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   BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06   

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BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06 (https://dejure.org/2007,3526)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06 (https://dejure.org/2007,3526)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 (https://dejure.org/2007,3526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Behandlung von Befangenheitsanträgen nach § 26a Strafprozessordnung (StPO) vor dem Hintergrund des in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Rechtsfehler bei einer richterlichen Vortätigkeit als ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StPO § 26a
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 62
  • NStZ-RR 2007, 275
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Weiter führt das Landgericht aus: "Auch vermeintliche oder tatsächliche Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen mit der Folge, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO anzusehen ist (BVerfG am 02. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 und 638/01 -).

    Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 m.w.N.).

    Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 m.w.N.).

    Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jew. m.w.N.).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Abwägung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jew. m.w.N.).

    Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).

    Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der am 17. August 2005 übermittelten Ergänzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - = BVerfGK 5, 269, dargelegt, dass die Verfahrensweise nach § 26 a StPO willkürlich erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin auch die Art und Weise des richterlichen Vorgehens auf den Prüfstand gestellt habe.

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jew. m.w.N.).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Abwägung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 jew. m.w.N.).

    Dementsprechend hat auch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 (236 linke Spalte oben) auf die besondere Gefahr willkürlichen Handelns bei der Zurückweisung von Befangenheitsanträgen, die sich auf die Behandlung früherer Ablehnungsgesuche stützen, hingewiesen.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Die Auffassung der Kammer, der Antrag sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin das Kollegialgericht als Ganzes und nicht einzelne Richter abgelehnt hatte, ist nicht unvertretbar (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200; BGHSt 23, 200 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
  • BGH, 16.12.1969 - 5 StR 468/69

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richter im Strafverfahren - Verwerfung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Die Auffassung der Kammer, der Antrag sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin das Kollegialgericht als Ganzes und nicht einzelne Richter abgelehnt hatte, ist nicht unvertretbar (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200; BGHSt 23, 200 ).
  • BVerfG, 20.02.1995 - 2 BvR 1406/94

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Schon in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Behandlung derartiger Befangenheitsanträge die Gefahr einer unzulässigen Entscheidung in eigener Sache und einer sich daraus regelmäßig ergebenden Besorgnis der Befangenheit besonders groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 -, NJW 1992, S. 763 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 452/83 -, NJW 1984, S. 1907 = NStZ 1984, S. 419 m. Anm. Gössel; anders unter Annahme eines Ausnahmefalls BGH, NStZ 1994, S. 447 f. und hieran anschließend Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 - 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 3/77

    Anforderungen an die Richterablehnung und an eine Wahlprüfungsbeschwerde.

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Die Auffassung der Kammer, der Antrag sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin das Kollegialgericht als Ganzes und nicht einzelne Richter abgelehnt hatte, ist nicht unvertretbar (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200; BGHSt 23, 200 ).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 452/83

    Vermutete Befangenheit von Richtern als Prozesshindernis - Rechtswidrige

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

  • BGH, 18.05.1994 - 3 StR 628/93

    Ausschluß eines Richters - Rechtliches Gehör - Erneute Entscheidung

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    b) Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist ( BVerfGE 29, 45, ; 29, 198 ; 82, 159 ; 82, 286 ; BVerfGK 7, 325 ; 11, 62 ) oder die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennen ( BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 7, 325 ; 11, 62 ).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11

    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit

    Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff StPO, §§ 41 ff ZPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 53]; Beschl. v. 24.02.2006, NJW 2006, 3129 [juris Rn. 42]; Beschl. v. 27.04.2007, NStZ-RR 2007, 275 [juris Rn. 51]).

    b) Für den Strafprozess hat das BVerfG aus den differenzierenden Zuständigkeitsregelungen in § 26 a StPO - aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens ausnahmsweise Selbstentscheidung bei einem unzulässigen Gesuch - und § 27 StPO - Entscheidung durch die Vertreterbesetzung - den Schluss gezogen, dass ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch teilnehmen könne und solle; "bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen" gerate die Vorschrift des § 26 a StPO nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des Richters voraussetze und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache sei (Leitentscheidung: Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 54]; ebenso Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 44]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 52]).

    In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten sei, liege es nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden; auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 55]; Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 45]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 53]).

    Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung einer Ablehnung völlig ungeeignet sei, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe von Gründen gleichzustellen; eine solche völlige Ungeeignetheit sei aber nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich sei (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 57]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 55]).

    Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit müssten weitere Umstände hinzutreten, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet sein könnten, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis der Befangenheit könnten sich im Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung finden (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 63]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 57).

    Mit anderen Worten: Werde ausschließlich die Frage nach dem "Ob" der Beteiligung aufgeworfen, könne nach § 26 a StPO entschieden werden; die Frage nach dem "Wie" der Mitwirkung erfordere eine Vorgehensweise nach § 27 StPO (Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 52]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 54], ebenso BGH, 5. StrSen., Beschl. v. 02.04.2008, NStZ-RR 2008, 246 [juris Rn. 12]).

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 23/18

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung der

    Dem Fehlen einer Begründung wird - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06, juris Rn. 50; vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ-RR 2007, 275, 276) - der Fall gleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401, 402 mwN).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu "Richtern in eigener Sache' machen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06, juris Rn. 50 f.; vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ-RR 2007, 275, 276).

    Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ-RR 2007, 275, 277).

    Einer inhaltlichen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf es daher nicht; dementsprechend könnten die abgelehnten Richter in Erklärungen nach § 26 Abs. 3 StPO auch lediglich ihre Mitwirkung an den Vorentscheidungen mitteilen und nicht auf konkret vorgetragene Tatsachen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, NStZ 7 - RR 2007, 275, 277).

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