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   BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95   

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BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95 (https://dejure.org/1997,563)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 2 BvE 4/95 (https://dejure.org/1997,563)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 (https://dejure.org/1997,563)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • openjur.de

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Rechtsstellung eines Zusammenschlusses von Abgeordneten, deren Partei die Sperrklausel unter Anwendung der Grundmandatsklausel überwunden hat

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis im Organstreitverfahren gegen Maßnahmen und Unterlassungen des Deutschen Bundestages; Organstreit betreffend des von einer Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestages in Anspruch genommenen Rechts auf Anerkennung als Fraktion sowie der Ausgestaltung ...

  • Judicialis

    GG Artikel 38 Absatz 1 Satz 2; ; GG Art. 77 Absatz 2; ; GOBT § 10 Absatz 1 Satz 2; ; GOBT § 12; ; GOBT § 62 Absatz 2

  • wahlrecht.de

    Gruppenstatus PDS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstatus parlamentarischen Gruppen - PDS

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Senatsentscheidung zum Fraktions- und Gruppenstatus von Bundestagsabgeordneten

Sonstiges (2)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 264
  • NJW 1998, 3037
  • NJ 1998, 28
  • DVBl 1998, 90
  • DVBl 1998, 94
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    c) Die Antragstellerin müsse schon wegen ihrer Stärke im Gemeinsamen Ausschuß gemäß Art. 53a GG vertreten sein (vgl. BVerfGE 84, 304 - nichttragende Gründe -).

    Die Antragsgegner beziehen sich insoweit im wesentlichen auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juli 1991 (BVerfGE 84, 304).

    Die von der Antragstellerin gerügten Maßnahmen und Unterlassungen sind nur vom Deutschen Bundestag ausgegangen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von den Grundsätzen abzuweichen, die der Senat zur Rechtsstellung parlamentarischer Gruppen entwickelt hat (vgl. BVerfGE 84, 304 ff.).

    a) Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten des Deutschen Bundestages umfaßt das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozeß der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Die Regelungen der Geschäftsordnung wirken sich notwendig immer auch als Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten aus (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Die Entscheidung des Deutschen Bundestages wahrt den Status der Abgeordneten der PDS, Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 84, 304 ) zu sein.

    Dieser Grundsatz betrifft weder die Stellung der Abgeordneten im Parlament noch den Status von Gruppen von Abgeordneten derselben Partei (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Unabhängig von der Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT nur die qualitativen Anforderungen an die Fraktionsbildung betrifft (vgl. BVerfGE 84, 304 ), gelten jedenfalls die Gründe, aus denen der Bundestag nicht verpflichtet war, die Fraktionsmindeststärke herabzusetzen, auch für die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT.

    Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, ohne die Beschränkungen der Nr. 2 Buchst. e) des Statusbeschlusses Geschäftsordnungsanträge zu stellen oder geschäftsordnungsmäßige Verlangen geltend zu machen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Für einen Anspruch auf Einräumung eines Grundmandats in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Ihre Funktionen sind lediglich organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Die Verfassung hat daher für die Besetzung der Abgeordnetenbank im Gemeinsamen Ausschuß dem Fraktionsprinzip gegenüber dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung den Vorrang eingeräumt (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Die Antragstellerin kann nicht die Zahlung des ungeteilten Fraktionsgrundbetrages verlangen (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Es ist Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ).

    Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ) wäre es allerdings nicht vereinbar, die Redezeiten der einzelnen Abgeordneten so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Zwar ist es Aufgabe des Parlaments, sich durch die Geschäftsordnung nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zu organisieren und in diesem Zusammenhang auch über die Arbeitsweise der Ausschüsse zu entscheiden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Dazu gehört auch das gleiche Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ).

