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   BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07   

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BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 (https://dejure.org/2007,248)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 (https://dejure.org/2007,248)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 (https://dejure.org/2007,248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 auf die Inflationsrate sowie durch Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 - Zu den verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Reichweite des Schutzes von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften; Ziel dieser Neugestaltung des Rentenversicherungssystems; Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen durch die Anwendung der sog. Rentenformel; Reichweite des Schutzbereichs von ...

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Gesetzliche Rentenversicherung, Rentenversicherung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 255c; GG Art. 14 Abs. 1, 2
    Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.2000 und der Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2004

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 255c ; GG Art. 14 Abs. 1, 2
    Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.2000 und der Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2004

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.8.2007)

    Aussetzung der Rentenanpassung 2004 war rechtens // Rentner scheitern mit Klage vor Bundesverfassungsgericht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 465
  • FamRZ 2007, 1719 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1957 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1228
  • DÖV 2007, 1013
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    Dagegen ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 ; 100, 1 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87) festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den seiner Entscheidung vorausgegangenen Jahrzehnten durchaus die Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt.

    Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81 ).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    Dagegen ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 ; 100, 1 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81 ).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272 ), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -,.

    b) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Juli 2001 - B 4 RA 120/00 R, B 4 RA 205/00 B -,.

    Zuletzt wies das Bundessozialgericht die auf die Frage der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 beschränkt zugelassene Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück (BSGE 90, 11).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257 ; 54, 11 ; 55, 114 ; 58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87 ; 69, 272 ; 75, 78 ; 76, 256 ; 100, 1 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03
    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. für die Minderung von Leistungen BVerfGE 97, 271 , für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. BVerfGE 115, 25 ).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • LSG Sachsen, 10.10.2000 - L 4 RA 76/99
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

    Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Er hatte zudem 1984 in das Rentenversicherungsrecht einen programmatischen Grundsatz eingefügt, demzufolge bei der Rentenanpassung von einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden soll (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 25; zur konkreten Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 5).

    Anders als bei der allgemeinen Bemessungsgrundlage jedoch erfolgte beim aktuellen Rentenwert bis 1. Juli 1999 eine Nettofortschreibung unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei Bruttoarbeitsentgelten und Renten (vgl. BVerfGK 11, 465 ; zur konkreten Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern nach Inkrafttreten des SGB VI vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 7).

    Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. BVerfGE 69, 272 ), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 m.w.N.).

    Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO).

    Die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Erhöhung des vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241; BVerfG vom 26.7.2007 aaO).

    Im Hinblick auf die bestehende Verschuldung und der bis heute defizitären jährlichen Haushalte des Bundes kann eine Verpflichtung zur Erhöhung des Bundeszuschusses auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspaktes nicht gefordert werden (vgl BVerfG vom 26.7.2007 aaO).

    Ob Rentenanpassungen überhaupt von Bedeutung für das Eigentumsrecht an der hierdurch geschützten Anwartschaft sein können, oder vielmehr (nur) eine - nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler betreffen, ist nicht entschieden (vgl zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 das oben auszugsweise wiedergegebene Urteil des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, Umdruck RdNr 25, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; auch zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 Beschluss des BVerfG vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03 ua, Umdruck RdNr 53).

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    (1) Zwar folgt aus dem in § 1 SGB VI angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen mit einem erheblichen Beitragssatzniveau im Versicherungsfall auch adäquate Versicherungsleistungen vorzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua - BVerfGK 11, 465, 473 = SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 RdNr 58; für das Leistungsrecht der GKV s auch BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 42 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 19 ff) .
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