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   BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94   

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https://dejure.org/1995,959
BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Universitäten - NRW - Studienordnung - Dekan - Wissenschaftsfreiheit

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschriften

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 85
  • NVwZ 1996, 709
  • DVBl 1995, 1076
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
    5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, daß der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Mit der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung hat der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaft dienen, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
    Die Wissenschaftsfreiheit gewährleistet dem einzelnen Hochschullehrer keine unbeschränkte Teilhabe an der Leitung der Wissenschaftseinrichtung, an der er arbeitet (vgl. BVerfGE 57, 70 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
    In die Freiheit der Hochschullehrer, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltungen selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 37 ), wird damit nicht eingegriffen.
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94
    Ebenso wie grundrechtsbeschränkende Regelungen (vgl. BVerfGE 68, 319 ) müssen organisatorische Bestimmungen, die das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG berühren, mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in Einklang stehen; bei landesrechtlichen Normen ist auch zu prüfen, ob sie mit (kompetenzgemäß erlassenem) Bundesrecht vereinbar sind.
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
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