    Ihre Funktionen sind lediglich organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Dem Bundestag stand insofern bei der Festsetzung der Mitgliederzahl ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu, da Enquete-Kommissionen nicht unmittelbar Beschlüsse des Bundestages vorbereiten, sondern lediglich im Vorfeld der parlamentarischen Willensbildung tätig werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Das Rederecht gehört zu den aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsmäßigen Rechten des einzelnen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ).

    Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ) wäre es allerdings nicht vereinbar, die Redezeiten der einzelnen Abgeordneten so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.

    Jedoch ist zu berücksichtigen, daß ein Redner, der für die Antragstellerin spricht, damit auch den Standpunkt anderer Abgeordneter zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Das Rederecht gehört zu den aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsmäßigen Rechten des einzelnen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ).

    Es ist Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Dazu gehört auch das gleiche Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ).

    In sachlich begründeten Fällen ist es dem Bundestag unbenommen, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Die Anträge sind zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Bundestag solche Rechte der Antragstellerin durch die beanstandeten rechtserheblichen Maßnahmen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ).

    a) Eine Maßnahme ist nicht rechtserheblich im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG, wenn sie für einen Antragsteller erst infolge eines selbständigen Umsetzungsaktes rechtliche Bedeutung erlangt (vgl. BVerfGE 94, 351 ).

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Daher fällt die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht BVerfGE 79, 169 ).
  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Das Rederecht gehört zu den aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsmäßigen Rechten des einzelnen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ).
  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Differenzierungen zwischen Abgeordneten bedürfen jedoch stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 93, 195 ).
  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ) wäre es allerdings nicht vereinbar, die Redezeiten der einzelnen Abgeordneten so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
    Die Grundmandatsklausel verfolgt den Zweck, eine effektive Integration des Staatsvolks zu bewirken (vgl. BVerfGE 95, 408 ).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Der Antrag zu 1 ist bereits deshalb unstatthaft, weil mit ihm weder eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme noch ein solches Unterlassen beanstandet wird (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 57, 1 ; 68, 1 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 97, 408 ; 103, 81 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 96, 264 ; stRspr), die ihrerseits durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein müssen, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für Unterausschüsse (vgl. BVerfGE 84, 304 ), nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (BVerfGE 96, 264 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ).

    Eine solche Verletzung ihrer Rechte hätte ihre Ursache aber allein in der mangelnden Unterrichtung durch den Antragsgegner zu 1 und nicht in dem Ausschluss der Antragsteller von der Arbeitsgruppe und der Gesprächsrunde (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass der Deutsche Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments eine Fraktionsmindeststärke festlegen kann (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Entsprechendes gilt für Regelungen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT), die bestimmte Anträge den Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1 GOBT), und für die Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen wird, dass durch sie einer Behinderung der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    cc) Die Entscheidung, wie dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit konkret Rechnung zu tragen ist, insbesondere über welches Berechnungsverfahren, ist durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorgegeben, sondern fällt grundsätzlich in die Entscheidungsbefugnis des Deutschen Bundestages (BVerfGE 96, 264 ).

    Das Verfahren nach St. Laguë/Schepers ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Rückgriff auf die ebenfalls etablierten Verfahren nach d'Hondt oder Hare/Niemeyer (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    (2) Als Grund, der einen Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Abgeordnetenrechte legitimieren kann, kommt dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ) besondere Bedeutung zu, der Verfassungsrang genießt.

    Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    e) § 12 und § 57 Abs. 1 Satz 1 GOBT konkretisieren damit zugleich eine von der Verfassung geforderte Abweichung vom Mehrheitsprinzip, das nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG für Beschlüsse des Bundestages gilt, aber nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift für andere Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages offen ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die parlamentarische Praxis anerkannt, nach der die Zählverfahren bei einem Beschluss nach § 57 Abs. 1 GOBT auch gerade im Hinblick darauf ausgewählt werden dürfen, ob das gewählte Verfahren die die Bundesregierung tragende politische Mehrheit im Bundestag abbildet (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

