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   BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06   

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BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06 (https://dejure.org/2008,2446)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06 (https://dejure.org/2008,2446)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 (https://dejure.org/2008,2446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz bei Beweiserhebung über Inhalt eines Vier-Augen-Gespräches im Zivilprozess - Keine obligatorische Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien gem § 141 ZPO bzw deren Anhörung, wenn die Parteien bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Anhörung einer an einem Vier-Augen-Gespräch über vertragliche Absprachen beteiligten Partei eines Zivilrechtsstreits von Amts wegen; Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 141
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung eines Zivilrechtsstreits bei Beweisnot einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 348
  • NJW 2008, 2170
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb, um im Interesse eines wirkungsvollen Rechtsschutzes die Klärung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung zu fördern (vgl. BVerfGE 55, 1 ).

    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 81, 123 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 108, 341 ; 113, 273 ).

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Es gehört zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in zivilrechtlichen Streitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (vgl. BVerfGE 91, 176 ).

    Es stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 84, 82 ) oder des rechtsstaatlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 91, 176 ) dar, wenn nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses die vom Gericht zu treffenden Feststellungen von einer hierauf gerichteten Prozesshandlung einer Partei abhängen.

  • BGH, 30.09.2004 - III ZR 369/03

    Pflicht der Gerichte zur Anhörung oder Vernehmung einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Deshalb besteht von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO von Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 369/03 -, juris).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 81, 123 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 108, 341 ; 113, 273 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 81, 123 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 108, 341 ; 113, 273 ).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Das Amtsgericht hätte daher von Amts wegen (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 141 Rn. 19) den Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 ZPO laden und anstelle einer Parteivernehmung als Partei anhören können, um ihm im Rahmen des Gegenbeweises die Erschütterung der Aussagen der klägerischen Zeugen zu den streitigen Vier-Augen-Gesprächen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, S. 2531).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Es stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 84, 82 ) oder des rechtsstaatlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 91, 176 ) dar, wenn nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses die vom Gericht zu treffenden Feststellungen von einer hierauf gerichteten Prozesshandlung einer Partei abhängen.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 81, 123 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 108, 341 ; 113, 273 ).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 81, 123 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 108, 341 ; 113, 273 ).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06
    In bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten muss jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall - einschließlich ihrer Aussage - vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen (vgl. EuGHMR, Urteil von 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 -, NJW 1995, S. 1413).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636 und vom 30. September 2004 - III ZR 369/03 - BeckRS 2004, 09779; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96 - NJW 1998, 306 f; vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364; vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 und vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13; BVerfG, NJW 2001, 2531 f; NJW 2008, 2170 f; EGMR, NJW 1995, 1413 f).

    Abgesehen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Genüge getan, wenn diese bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 aaO und vom 30. September 2004 aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei ist ausreichend Genüge getan, wenn sie bei oder nach einer Zeugenvernehmung vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen oder ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (BGHZ 186, 152 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

    Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 369/03, juris Rn. 3; Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 63, jeweils mwN; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171).
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