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   BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91   

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https://dejure.org/1996,54
BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 (https://dejure.org/1996,54)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 (https://dejure.org/1996,54)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 (https://dejure.org/1996,54)
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Flugblatt gegen 'Humanes Sterben'

§ 1004 BGB, § 186 StGB, Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    DGHS

  • Wolters Kluwer

    Äußerung - Fachgericht - Werturteil - Tatsachenbehauptung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung einer herabsetzenden Äußerung in einem Flugblatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 94, 1
  • NJW 1996, 1529
  • NVwZ 1996, 711 (Ls.)
  • ZUM 1996, 670
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]).

    Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]).

    Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Tatsachenbehauptungen werden jedenfalls dann vom Grundrechtsschutz umfaßt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Überdies droht sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung der grundrechtlich gesicherten Freiheit im allgemeinen auszuwirken, weil die Bereitschaft sich zu äußern abnimmt, wenn Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerungen Sanktionen riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]).

    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).

    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zulassen, dürfen sie sich nicht für den zur Verurteilung führenden Sinn entscheiden, ohne zuvor die Alternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 85, 1 [13 f.]).

    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Diese müssen jedoch ihrerseits wieder im Licht des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; stRspr).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
    Auch diese aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Deutung von Äußerungen unterliegen wegen ihres den Grundrechtsschutz und die Abwägung bestimmenden Gewichts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 f.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Für die Meinungsfreiheit findet dies in der Wechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht dieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; 107, 299 ).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359).

    Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200).
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