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   BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03   

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https://dejure.org/2007,5254
BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03 (https://dejure.org/2007,5254)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03 (https://dejure.org/2007,5254)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - 1 BvR 1117/03 (https://dejure.org/2007,5254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsaufforderung eines Heilpraktikerverbandes gegenüber einer Krankenversicherung im Auftrag eines Patienten eines Vereinsmitgliedes als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm als verfassungsgerichtlich ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 7; GG Art. 2
    Heilpraktikerverein darf sich zur Klärung medizinischer Fragen einer Leistungsablehnung im Auftrag von Patienten von Vereinsmitgliedern an den privaten Krankenversicherer wenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 159
  • NJW 2007, 2389
  • VersR 2007, 1388
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Dazu kann es kommen, wenn bei der Auslegung und Anwendung der Norm mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).

    Was Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Klärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12 zu Art. 12 GG; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531 zu Art. 12 GG; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348, 350 ff. zu Art. 2 Abs. 1 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Sie bezweckt zum Schutz der Rechtsuchenden und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, und stellt sich damit grundsätzlich als verhältnismäßig dar (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Dazu kann es kommen, wenn bei der Auslegung und Anwendung der Norm mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).

    Was Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Klärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12 zu Art. 12 GG; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531 zu Art. 12 GG; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348, 350 ff. zu Art. 2 Abs. 1 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Eine unterstützende Dienstleistung für Dritte wird nicht allein deshalb zur Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des maßgeblichen Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).

  • BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99

    Zur Anwendbarkeit von RBerG Art 1 § 1, UWG § 1 auf eine Fernseh- und eine

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Was Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Klärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12 zu Art. 12 GG; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531 zu Art. 12 GG; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348, 350 ff. zu Art. 2 Abs. 1 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    In der täglichen Praxis gibt es auch andere Wege der Streitbewältigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zur Rolle der Massenmedien).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Sie bezweckt zum Schutz der Rechtsuchenden und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, und stellt sich damit grundsätzlich als verhältnismäßig dar (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Sie bezweckt zum Schutz der Rechtsuchenden und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, und stellt sich damit grundsätzlich als verhältnismäßig dar (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 316/98

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Bürgeranwalt

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 -, NJW 2002, S. 2877; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 101/99 -, NJW 2002, S. 2879).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG und orientiert sich am Streitwert des Berufungsverfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Was Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Klärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12 zu Art. 12 GG; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531 zu Art. 12 GG; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348, 350 ff. zu Art. 2 Abs. 1 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Dazu kann es kommen, wenn bei der Auslegung und Anwendung der Norm mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03
    Dazu kann es kommen, wenn bei der Auslegung und Anwendung der Norm mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 101/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wie bitte?!

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Dazu kann es im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit insbesondere dann kommen, wenn mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 122 ; 89, 1 ; 97, 12 ; 99, 145 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom hier nicht einschlägigen und auch nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    a) Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 122 ; 89, 1 ; 97, 12 ; 99, 145 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14

    Die Auslegung des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wonach der darin

    aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsauslegung - abgesehen vom hier nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts - nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss sicherstellen, dass die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137; Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 BvR 1117/03 -, NJW 2007, 2389).
  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

    Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15

    Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden

    Das Bundesverfassungsgericht prüft in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsauslegung - abgesehen vom hier nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts - nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 2329/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars gegen die Versagung in

    Dabei wird auch nicht näher dargelegt, inwieweit Verfassungsrecht unter Berücksichtigung des Maßstabs, anhand dessen das Bundesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ), verletzt sein soll.
  • SG Gotha, 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens-

  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 14 U 54/13
  • LG Freiburg, 21.05.2010 - 12 O 184/09

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung außergerichtlicher Erbschaftsberatung und

  • VG Frankfurt/Main, 10.05.2021 - 10 K 3986/19

    Heranziehung Bestattungskosten für verstorbenen Elternteil

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