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   BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09   

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https://dejure.org/2009,5223
BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09 (https://dejure.org/2009,5223)
BVerfG, Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 BvR 471/09 (https://dejure.org/2009,5223)
BVerfG, Entscheidung vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09 (https://dejure.org/2009,5223)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung; Verletzung der Vorlagepflicht als Entziehung des gesetzlichen Richters

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 104 Abs. 1; IRG § 74 Abs. 1; IRG § 79 Abs. 1; IRG § 83 b; IRG § 79 Abs. 2; IRG § 79 Abs. 3; EU Art. 35; EuGH-Gesetz § 1 Abs. 2
    Verfassungsbeschwerde, Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Verfassungsmäßigkeit, Anwendungsvorrang, Gemeinschaftsrecht, Freiheitsentziehung, Rechtsweggarantie, gesetzlicher Richter, EuGH, Vorlageverfahren, Vorlagepflicht

  • Judicialis

    RbEuHb Art. 6 Abs. 2; ; IRG § 74 Abs. 1; ; IRG § 79 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligung der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung und mangels Verletzung der Pflicht zur Vorlage an ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Wirkung beeinflusse der Rahmenbeschluss zwar die Rechtsanwendung durch die Pflicht der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so auszulegen, dass es mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses vereinbar sei (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs. C-105/03, Pupino, Slg. 2005, S. 1-5285 Rn. 43).

    Die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses wird jedoch durch Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b Satz 3 EUV - unabhängig von der durch den Europäischen Gerichtshof entwickelten Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 43) - ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Röben, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, EUV/EGV, Loseblatt , Art. 34 EUV Rn. 18 f.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Pupino-Urteil ausgeführt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, den Inhalt eines Rahmenbeschlusses bei der Auslegung seines nationalen Rechts heranzuziehen, ende, wenn dieses nicht so angewendet werden könne, dass ein Ergebnis erzielt werde, das mit dem durch den Rahmenbeschluss angestrebten Ergebnis vereinbar sei (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 47).

    Dabei sei es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sein nationales Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 48).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Bewilligungsentscheidung als "klassischen Verwaltungsakt" bezeichnet habe (BVerfGE 113, 273 ), komme verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht in Betracht.

    Die Bewilligungsentscheidung muss andererseits wegen Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 ), wie sie in § 79 Abs. 2 und 3 IRG vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08
    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Diese muss einerseits als Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, [...], Rn. 9 f.).

    Die Bewilligungsentscheidung muss andererseits wegen Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 ), wie sie in § 79 Abs. 2 und 3 IRG vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Der Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts ergibt sich nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - aus Art. 23 GG, sondern aus dem im Zustimmungsgesetz zu den europäischen Integrationsverträgen enthaltenen Rechtsanwendungsbefehl (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, [...], Rn. 343) und damit aus einfachem Recht.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).
  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Das Recht auf Führen eines "normalen Familienlebens" im Aufnahmemitgliedstaat aus Art. 21 AEUV würde auch mit Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels sichergestellt, so dass sich mangels Vorliegens eines Kollisionsfalls die Frage des sog. Anwendungsvorrangs, der Einheit und der Wirksamkeit des Unionsrechts (siehe hierzu: EuGH, U.v. 15.7.1964 - Costa/ENEL, C-6/64 - Slg. 10, 1251/1269 f.; U.v. 26.2.2013 - Melloni, C-399/11 - juris Rn. 59 m.w.N.) hier erst gar nicht stellt (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2009 - 2 BvR 471/09 - juris Rn. 9).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    a) Dem - auch weiterhin geltenden (vgl. Suhr in Calliess/Ruffert, EUV/ AEUV, 4. Aufl., Art. 67 AEUV Rn. 41) - Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl kommt zwar der Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts nicht zu; auch ist seine unmittelbare Anwendbarkeit durch Art. 34 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 EUV a.F. weiterhin ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09, BVerfGK 16, 131).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 43); ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 (Tz. 28); Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff.).

    Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 47); vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09, BVerfGK 16, 131).

  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Zugleich folgt aus dem gewandelten Charakter der Bewilligung im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dass sie, wie auch sonstige belastende Hoheitsakte der Verwaltung, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGK 16, 131 ; 16, 177 ; 16, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof sich unmittelbar aus dem Gemeinschafts- oder Unionsrecht ergibt (Art. 234 Abs. 3 EGV) oder sie innerstaatlich niedergelegt wurde (Art. 35 EUV i.V.m. § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09 -, [...], Rn. 16).
  • OLG München, 18.11.2013 - 4St RR 120/13

    Revisionseinlegungsfrist: Anspruch eines Angeklagten auf Zustellung eines

    § 187 Abs. 2 GVG setzt jedoch nur die zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (EuGH, Urt. v. 16.06.2005 - C-105/03; BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 - 2 BvR 471/09) zu beachtende EU-Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren um, die ihrerseits ebenfalls das Landgericht bereits zur Übersetzung des Berufungsurteils und der damit verbundenen Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Revisionseinlegung verpflichtet hat.
  • OLG Köln, 30.09.2011 - 2 Ws 589/11

    Deutsch als Gerichtssprache; Umfang des Anspruchs auf Dolmetscherleistung

    Vorher sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH, der auch das BVerfG folgt (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 16.06.2005, Az C-105/03; BVerfG, 2. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 BvR 471/09 - vgl auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Einl, Randn. 207) lediglich zu einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet.
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