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   BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07   

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https://dejure.org/2008,543
BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 (https://dejure.org/2008,543)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 (https://dejure.org/2008,543)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 (https://dejure.org/2008,543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung besonderer Altersgrenzen für einzelne Beamtengruppen; Belastung des Beamten durch seinen Dienst als sachgerechtes systemimmanentes Kriterium ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG Rheinland-Pfalz § 208
    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 576
  • NVwZ 2008, 1233
  • DVBl 2008, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfGE 71, 255 [270]).

    Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet (vgl. BVerfGE 9, 338 [345]; 71, 255 [268]).

    Eine solche differenzierende Übergangsregelung ist als Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 [273]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un) gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 114 [128]; 75, 108 [157]; 76, 256 [329]).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f.]; 76, 256 [329]; 110, 353 [364 f.]).

    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 [295]; 103, 310 [320]; 110, 353 [364 f.]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 71, 39 [58]; 71, 146 [154 f.]).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f.]; 76, 256 [329]; 110, 353 [364 f.]).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f.]; 76, 256 [329]; 110, 353 [364 f.]).

    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 [295]; 103, 310 [320]; 110, 353 [364 f.]).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 71, 39 [58]; 71, 146 [154 f.]).
  • BVerwG, 21.08.1997 - 2 C 37.96

    Beschlüsse - Tatsächliche Grundlagen - Wechsel der täglichen Arbeitszeit -

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Die besondere Belastung der Beamten entsteht durch die ständige Umstellung ihres Arbeits- und Lebensrhythmus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 -, ZBR 1998, S. 100 [101]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 [72]).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07
    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 [295]; 103, 310 [320]; 110, 353 [364 f.]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2005 - 2 A 10187/05

    Polizist darf nicht früher in Pension - Grundsätzliche Verlängerung der

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • VG Koblenz, 25.11.2004 - 6 K 1708/04

    Polizeibeamter; Ruhestand; unterschiedliche Altersgrenzen; Wechselschichtdienst;

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

    Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Kammer 2. Senat v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 - III 689/21 - RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 - amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32).

    Vielmehr liegt der Erlass derartiger Regelungen zur Unterstellung der Dienstunfähigkeit im relativ weiten Ermessen des Gesetzgebers (BVerwG a.a.O.; BVerfG B. v. 23.5.2008, a.a.O. Rn. 28; vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 270 f.).

    Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 f. = ZBR 2008, 411 = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m.w.N.).

    Selbst Gesichtspunkte der Haushaltskonsolidierung mögen daneben in einem gewissen Maß in die Bestimmung der legitimen Ziele mit einfließen dürfen (so unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG B. v. 23.5.2008 - a.a.O.), weil die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ebenfalls einen im Allgemeininteresse liegenden Belang darstellt.

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195

    Beamtenrecht

    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B.v. 23.5.2008 a.a.O.; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22).

    Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Wechselschicht- und Schichtarbeit sind für die Beschäftigten besonders belastend (BVerfG 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 - zu III 2 c der Gründe, BVerfGK 13, 576; BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; ebenso BVerwG 21. Oktober 2016 - 2 B 50.15 - Rn. 10; 21. August 1997 - 2 C 37.96 -) .
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