemeinden, die zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit vor Gericht gezogen sind, von der Bevölkerung wieder angenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 70 [78]).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind ihre Eingemeindungen bei der Abwägung der Vollzugsfolgen - auf die es hier allein ankommt - nicht an den Anforderungen zu messen, die für Mehrfach- bzw. Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern gebietet insofern keine andere Beurteilung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Antragstellerin zu 1) darauf verweist, sie habe ihre gegenwärtige Einwohnerzahl bzw. Größe erst vor wenigen Jahren durch einen Zusammenschluß mit anderen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen erlangt, begründet dies für die - im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein gebotene - Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]) kein vorrangig geschütztes Vertrauen in das Ausbleiben einer landesweiten kommunalen Neugliederung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber.

    Die Integration der Bevölkerung in die örtliche Gemeinschaft, die durch die höheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Mehrfach-Neugliederung geschützt werden soll, bleibt von der Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft ohnehin unberührt (vgl. BVerfGE 91, 70 [81]).

    Den Antragstellerinnen ist es damit auch bis zu der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich, sich als eigenständige Einheiten rechtlich zu konstituieren und artikulieren (vgl. BVerfGE 91, 70 [79 f.]).

    In einer solchen Situation erfordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 [81 m.N].; std. Rspr.).

    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW, OVGE 30, 278 [279]).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
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