    Auch bedürfen Differenzierungen zwischen Abgeordneten stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Dem Bundestag steht ein Gestaltungsspielraum bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Arbeitsfähigkeit etwa eines Untersuchungsausschusses und seiner möglichst repräsentativen Zusammensetzung zu (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Ferner ist anerkannt, dass der Bundestag ebenso wie bei der Besetzung von Ausschüssen auch bei der Wahl seiner Vertreter im Vermittlungsausschuss den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten hat, die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem vorbehaltlich einer missbräuchlichen Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie aber in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages fällt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Sie beziehen sich zudem zu undifferenziert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 96, 264 , wo die erstmals in der 15. Wahlperiode entstandene Konstellation, dass die die Regierung tragende Mehrheit bei der Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss mit keinem der herkömmlichen Zählverfahren abgebildet werden kann, nicht behandelt worden ist.

    Unumstrittener Maßstab für die Beurteilung des Falles ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, der auch für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss gilt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

    Der Bundestag, der seine Vertreter im Vermittlungsausschuss gemäß Art. 42 Abs. 2 GG mit Mehrheit wählt, hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch entschieden, dass der Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse des Plenums auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, keine missbräuchliche Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 96, 264 [283]).

    Die Folge einer einstweiligen Anordnung wäre demnach eine Beeinträchtigung der autonomen Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht und BVerfGE 96, 264 [282 f.] zur Entscheidung für das bei der Gremienwahl anzuwendende Zählverfahren).

    a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Der Deutsche Bundestag hat von der ihm eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.]; 96, 264 [283]) in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282 ff.]).

    Da beim Wahlvorgang selbst mit Mehrheit abgestimmt wird, kann der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nur dadurch verwirklicht werden, dass vor der Wahl nach einem Proportionalverfahren festgelegt wird, wie viele Kandidaten die jeweilige Fraktion oder Gruppe vorschlagen kann (vgl. BVerfGE 96, 264 [282]).

    Aus diesem Grunde fällt die Entscheidung, welches Zählsystem zur Anwendung kommen soll, grundsätzlich in die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    e) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse im Plenum auch auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie steht unter dem Vorbehalt der Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]), das hier gerade verletzt wird.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11

    Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf;

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02

    Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - VGH O 3/02

    Teilweise begründete Organklage: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Landtags

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

    Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 121-I-04

    Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen Nichtzulassung von

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05

    Voraussetzungen für die notwendige Neubesetzung eines kommunalen Fachausschusses;

  • VerfGH Berlin, 08.03.2017 - VerfGH 160/16

    Einsprüche gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 662/02

    Durchführung einer Kommunalwahl zur Besetzung von Ratsausschüssen auf der

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 31/17

    Zu den Anforderungen an einen Sitzungsausschluss gem § 35 Abs 1 S 1 LTGO BB wegen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09

    Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortentzug

  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09

    Organstreitverfahren - Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag ./. Thüringer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2005 - 15 B 673/05

    Ausschussbesetzung und Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 3656/04

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - VerfGH 14/00

    Beschränkung des Wählers auf eine Stimme und 5 v.H.-Sperrklausel im

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 3/12

    Normauslegungsantrag

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren betreffend Mitwirkungsrecht

  • VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09

    Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

  • VerfG Hamburg, 27.03.2012 - HVerfG 2/12

    " Hapag Lloyd "

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2004 - 10 LC 100/03

    Begehren der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses; Verteilungsverfahren in der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 38/22

    Organstreitverfahren gegen die für die Landtagswahl geltende 5 %-Sperrklausel

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Thüringen, 12.09.2018 - VerfGH 32/16

    Beschluss über Antrag der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag im

  • VG München, 12.12.2016 - M 10 K 16.2139

    Fehlende Klagebefugnis einer Partei zur Verpflichtung einer Landesregierung zur

  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 54/05

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • VG Köln, 26.02.2014 - 6 L 370/14

    Aufhebung des Beschlusses eines Studierendenparlaments durch den Ältestenrat

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