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   BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51   

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https://dejure.org/1953,28
BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 (https://dejure.org/1953,28)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 (https://dejure.org/1953,28)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 (https://dejure.org/1953,28)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Petitionsbescheid

  • openjur.de

    Petitionsbescheid

  • opinioiuris.de

    Petitionsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 17
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung des Petitionsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 2, 225
  • NJW 1953, 817
  • DVBl 1953, 643
  • DÖV 1953, 374
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51
    Die Verfassungsbeschwerde ist zunächst insoweit unzulässig, als mit ihr Verwaltungsakte und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen angegriffen werden, die vor dem 17.April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243), rechtswirksam geworden sind (vgl. BVerfGE 1, 4).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auch bei Anwendbarkeit des Art. 17 GG in diesen Fällen wären die Gerichte bei der sachlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit (vgl. BVerfGE 2, 225 ; 13, 54 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 1 S 2712/17

    Anspruch auf Weiterleitung der Petition an alle Mitglieder der zuständigen Stelle

    Bitten sind daher Forderungen und Vorschläge, die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017, a.a.O. Rn. 6; Wolff, a.a.O. Rn. 4; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 38. Edition, Art. 17 Rn. 6).

    Als Vertretungen des Volkes sind der Bundestag und die Landtage aufgrund ihrer allgemeinen Stellung jedoch grundsätzlich befugt, jegliche Bitten, die staatliches Handeln zum Gegenstand haben, zu prüfen (ähnlich zur allgemeinen Befugnis des Ministerpräsidenten eines Landes, über die Einhaltung der Gesetze in allen Zweigen der staatlichen Verwaltung zu wachen: BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953, a.a.O. Rn. 25).

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Es wird an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten, daß ein Petitionsbescheid keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Art. 17 GG verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder - ebenso wie die anderen zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG - zu Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung der bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Das bedeutet im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Petitionsrechts, daß ein Petitionsbescheid Angaben über die Stelle, die sachlich entschieden hat, sowie Angaben über die Art der Erledigung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]; 13, 54 [90]).

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