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   BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05   

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BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05 (https://dejure.org/2007,1294)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05 (https://dejure.org/2007,1294)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 (https://dejure.org/2007,1294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit derVerpflichtung eines beamteten Hochschullehrers zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit für eine Steuerberaterkammer; Definition des Begriffs der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst; Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nebeneinkünfte - Ablieferungspflicht für Beamte - Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; NebVO Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 1; ; NebVO Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ablieferungspflicht für Vergütungen aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit für eine Steuerberaterkammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten eines Beamten

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 186
  • NVwZ 2007, 571
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Danach ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, dem Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen nicht nur durch einen Genehmigungsvorbehalt, sondern auch durch Vorschriften entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränken (vgl. BVerfGE 55, 207 und 238 f.).

    So wie die uneingeschränkte Möglichkeit, Nebentätigkeiten auszuüben und dadurch in nicht limitiertem Maße neben einer ungekürzten Besoldung zusätzliche Vergütungen zu beziehen, die dienstlichen Leistungen im Hauptamt ernsthaft zu gefährden vermag (vgl.BVerfGE 55, 207 ), darf andererseits nicht verkannt werden, dass auch der Inhaber eines öffentlichen Amtes innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtentums und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und Richterrechts gehören, ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hat (vgl. ebenda, S. 238).

    Nach den überkommenen Zwecken derartiger Regelungen - Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit, Vermeidung der Überhandnahme von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes sowie der Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten - ist es unerheblich, aufgrund welcher Rechtsbeziehung die Nebentätigkeit geleistet wird und welches Rechtsverhältnis der Vergütung im einzelnen zugrunde liegt (vgl.BVerfGE 55, 207 ).

    Sachlich gerechtfertigt ist die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegensteht (vgl.BVerfGE 55, 207 ).

    Das gleichfalls anzuerkennende Interesse, auf die besondere Leistungskraft und Erfahrung eines Beamten im Bereich des öffentlichen Dienstes auch außerhalb seines Amtes zum Nutzen des Staates zurückzugreifen (vgl.BVerfGE 55, 207 ), wird hierdurch jedenfalls nicht in unverhältnismäßiger Weise beschnitten.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen maßgebend, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 49 ; ZBR 2004, S. 53 ).

    Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde (vgl. BVerwG, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; ZBR 2004, S. 53 ; s. a. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss - vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, Umdruck S. 14 f.).

  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Im Rahmen seiner Befugnis zur Generalisierung und Typisierung darf der Gesetzgeber daher das außerdienstliche Engagement seiner Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen steuern (vgl. BVerwGE 41, 316 ).
  • BVerwG, 12.10.1961 - III C 137.60

    Erforderlichkeit einer auf Erwerb ausgerichteten Forschung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (BVerwG, Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1; BVerwGE 13, 112 ).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich- oder mit einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden ist, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sogenannten Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl.BVerfGE 27, 364 ).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl.BVerfGE 1, 14 ; 83, 89 ; 103, 310 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen maßgebend, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 49 ; ZBR 2004, S. 53 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 2 A 10109/05
    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgegrichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 - 2 A 10109/05.OVG -,.
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl.BVerfGE 1, 14 ; 83, 89 ; 103, 310 ).
  • VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03

    Keine wissenschaftliche Forschung - FH-Professor muss Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2004 - 7 K 1239/03.MZ -,.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    dd) Mit Blick auf die Vermeidung einer Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten hat die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung weiter gebilligt, dass der Gesetzgeber - bei Beamten im aktiven Dienst - eine begrenzte Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen eingeführt hat (vgl. BVerfGE 55, 207; BVerfG vom 16.1.2007 NVwZ 2007, 571).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- oder einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen wurde, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sog. Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Verweis auf BVerfGE 27, 364/374).

    bb) Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber (vgl. Art. 81 ff. BayBG) ausgeübt haben, fehlt bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein eine rechtlich relevante Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364/374 bezogen auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während des aktiven Dienstes).

    Diese Pflicht besteht nämlich im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und lässt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - im Hinblick auf das Recht des Beamten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207/238; BVerfG NVwZ 2007, 571/572; BVerwGE 92, 41/45).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Freiheit von Forschung und Wissenschaft als Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 ), nicht aber das damit im Zusammenhang stehende Gewinn- und Erwerbsstreben (vgl. BVerfGK 10, 186 ).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 12.09

    Abführung; Ablieferung; Nebentätigkeit; Vergütung; Aktiengesellschaft;

    Dass gegen die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - BVerfGK 10, 186 ), folgt aus dem Zweck der Ablieferungspflicht: Sie dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPlBG Nr. 1 - Rn. 15).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die für

    Seine Einschätzung ist erst dann zu beanstanden, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfGE 73, 301 ; 81, 156 ; speziell zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Nebentätigkeitsrechts auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris).

    Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, Umdruck S. 18).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06

    Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht; Recht auf informationelle

    Der Bewertungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Nebentätigkeit von Beamten und Richtern ist weit (BVerfG, NVwZ 2007, 571).

    Der Gesetzgeber kann innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums zur Regelung der Frage, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten überhaupt zulässt, ob er sie für nur anzeigepflichtig oder für genehmigungspflichtig erklärt oder ob er Vergütungen der Anzeigepflicht unterwirft, auch bestimmen, welche Nebentätigkeiten von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, NVwZ 2007, 571; BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 - Umdruck S. 14; BVerwG, Beschluss vom 14 August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

    Zwar hat es das Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, ZBR 2007, 255 = juris, Rn. 25, anerkannt, dass zur Vermeidung des Überhandnehmens von Nebentätigkeiten zu Lasten des Hauptamtes eine Beschränkung der Nebentätigkeiten insbesondere dort erfolgt, wo der Anreiz hierzu besonders groß ist.

    -, BVerfGE 55, 207 = NJW 1981, 971 = juris, Rn. 93 und 101, oder ob das (allein) maßgebliche Kriterium die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Auftraggebers ist, so BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, JZ 2007, 519 = juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 = juris, Rn. 12.

    Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, ZBR 2007, 255 = juris, Rn. 18, im Hinblick auf eine Vortragstätigkeit eines rheinland-pfälzischen beamteten Hochschullehrers bei einer Steuerberaterkammer (ohne weitergehende Begründung) ausgeführt hat, es komme nicht "darauf an, ob die Steuerberaterkammer [...] ihr Vortragsgeschäft mit einer eigenen, von den Mitgliedsbeiträgen getrennten Kasse abwickelt"; nicht die Finanzierungsquellen, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur sei dafür maßgebend.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

    - 2 BvR 1188/05 -, NVwZ 2007, 571 = juris Rn. 22, 26; BVerwG, Urteile vom 31. März 2011.

    - 2 BvR 1188/05 -, a. a. O., Rn. 23; auch Be-schluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44 = juris Rn. 31 m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 -, a. a. O., Rn. 21, und vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, a. a. O., Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1985.

  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06

    Zur Möglichkeit der Anreicherung des Hauptamtes eines Arztes und Professors an

    Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst jedoch nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens, so dass die hier fragliche wirtschaftliche Verwertung der wissenschaftlichen Betätigung bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 35.91 -, ZBR 1993, S. 149 ).
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

    Da dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen gegenüber dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Nebentätigkeit (als Professor) eine selbstständig tragende Bedeutung zukommt (ebenso zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - NVwZ 2007, 571), wird der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die parallele Anwendung auch der Anrechnungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 AbgG nicht verletzt.
  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 16.94

    Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütung - Tätigkeit im

    Aus dem Grundsatz der Gesamtalimentation folgt, dass ein Beamter nicht unbeschränkt (Neben-)Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Kassen neben seiner Besoldung aus seinem Hauptamt erhalten soll (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2007 - 2 BvR 1188/05 - juris, Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Dabei ist es unerheblich, aufgrund welcher Rechtsbeziehung die Nebentätigkeit geleistet wird und welches Rechtsverhältnis der Vergütung im Einzelnen zugrunde liegt (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2007 - a.a.O. - Rn. 22).

  • BVerwG, 22.08.2022 - 2 B 47.21

    Abführungspflicht der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

  • VG Düsseldorf, 24.08.2007 - 26 K 1055/07

    Bürgermeister muss Vergütung für Nebentätigkeit im Regionalbeirat West der RWE

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2022 - 2 A 11412/21

    Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten; sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 1 A 1745/16

    Gewährung einer höheren Vergütung eines Richters für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten

  • VG Arnsberg, 15.08.2012 - 2 K 591/11

    Ablieferung eines Teils der Vergütungen eines Richters am OLG i.R.v. rechtmäßig

  • VG Düsseldorf, 01.07.2016 - 13 K 5625/14

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit im

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