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   BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51   

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https://dejure.org/1951,19
BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51 (https://dejure.org/1951,19)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.1951 - 1 BvR 61/51 (https://dejure.org/1951,19)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 (https://dejure.org/1951,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Urteilsverfassungsbeschwerde

  • opinioiuris.de

    Urteilsverfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 § 92 § 93 Abs. 1, Abs. 3
    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 4
  • NJW 1952, 20
  • DVBl 1952, 126
  • DÖV 1952, 24
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Zwar gelten nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; diese werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt (BVerfGE 1, 4).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die Landesverfassungen von Bayern und Hessen und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl I S. 243) als ein außerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. BVerfGE 1, 4 ; BayVerfGH, VerfGH 26, 127 ; 27, 35 ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Die Eigenart der Verfassungsbeschwerde als eines außerordentlichen, nicht zum Rechtsmittelzuge im ordentlichen Verfahren gehörigen und sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung wendenden Rechtsbehelfs zur prozessualen Durchsetzung von Grundrechten (BVerfGE 1, 4 [5]; 18, 315 [325]) verbietet es auch, die für den Zivilprozeß und andere Verfahrensarten geltenden Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision analog anzuwenden.
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