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   BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

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https://dejure.org/1997,316
BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • Bundesverfassungsgericht

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend das BaySchwHEG sind zum Teil erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der bayrische Sonderweg zu § 218 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht (Sibylle Raasch)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 120
  • NJW 1997, 2443
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    Dagegen wird der Landesgesetzgeber vorübergehend an der Verwirklichung seines Konzepts zur Bekämpfung derjenigen Gefahren gehindert, die nach seiner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) gestützten Einschätzung dem ungeborenen Leben von solchen Einrichtungen drohen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen erzielen und deswegen keine Gewähr für eine ausreichende, am Lebensschutz orientierte Beratung bieten.
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (BVerfGE 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG - 1 BvR 2314/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2314/96 -,.
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Mit Urteil vom 24. Juni 1997 (BVerfGE 96, 120), wiederholt durch Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 und 5. Juni 1998, hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren der Beschwerdeführer zu 1) und 2) für Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, angeordnet, daß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 und Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 BaySchwHEG nicht anzuwenden sind, wenn sie als Vertragsärzte oder nach ärztlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind.

    Hinsichtlich der Einnahmebegrenzungen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchwHEG) und des nur den Beschwerdeführer zu 2) treffenden Facharztvorbehalts (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1, Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BaySchwHEG) hat dies der Senat bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung geprüft und bejaht (BVerfGE 96, 120).

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