Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58, 1 BvR 715/58, 1 BvR 66/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,24
BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58, 1 BvR 715/58, 1 BvR 66/60 (https://dejure.org/1965,24)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1965 - 1 BvR 213/58, 1 BvR 715/58, 1 BvR 66/60 (https://dejure.org/1965,24)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1965 - 1 BvR 213/58, 1 BvR 715/58, 1 BvR 66/60 (https://dejure.org/1965,24)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,24) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Marktordnung

  • opinioiuris.de

    Marktordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur der Ausgleichsabgabe nach § 12 Abs. 3 MFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 315
  • NJW 1965, 435
  • DÖV 1965, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Sie weist folgende Grundzüge auf (vgl. BVerfGE 11, 77 [78 ff.]):.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 77) macht sie geltend, das Gesetz enthalte keine ausreichende Bestimmung für die Verwendung der Ausgleichsmittel; infolgedessen sei die Erhebung einer Abgabe überhaupt unzulässig.

    Durch Beschluß vom 10. Mai 1960 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 12 Abs. 2 Satz 1 MFG für unvereinbar mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und daher für nichtig erklärt, da der Bundesgesetzgeber nicht einen Landesminister unmittelbar zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen könne (BVerfGE 11, 77; BGBl. I S. 429).

    Für diese Bedenken beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Schlußbemerkungen des Zweiten Senats in der Entscheidung vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 77 [88 ff.]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Daß der Bundesgesetzgeber befugt ist, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Investitionshilfe-Urteil (BVerfGE 4, 7 [13]) ausgesprochen; in seiner Entscheidung zum Preisgesetz hat es die Ausgleichsabgabe als besonderes Instrument der Wirtschaftslenkung genannt (BVerfGE 8, 274 [317]).

    Der Zweck des Ertragsausgleichs zwischen den Betrieben ("Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse") liefert einen Maßstab sowohl für die Auswahl der zu berücksichtigenden Betriebe wie für die Höhe des Stützungsbetrags (vgl. dazu auch allgemein BVerfGE 8, 274 [311, 315, 318]; 14, 105 [114]).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Damit will sie offenbar eine Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG) geltend machen (vgl. BVerfGE 13, 181 [186 ff.]; 16, 147 [162]).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (BVerfGE 12, 151 [164] und die dort angeführte Rechtsprechung; 12, 341 [349]; 13, 31 [38]; 13, 331 [340]; 15, 313 [318]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (BVerfGE 12, 151 [164] und die dort angeführte Rechtsprechung; 12, 341 [349]; 13, 31 [38]; 13, 331 [340]; 15, 313 [318]).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (BVerfGE 12, 151 [164] und die dort angeführte Rechtsprechung; 12, 341 [349]; 13, 31 [38]; 13, 331 [340]; 15, 313 [318]).
  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Der Zweck des Ertragsausgleichs zwischen den Betrieben ("Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse") liefert einen Maßstab sowohl für die Auswahl der zu berücksichtigenden Betriebe wie für die Höhe des Stützungsbetrags (vgl. dazu auch allgemein BVerfGE 8, 274 [311, 315, 318]; 14, 105 [114]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist, sondern im allgemeinen nur dann, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (Beschluß vom 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 = NJW 1964, 1715, abgedruckt als BVerfGE 18, 85 ff.).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Daß der Bundesgesetzgeber befugt ist, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Investitionshilfe-Urteil (BVerfGE 4, 7 [13]) ausgesprochen; in seiner Entscheidung zum Preisgesetz hat es die Ausgleichsabgabe als besonderes Instrument der Wirtschaftslenkung genannt (BVerfGE 8, 274 [317]).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
    Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (BVerfGE 12, 151 [164] und die dort angeführte Rechtsprechung; 12, 341 [349]; 13, 31 [38]; 13, 331 [340]; 15, 313 [318]).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Es hat verneint, daß es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen "Spezialermächtigung" bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]) hergeleitet.

    Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]).

    Sie werden mithin auch nicht von den Finanzbehörden verwaltet (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]).

    ee) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus (vgl. BVerfGE 11, 105 [116]; 18, 315 [328]; 37, 1 [16]; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [53 ff.]; ders., Verfassungsrechtliche Probleme einer Reform des Systems zur Finanzierung der beruflichen Bildung, 1974, S. 37 ff.; ders., in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 [116 ff.]).

    Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird (vgl. BVerfGE 18, 315 [327 f.]; 37, 1 [16 f.]; Mußgnug in: Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 [288 ff.]; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [53 f.]).

    Der Bund kann vielmehr nach Art. 74 Nr. 11 GG auch Gesetze erlassen, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen; ebenso steht dem Bund die Befugnis zu, im Rahmen derartiger Regelungen Abgabenerhebungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 11, 105 [110 ff.]; 18, 315 [328 f.]; 37, 1 [16 f.]).

    Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz regelt somit lediglich eine "erzwungene Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]), deren Ausgestaltung die Gruppenverantwortung für den Bereich der betriebsbezogenen Ausbildung unberührt läßt.

    Deshalb ist Art. 105 Abs. 3 GG - wie beide Senate des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden haben - auf Sonderabgaben wie die Berufsausbildungsabgabe nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 37, 1 [16 f.]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Die Eigenart der Verfassungsbeschwerde als eines außerordentlichen, nicht zum Rechtsmittelzuge im ordentlichen Verfahren gehörigen und sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung wendenden Rechtsbehelfs zur prozessualen Durchsetzung von Grundrechten (BVerfGE 1, 4 [5]; 18, 315 [325]) verbietet es auch, die für den Zivilprozeß und andere Verfahrensarten geltenden Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision analog anzuwenden.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte (vgl. BVerfGE 1, 4 ), mithin ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem der Träger des vermeintlich verletzten Grundrechts Eingriffe der öffentlichen Gewalt abwehren kann (vgl. BVerfGE 18, 315 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht