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   BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78   

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BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 (https://dejure.org/1981,1)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 (https://dejure.org/1981,1)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 (https://dejure.org/1981,1)
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Naßauskiesung

Art. 14 GG, Enteignung, Primärrechtsschutz, Neuordnung eines Rechtsgebiets, kein Wahlrecht des Bürgers zwischen Anfechtung und Schadensliquidierung bei rechtswidrigen Maßnahmen;

Verfassungsmäßigkeit von §§ 1a, 2, 3, 6, 17 WHG;

Art. 100 GG, § 80 BVerfGG, zur Möglichkeit einer Umdeutung der Vorlage

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Naßauskiesung

  • openjur.de

    Naßauskiesung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Abhängigmachens einer Grundwasserbenutzung von einer behördlichen Genehmigung - Verfassungsmäßigkeit des Aufstellens einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für das unterirdische Wasser zum Zwecke der Sicherung einer funktionsfähigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung nach WHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ingokraft.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    System der Klassifizierung eigentumsrelevanter Regelungen - Flurbereinigung und gesetzliche Leitungsrechte: Inhaltsbestimmung oder Enteignung? (Dr. Ingo Kraft; BayVBl 1994, 97)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nassauskiesungsbeschluss

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 300
  • NJW 1982, 745
  • MDR 1982, 543
  • NVwZ 1982, 242 (Ls.)
  • DVBl 1982, 340
  • ZfBR 1982, 80
  • ZfBR 1994, 30
 
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Wird zitiert von ... (655)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Eine inhaltsbestimmende Vorschrift behält auch bei Verfassungswidrigkeit ihren Rechtscharakter als Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und wandelt sich nicht in eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG unterliegende Enteignungsnorm (BVerfGE 52, 1 [27 f.]).

    Der Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsposition, der hiernach den materiellen Gehalt der angegriffenen Regelung ausmachen soll, ist aber das typische Merkmal der Enteignung (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Solche Normen legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest, bestimmen also den "Inhalt" des Eigentums (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Das schließt jedoch nicht aus, daß eine neue, für die Zukunft geltende objektiv-rechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine Legalenteignung bewirkt, weil und soweit sie subjektive Rechte entzieht, die der Einzelne aufgrund des alten Rechts ausgeübt hat (BVerfGE 45, 297 [332]; 52, 1 [28]).

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132 [140]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Diese Vorschrift läßt eine Enteignung nur auf gesetzlicher Grundlage zu, die zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt; ein Gesetz, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist verfassungswidrig (BVerfGE 24, 367 [418]; 46, 268 [287]).

    Abgesehen davon, daß sie zu prüfen haben, ob der Eingriff den verfassungskräftigen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 24, 367 [404 f.]), haben sie insbesondere zu untersuchen, ob die Maßnahme au einer verfassungsmäßigen Grundlage vorgenommen worden ist.

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (BVerfGE 24, 367 [400]; 38, 175 [181, 184 f.]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Auch die beiden Formen der Enteignung sind im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes nicht beliebig austauschbar (BVerfGE 24, 367 [401]; 45, 297 [331, 333]).

    Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung (BVerfGE 20, 351 [355]; 24, 367 [389]) verbietet zwar, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und daß damit der durch Art. 14 GG gesicherte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird.

    Daraus folgt jedoch nicht, daß jedes Rechtsgut von Verfassungs wegen einer privatrechtlichen Herrschaft unterworfen sein müsse (BVerfGE 24, 367 [389]).

    Die Gewährleistung des Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 [389 f.]).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Mit der Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten hat das Grundgesetz dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen mithin die Möglichkeit gegeben, den Verwaltungsakt selbst zu Fall zu bringen, wenn das zugrunde liegende Gesetz wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung oder auch aus anderem Grund nichtig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 [342 ff.]).

    Dabei steht ihm als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichte sich seinem Vortrag, es handele sich um eine verfassungswidrige Enteignungsnorm, nicht anschließen (vgl. z.B. BVerfGE 45, 297 [346]; 53, 336 [349]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Auch die beiden Formen der Enteignung sind im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes nicht beliebig austauschbar (BVerfGE 24, 367 [401]; 45, 297 [331, 333]).

    Darüber hinaus sind ihre Auswirkungen nicht identisch, weil der Rechtsentzug zu verschiedenen Zeitpunkten eintritt (vgl. BVerfGE 45, 297 [326]).

    Das schließt jedoch nicht aus, daß eine neue, für die Zukunft geltende objektiv-rechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine Legalenteignung bewirkt, weil und soweit sie subjektive Rechte entzieht, die der Einzelne aufgrund des alten Rechts ausgeübt hat (BVerfGE 45, 297 [332]; 52, 1 [28]).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsvorgang als Enteignung zu qualifizieren ist, fordert zunächst die Feststellung, ob dem Betroffenen im Zeitpunkt des Zugriffs eine enteignungsfähige Rechtsposition zusteht (BVerfGE 25, 112 [121]; 29, 348 [360]).

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Selbst die Befugnis, über Grundstücke zu verfügen und diese zu nutzen, ist in mannigfacher Richtung verfassungsmäßigen Beschränkungen unterworfen (vgl. z.B. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117]).

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 46, 268 [283]).

    Inhalt und Umfang der vom Betroffenen einklagbaren Entschädigungsansprüche bestimmt das Gesetz (BVerfGE 46, 268 [285]).

    Diese Vorschrift läßt eine Enteignung nur auf gesetzlicher Grundlage zu, die zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt; ein Gesetz, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist verfassungswidrig (BVerfGE 24, 367 [418]; 46, 268 [287]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Im Zusammenhang mit der insoweit sich ergebenden Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), ob das Wasserhaushaltsgesetz für die hier in Rede stehenden "alten Benutzungen" eine Enteignung durch Gesetz darstellt, ist die Vorfrage zu beantworten, ob die objektiv-rechtlichen Vorschriften selbst mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 31, 275 [285]; 51, 193 [207]).

    Sie würde das Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung, ohne das eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich nicht möglich ist, erschüttern (BVerfGE 31, 229 [239]; 50, 290 [339]; 51, 193 [217 f.]).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132 [140]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

    Sie würde das Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung, ohne das eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich nicht möglich ist, erschüttern (BVerfGE 31, 229 [239]; 50, 290 [339]; 51, 193 [217 f.]).

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Als der Antrag des Klägers auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Oktober 1973 abgelehnt wurde, hatte der Bundesgerichtshof gerade in zwei Entscheidungen den Anspruch des durch eine derartige Maßnahme an der Auskiesung gehinderten Grundstückseigentümers auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung anerkannt (Urteil vom 25. Januar 1973, BGHZ 60, 126; Urteil vom 5. Juli 1973, Zeitschrift für Wasserrecht [ZfW], 1975, S. 45; vgl. BVerfGE 45, 63).

    Auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, die die Naßauskiesung als Gewässerbenutzung betrachtet (vgl. BGHZ 60, 126 [127f], bestand hierzu auch kein Anlaß.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
    Im Zusammenhang mit der insoweit sich ergebenden Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), ob das Wasserhaushaltsgesetz für die hier in Rede stehenden "alten Benutzungen" eine Enteignung durch Gesetz darstellt, ist die Vorfrage zu beantworten, ob die objektiv-rechtlichen Vorschriften selbst mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 31, 275 [285]; 51, 193 [207]).

    Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohlerworbenen Rechtes verdienen (BVerfGE 31, 275 [285, 290]; 36, 281 [293]; 43, 242 [288]).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63

    Wassergefährdung durch Tankfahrzeug sowie zum Anlagenbegriff; Benzinversickerung;

  • RG, 11.03.1927 - VI 346/26

    Galgenberg - Art. 153 Abs. 2 WRV, Enteignungsbegriff, Denkmalschutz

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

  • BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 767/70

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • RG, 15.03.1940 - III 83/39

    Ist der Pächter eines Grundstücks, das die Gemeinde als Wassereinzugsgebiet

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit (BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 = NJW 1982, 745; BVerfG, Beschluss vom 26.10.1977 - 1 BvL 9/72 = NJW 1978, 1367; BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976 - 1 BvL 7/74 = NJW 1976, 1446; BVerfG, Beschluss vom 11.7.1967 - 1 BvL 11/67 = NJW 1967, 1604; Dreier/ Wieland Art. 100 Rn. 26; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 100 Rn. 16; Umbach/Clemens/Dollinger/ Dollinger § 80 Rn. 58; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Sieckmann/Kessal-Wulf Art. 100 Rn. 39; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 18; v. Münch/Kunig/ Meyer Art. 100 Rn. 27; Umbach/Clemens/ Clemens Art. 100 Rn. 95).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 46, 268 ; 56, 249 ; 58, 300 ).

    Der Schutz geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (BVerfGE 58, 300 ) und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern (BVerfGE 123, 185 ); bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfGE 105, 272 ).

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).

    Bildet die Güterbeschaffung ein konstitutives Enteignungsmerkmal, hat dies zudem den Vorteil einer klaren Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung, die nach der Konzeption des Art. 14 GG eindeutig von der Enteignung unterschieden werden muss (vgl. BVerfGE 58, 300 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 58, 300 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Denn dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, daß der Gesetzgeber auf eine Regelung, die er zur Erreichung eines verfassungsrechtlich legitimen Ziels für geboten hält (und halten darf), verzichten müßte (vgl. auch BVerfGE 58, 300 [346]).
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