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   BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02   

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BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02 (https://dejure.org/2007,3051)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02 (https://dejure.org/2007,3051)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - 1 BvR 2041/02 (https://dejure.org/2007,3051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von gesundheitsbezogener Wirtschaftswerbung als grundgesetzlich geschütze Meinungsäußerung; Schutz einer als nach den Maßstäben des Wettbewerbsrecht als sittenwidrig eingestuften Äußerung zu einem gesellschaftlichen und politisch relevanten Gegenstandsbereich ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • omsels.info PDF

    Pharma-Kartell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 1
    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche Unterdrückung von Informationen über die Wirksamkeit einer Vitamintherapie durch die Pharmaindustrie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 409
  • NJW 2008, 749 (Ls.)
  • GRUR 2008, 81
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02
    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Diese Normen sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    Sie dienen dem Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Diese Ziele stehen mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 102, 347 ).

    Berührt eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 102, 347 ; stRspr).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 ; 107, 275 ), darunter auch solche Meinungsäußerungen, die von herrschenden Vorstellungen abweichen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 71, 162 ).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02
    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Dies gilt auch für den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 ; 107, 275 ), darunter auch solche Meinungsäußerungen, die von herrschenden Vorstellungen abweichen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 71, 162 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade auch im Falle eines Arztes herausgestellt, der eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode praktiziert (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Dabei hat es ausgeführt, dass der Kampf um die Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode, deren Wirkung mit naturwissenschaftlichen Mitteln nicht oder noch nicht beweisbar ist, notwendig mit einem Kampf um die eigene Anerkennung verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02
    (aa) Das Erfordernis einer solchen Abwägung entfiele allerdings in Fällen, in denen die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F. aufgeführte Herabsetzung oder Verunglimpfung des Mitbewerbers in einer Weise erfolgt, die einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar ist (zur Schmähkritik vgl. BVerfGE 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; BVerfGK 3, 337 ).

    Der Begriff ist im Interesse der Meinungsfreiheit eng zu fassen (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5a Abs. 6 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [juris Rn. 34 und 42]; zu § 4 Nr. 7 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 [juris Rn. 50] - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Ist der lauterkeitsrechtliche Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs (dazu vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [juris Rn. 43]) betroffen und zugleich festzustellen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung nicht den Inhalt der Meinungsäußerung reguliert, sondern nur die Art ihrer Präsentation betrifft (vgl. KG, GRUR 2019, 543, 545 [juris Rn. 92]), erweist sich der im Verbot liegende Grundrechtseingriff als verhältnismäßig und daher gerechtfertigt.

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12. Juli 2007  1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82, zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.18).

    Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG [Kammer], GRUR 2008, 81, 83).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter).

    Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Dieses Allgemeininteresse entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten lauterkeitsrechtlichen Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82).

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Das gilt auch dann, wenn nicht das Verhalten von individuellen Personen, sondern - wie hier - von Unternehmen angegriffen wird (vgl. BVerfGK 11, 409, 417; 3, 337, 345).
  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Je mehr aber das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Ihre Teilhabe an solchen Auseinandersetzungen darf ihr nicht deswegen erschwert werden, weil ihre Mitglieder sich in dem betreffenden Bereich beruflich und wettbewerblich betätigen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

    Letzteres steht einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle von Äußerungen, die nicht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2007 - 1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82; BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker).
  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Die in Artikel 5 GG sowie Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK verbürgte Presse-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit ist insoweit bei der Anwendung des Lauterkeitsrechts zu berücksichtigen und wirkt bereits bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Vorfrage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung ein (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 - Coaching-Newsletter; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 11 - Dr. Estrich; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 63; MüKoUWG/Bähr, 3. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 178).

    dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen des UWG gehören, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell, BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung - und damit auch die wettbewerbliche Beeinträchtigung - in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] - Pharmakartell; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 219/13

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Äußerungen über die Dissertation eines

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter).

    Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

    Im Rahmen der Abwägung der Grundrechtspositionen ist der Meinungsäußerungsfreiheit umso mehr Gewicht zuzubilligen, je stärker die Äußerung auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch das UWG gehört (BVerfG, GRUR 2008, 81, 82), die Freiheit der Meinungsäußerung.

    Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse des unverfälschten Leistungswettbewerbes setzt stets die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs im konkreten Fall voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 2001, 3403, 3404 f.; NJW 2002, 1187, 1188 f.; NJW 2003, 277, 278).

    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt haben (BVerfG, GRUR 2008, 81).

    Das gilt auch dann, wenn nicht individuelle Personen, sondern Unternehmen oder Verbände werden (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83; BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; BVerfGK 3, 337, 345 = NJW-RR 2004, 1710).

    Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist aber zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 84: BVerfGE 61, 1 [11] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303).

    Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist die Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 84).

  • OLG München, 10.05.2012 - 29 U 515/12

    Wettbewerbsverstoß: Verschleierte Werbung in Wikipedia-Eintrag trotz zugehöriger

    Dies gilt auch für den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02, Rn. 29, juris -Pharmakartell).
  • OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 3/13

    Anforderungen an die Aufklärung über den Werbecharakter eines Internetauftritts

  • OLG München, 09.02.2012 - 6 U 2488/11

    Namensschutz im Internet: Einstellen eines natürlichen Namens als Metatag in den

  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

  • OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 203/18

    Unlauteres Verhalten durch herabsetzende Äußerungen über Mitbewerber

  • OLG Köln, 29.05.2013 - 6 U 220/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung

  • OLG München, 08.12.2016 - 29 U 1893/16

    Werbung für ein nicht als wirksam nachgewiesenes medizinisches Produkt

  • OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Äußerungen eines

  • OLG Stuttgart, 02.05.2019 - 2 U 263/18

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Meinungsäußerung bei Unterstellung der

  • LG Köln, 21.04.2020 - 31 O 220/19

    Zugespitzte und plakative Äußerungen in politischer Diskussion zulässig

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
  • OLG Hamburg, 01.09.2015 - 7 U 7/13

    Halbwahrheiten - Unlauterer Wettbewerb: Erwiderung eines Lebensmittelherstellers

  • LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15

    Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und

  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 4 U 67/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung einer kritischen Äußerung im Internet

  • OLG Köln, 27.11.2009 - 6 U 129/09

    "Verkauf an Energieriesen"; Wettbewerbswidrigkeit einer Pressemitteilung eines

  • KG, 18.08.2009 - 5 W 95/09

    Abwertende Äußerung eines Apothekers in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung

  • BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 704/13

    Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Darstellung einer Moschee auf einem weißen

  • LG Oldenburg, 03.03.2010 - 5 O 3151/09

    Es ist zulässig ein Gerichtsurteil mit dem Fazit "Kurz: Auch im Coaching-Geschäft

  • OLG München, 10.12.2009 - 29 U 3789/09

    Wettbewerbsverstoß: Verteilung einer Patienteninformation zur Krankenkassenwahl

  • KG, 20.05.2009 - 24 U 54/08

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Herabwürdigende Äußerungen eines Rechtsanwalts

  • LG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 O 392/11

    Behinderungswettbewerb bei Schreiben eines Krankenversicherungsunternehmens an

  • LG Düsseldorf, 13.05.2009 - 12 O 452/08

    Kriterien für die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer

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