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   BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95   

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BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95 (https://dejure.org/1995,1131)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95 (https://dejure.org/1995,1131)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 2 BvQ 6/95 (https://dejure.org/1995,1131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von Abgeordneten des Thüringer Landtages gegenüber dem Landesrechnungshof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung zur Vorlage der jährlichen Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes in Thüringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgeordnete - Landesorganstreit - Geltendmachung von Rechten - Besondere Situation der neuen Bundesländer - Abgeordnete des Thüringer Landtages - Anspruch auf Übermittlung des jährlichen Prüfberichts des Landesrechnungshofes - Haushaltsberatungen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 130
  • NVwZ 1995, 1095 (Ls.)
  • NJ 1995, 477
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Dieses Recht auf Mitwirkung an der Arbeit des Parlaments, das insbesondere auch die Behandlung des Haushaltsplans umfaßt (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ), begründet jedoch ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Abgeordneten und dem Parlament, nicht zwischen den Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen (vgl. für das Verhältnis zur Bundesregierung BVerfGE 90, 286 ; für Art. 110 GG offengelassen in BVerfGE 70, 324 ).

    Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des Abgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989 S. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f. Rn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung für bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.

    Er betrifft die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen (vgl. BVerfGE 13, 123; 57, 1), das Aktenvorlagerecht von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE 67, 100) und die Einsichtnahme in die Begründung bestimmter Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Hierzu bedarf es auch einer umfassenden Information der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als Verfassungsorgan (Art. 45 Satz 3 ThürVerf) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Parlaments, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des Abgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989 S. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f. Rn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung für bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Dieses Recht auf Mitwirkung an der Arbeit des Parlaments, das insbesondere auch die Behandlung des Haushaltsplans umfaßt (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ), begründet jedoch ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Abgeordneten und dem Parlament, nicht zwischen den Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen (vgl. für das Verhältnis zur Bundesregierung BVerfGE 90, 286 ; für Art. 110 GG offengelassen in BVerfGE 70, 324 ).

    Zwar kommt es in einer parlamentarischen Demokratie entscheidend darauf an, daß sowohl jede Fraktion als auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen über die Verwendung der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

    Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane sind daher verpflichtet, daran mitzuwirken, daß der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des Abgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989 S. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f. Rn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung für bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.

    Er betrifft die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen (vgl. BVerfGE 13, 123; 57, 1), das Aktenvorlagerecht von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE 67, 100) und die Einsichtnahme in die Begründung bestimmter Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des Abgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989 S. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f. Rn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung für bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.

    Er betrifft die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen (vgl. BVerfGE 13, 123; 57, 1), das Aktenvorlagerecht von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE 67, 100) und die Einsichtnahme in die Begründung bestimmter Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Ein möglicherweise auch an andere Verfassungsorgane gerichteter Anspruch des Abgeordneten, die zur Ausübung seines Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; NWVerfGH NVwZ 1994 S. 678 ff.; P. Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: H.P. Schneider/W. Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989 S. 489 ff., S. 502 ff. Rn. 40; H.H. Klein: Status des Abgeordneten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987 S. 376 ff., S. 383 f. Rn. 32), wurde vom Bundesverfassungsgericht bisher nur gegenüber der Regierung für bestimmte, sachlich eingegrenzte Informationsverlangen in Erwägung gezogen.

    Er betrifft die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen (vgl. BVerfGE 13, 123; 57, 1), das Aktenvorlagerecht von Untersuchungsausschüssen (vgl. BVerfGE 67, 100) und die Einsichtnahme in die Begründung bestimmter Haushaltsansätze (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 62, 194 ; 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).

    Dieser ist dann erreicht, wenn den am Verfassungsleben in einem Land Beteiligten gegen alle Verletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte der Rechtsweg offensteht (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 60, 319 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 62, 194 ; 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).

    Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 6).

  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 62, 194 ; 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).

    Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 6).

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91

    Antragsbefugnis bei Organstreit innerhalb eines Bundeslandes

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 62, 194 ; 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).

    Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 6).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Dies gilt namentlich für die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 92, 130 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Diese besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat berechtigt und verpflichtet sind, nach Art. 114 GG den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 92, 130 ).
  • BVerfG, 02.12.2015 - 1 BvQ 47/15

    Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Einsicht in die Anklage

    Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (BVerfGE 103, 41 ; vgl. BVerfGE 71, 350 ; 82, 310 ; 89, 38 ; 92, 130 ; stRspr).
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